Einkommensteuer (KW 50-2016)

Einnahme i.S. des § 8 Abs. 1 EStG - Mietzuschuss - Fehlen konstitutiver Merkmale eines Gelddarlehens

Ist die Rückzahlungsverpflichtung vom Eintritt einer Bedingung dergestalt abhängig, dass nicht nur der Zeitpunkt der Rückzahlung ungewiss ist, sondern auch, ob die Verpflichtung zur Rückgewähr unbedingt entsteht, und trägt hierfür der Darlehensgeber das wirtschaftliche Risiko, führt die Hingabe des Geldes beim Empfänger zu einer Einnahme.

BFH  v. 12.07.2016, IX R 56/13

Hinweis:

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i.S. von § 8 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sind alle Güter in Geld oder Geldeswert, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Vermietungstätigkeit als Gegenleistung für die zeitliche Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung von unbeweglichem Vermögen zufließen.

Im Streitfall erhielt der Vermieter von gewerblichen Immobilien vom Generalunternehmer eine Mindestrendite in Form eines Mietzuschusses zugesagt, da unmittelbar nach Fertigstellung der Gewerbeimmobilie nicht gewährleistet war, dass eine sofortige Vollvermietung möglich ist. Während der Kläger den Zuschuss als Darlehen erfolgsneutral passivierte, gelangte das FA zum Ergebnis, dass der Mieterzuschuss als Mieteinnahmen gem. §§ 8 Abs. 1 EStG i. V. m. 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu erfassen ist.

Der BFH hat entschieden, dass der Mieterzuschuss als Einnahme gem. §§ 8 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern ist.

Für die Beurteilung, ob die Zuwendung des Dritten als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu werten ist, ist auf den wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarungen abzustellen, wie er sich nach dem Gesamtbild der gestalteten Verhältnisse des Einzelfalls unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Vertragsparteien ergibt.

Vorliegend war bei Vertragsabschluss die Rückzahlungsverpflichtung nicht nur hinsichtilch des „wann“, sondern auch des „ob“ der unbedingten Enstehung der Rückgewähr offen. Damit stand nach Ansicht des BFH der Zuwendung keine wirtschaftlich gleichwertige Rückzahlungsverpflichtung gegenüber. Mangels dieser, war der Zuschuss als ergebniswirksame Einnahme zu berücksichtigen.

Sollte es in späteren Jahren zu einer Rückzahlung aufgrund der Vertragsbedingungen kommen, müsste die Zahlung als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können.




Zur steuerlichen Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht - als sog. Erhaltungsaufwand - sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Änderung der Rechtsprechung).

Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das auf zehn Jahre abzuschreiben ist (Änderung der Rechtsprechung).

BFH  v. 03.08.2016, IX R 14/15

Hinweis:

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 S. 1 u. 2 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen und bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch sie veranlasst sind. Eine dahin gehende Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit der Einkunftsart besteht und wenn die Aufwendungen subjektiv zu deren Förderung getätigt werden.

Der Kläger hatte Einbauküchen in mehreren ihm gehörenden Mietobjekten durch neuwertige ersetzt. Er vertrat die Auffassung, dass die hierfür entstandenen Aufwendungen als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar seien. Das Finanzamt ließ einen sofortigen Werbungskostenabzug nicht zu.

Der BFH hat entschieden, dass die Aufwendungen für die Einbauküchen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren als AfA gem. § 7 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind.

Nach den einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen ging die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher davon aus, dass lediglich die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil angesehen werden könne und Aufwendungen hierfür mithin zu den Herstellungskosten des Immobilienobjekts zu rechnen seien. Diese Einordnung beruhte auf der Überlegung, dass es sich bei einer Spüle nach der Verkehrsauffassung um einen Bestandteil handelte, der für die Nutzbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken vorausgesetzt und ohne den das Gebäude nicht als Wohngebäude angesehen werde.

Gleiches galt für einen Herd, soweit er nach der regional unterschiedlichen Verkehrsauffassung für die Ausstattung einer Wohnung als erforderlich angesehen wurde.

Der Senat geht, abweichend von seiner früheren Rechtsauffassung davon aus, dass es sich bei den einzelnen Elementen einer Einbauküche - einschließlich Spüle, Herd und aller fest eingebauten elektrischen Geräte -  um ein einheitliches Wirtschaftsgut handelt. Eine Einbauküche wird individuell geplant und in ihrer baulichen Gestaltung an (bzw. in) die jeweiligen räumlichen Verhältnisse angepasst. Dabei zeichnet sich eine moderne Einbauküche insbesondere dadurch aus, dass die einzelnen Einbaumöbel nicht mehr frei stehende, in ihrem Standort veränderbare Einzelteile darstellen, sondern als modulare Unterbauschränke regelmäßig untereinander und zugleich mit einer durchgehenden Arbeitsplatte fest verbunden sind und diese Verbindung regelmäßig auch auf Dauer angelegt ist.

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