Rechtsprechung

Einkommensteuer (KW 50-2016)

Einnahme i.S. des § 8 Abs. 1 EStG - Mietzuschuss - Fehlen konstitutiver Merkmale eines Gelddarlehens Ist die Rückzahlungsverpflichtung vom Eintritt einer Bedingung dergestalt abhängig, dass nicht nur der Zeitpunkt der Rückzahlung ungewiss ist, sondern auch, ob die Verpflichtung zur Rückgewähr unbedingt entsteht, und trägt hierfür der Darlehensgeber das wirtschaftliche Risiko, führt die Hingabe des Geldes beim Empfänger zu einer Einnahme. BFH  v. 12.07.2016, IX R 56/13 Hinweis:

Erbschaft-/Schenkungssteuer (KW 50-2016)

Keine Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb von Wohnungseigentum ohne Selbstnutzung Der Erwerb von Wohnungseigentum von Todes wegen durch ein Kind ist nicht steuerbefreit, wenn das Kind die Wohnung nicht selbst nutzt, sondern unentgeltlich einem Dritten zur Nutzung überlässt. Das gilt auch bei einer unentgeltlichen Überlassung an nahe Angehörige. BFH  v. 05.10.2016, II R 32/15 Hinweis:

Verfahrensrecht (KW 50-2016)

Änderung der Steuerbescheide gemäß § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. Ein Einkommensteuerbescheid kann gemäß § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. auch dann geändert werden, wenn dem FA die von der zentralen Stelle übermittelten Daten in Bezug auf die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung vorgelegen haben. § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. ist keine Ermessens-, sondern eine Befugnisnorm. BFH  v. 24.08.2016, X R 34/14

Einkommensteuer (KW 49-2016)

Anwendung des Abzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG bei sog. „Herrenabenden“ Betriebsausgaben, die für die Unterhaltung von Geschäftsfreunden aufgewendet werden, unterliegen als Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ nur dann dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, wenn sich aus der Art und Weise der Veranstaltung und ihrer Durchführung ableiten lässt, dass es sich um Aufwendungen handelt, die für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden.

Umsatzsteuer (KW 49-2016)

Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Jugendherbergen Die Steuersatzermäßigung für Jugendherbergen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG i.V.m. §§ 64, 68 Nr. 1 Buchst. b AO gilt nicht für Leistungen an allein reisende Erwachsene. BFH  v. 10.08.2016, V R 11/15 Hinweis: