Einkommensteuer (KW 51-2016)

Geschlossener Immobilienfonds - Veräußerung oder Rückabwicklung

Für den Fall, dass die als Kaufpreis bezeichnete Gegenleistung teilweise auch für andere Verpflichtungen des Veräußerers erbracht worden ist (hier: Verzicht auf Schadensersatzansprüche, Rücknahme von Klagen), die nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 EStG erfüllen, ist der vereinbarte Kaufpreis insoweit aufzuteilen.

Für Zwecke der Aufteilung ist das veräußerte Wirtschaftsgut zu bewerten; übersteigt die Gegenleistung den Wert des veräußerten Wirtschaftsguts, spricht dies dafür, dass der übersteigende Teil der Gegenleistung nicht zum Veräußerungspreis gehört, sondern dass insoweit eine andere Verpflichtung entgolten oder ein Teil der Gegenleistung unentgeltlich zugewendet werden soll.

BFH  v. 06.09.2016, IX R 44/14, IX R 45/14, IX R 27/15

Hinweis:

Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 EStG) i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sind Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung von Grundstücken oder ihnen gleichgestellten Rechten nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Die Kläger hatten sich an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, die nicht werthaltige Immobilien enthielten und die zugesagten Erträge nicht erwirtschaften konnten. In der Folge sah sich die Bank, auf deren Initiative die Beteiligungen gegründet und vertrieben worden waren, zahlreichen Klagen von getäuschten Anlegern auf Schadensersatz und Rückabwicklung ausgesetzt. Im Jahr 2005 bot eine eigens dazu gegründete Tochtergesellschaft des Kreditinstituts den Klägern an, die Beteiligungen wieder zurück zu nehmen. Voraussetzung war, dass die Kläger im Gegenzug ihre Schadensersatzklagen zurücknahmen und auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichteten. Die Kläger machten von dem Angebot Gebrauch und erhielten für die Übertragung ihres Anteils jeweils eine als "Kaufpreis" bezeichnete Zahlung. Die Finanzämter gingen jeweils von steuerbaren Veräußerungsgewinnen aus.

Der BFH hat die Ausgangsentscheidungen aufgehoben und die Verfahren an die Finanzgerichte zurückverwiesen.

Zwar handele es bei den Rückerwerben der Beteiligungen um private Veräußerungsgeschäfte. Die an die Kläger gezahlten Beträge seien aber auch für andere Verpflichtungen, nämlich zugleich als Entgelt für den Verzicht auf Schadensersatzansprüche aus deliktischer und vertraglicher Haftung und die Rücknahme der Schadensersatzklagen, gezahlt worden. Insoweit müsse das Entgelt aufgeteilt werden. Denn die Bank habe die Vereinbarung in erster Linie geschlossen, um die belastende Situation aufgrund der zahlreichen Schadensersatzklagen und die damit verbundene finanzielle Unsicherheit zu beseitigen.

Soweit die Klägerin mit den erhaltenen Zahlungen zugleich auch entschädigt worden ist, liegen nach Ansicht des BFH weder Einkünfte nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3 oder § 22 Nr. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 Bst. a EStG vor.




Bewertung des geldwerten Vorteils aus dem Erwerb von Aktien im Rahmen eines Management-Beteiligungsprogramms

Der gemäß § 11 Abs. 2 BewG zu ermittelnde gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien ist vorrangig aus der Wertbestätigung am Markt abzuleiten, also von dem Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielt wurde.

Bei nicht börsennotierten Aktien kann der gemeine Wert grundsätzlich vom Wert der börsennotierten gattungsgleichen Aktien abgeleitet werden.

Die grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Lohnzuflusses stichtagsbezogen vorzunehmende Bewertung von Sachlohn gebietet es, den gemeinen Wert nicht börsennotierter Aktien aus Verkäufen abzuleiten, die am Bewertungsstichtag oder, wenn solche Verkäufe nicht feststellbar sind, möglichst in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag getätigt wurden.

BFH  v. 01.09.2016, VI R 16/15

Hinweis:

Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG gehört auch der Vorteil aus der verbilligten Überlassung von Aktien, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird.

Der Kläger war Vorstandsvorsitzender der A-AG und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die A-AG beschloss 2004 ein Management-Beteiligungsprogramm. Hiernach konnten die Mitglieder des Vorstands Aktien der A-AG  erwerben. Die Vorstandsmitglieder waren verpflichtet, die erworbenen Aktien für einen Zeitraum von fünf Jahren zu halten. Der Kläger nahm dieses Angebot an und erwarb Aktien der A-AG. Im Rahmen einer bei der A-AG durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass dem Kläger durch den verbilligten Erwerb der Aktien ein geldwerter Vorteil zugeflossen sei. Strittig ist, ob bei der Bewertung der börsennotierten Aktien der Börsenkurs bei der Ableitung des gemeinen Werts nach § 11 Abs. 2 BewG mit der Begründung außer Betracht bleiben kann, dass das Handelsvolumen an der Börse zu gering gewesen sei.

Der BFH hat entschieden, dass der Vorstand mit dem verbilligten Erwerb der Aktien dem Grunde nach einen geldwerten Vorteil erzielt hat. Der Senat konnte allerdings auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen nicht beurteilen, ob das FG die Höhe des geldwerten Vorteils zutreffend bewertet hat.

Der gem. § 11 Abs. 2 BewG zu ermittelnde gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien ist vorrangig aus der Wertbestätigung am Markt abzuleiten, also von dem Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielt wurde. Bei nicht börsennotierten Aktien kann der gemeine Wert grundsätzlich vom Wert der börsennotierten gattungsgleichen Aktien abgeleitet werden. Die grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Lohnzuflusses stichtagsbezogen vorzunehmende Bewertung von Sachlohn gebietet es, den gemeinen Wert nicht börsennotierter Aktien aus Verkäufen abzuleiten, die am Bewertungsstichtag getätigt wurden. Sind am Bewertungsstichtag keine Verkäufe feststellbar, ist der gemeine Wert aus solchen Verkäufen abzuleiten, die in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag getätigt wurden.

Ab VAZ 2009 ist die Vorschrift des § 3 Nr. 39 EStG zu beachten. Für Arbeitnehmer-Vorteile aus Vermögensbeteiligungen wird ein jährlicher Freibetrag i. H. v. 360 € gewährt. Der übersteigende Betrag ist steuerbar und steuerpflichtig.

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