Rechtsprechung KW 12-2017
20. März 2017 | 0 Kommentare | Kategorien:
1. Verfahrensrecht
Umwandlung einer Sprungklage durch nachträglichen Einspruch
Legt der Steuerpflichtige nach Erhebung einer Sprungklage und noch vor dem Ergehen der behördlichen Zustimmungserklärung Einspruch ein, führt dies zur Umwandlung der Sprungklage in einen Einspruch. Es bedarf dazu keiner ausdrücklichen „Umwandlungserklärung“.
Folge hiervon ist, dass der ursprünglich verfolgte Rechtsbehelf seine Rechtsnatur ändert und eine Klage, über die noch entschieden werden könnte, nicht mehr existent ist.