Umsatzsteuer (KW 49-2016)

Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Jugendherbergen

Die Steuersatzermäßigung für Jugendherbergen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG i.V.m. §§ 64, 68 Nr. 1 Buchst. b AO gilt nicht für Leistungen an allein reisende Erwachsene.

BFH  v. 10.08.2016, V R 11/15

Hinweis:

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Bst. a UStG unterliegen die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 – 68 AO) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Nach § 68 Nr. 1b AO gelten Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen als Zweckbetriebe.

Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter Verein, der steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 24 UStG an Jugendgruppen und Schulklassen erbrachte. Daneben erbrachte der Verein Beherbergungsleistungen an allein reisende Erwachsene im Alter von über 27 Jahren. Der Anteil der Übernachtungen allein reisender Erwachsener betrug 5,3 % der Gesamtübernachtungen. Der Kläger bot den allein reisenden erwachsenen Gästen nur die Leistungen an, die auch von den übrigen Gästen wie Jugendgruppen, Schulklassen und Familien in Anspruch genommen werden konnten. Allerdings erhob der Kläger für Übernachtungen bei allein reisenden Erwachsenen einen Zuschlag von 3 € pro Nacht. Der Kläger versteuerte die Umsätze aus der Beherbergung von allein reisenden Erwachsenen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG zum ermäßigten Steuersatz.

Der BFH hat entschieden, dass die Beherbergungsleistungen an allein reisende Erwachsende dem regulären und nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes beschränkt sich unionsrechtlich auf die Leistungen der von den Mitgliedstaaten anerkannten gemeinnützigen Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit. Damit ist eine Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Bst. a S. 1 u. 2 UStG i. V. m. § 64 und § 68 Nr. 1 Bst. b AO für andere als die satzungsmäßigen Leistungen gemeinnütziger Körperschaften wie etwa für die Beherbergung allein reisender Erwachsener nicht vereinbar. Während die Leistungen an Jugendliche i.S. von § 4 Nr. 23 S. 2 UStG und ihre Begleitpersonen als der sozialen Sicherheit dienend anzusehen sind, trifft dies auf allein reisende Erwachsene nicht zu. Leistungen an diesen Personenkreis werden in einem selbständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erbracht, der nicht Zweckbetrieb ist und dessen Umsätze der Besteuerung nach dem Regelsteuersatz unterliegen. 

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