Verfahrensrecht (KW 50-2016)

Änderung der Steuerbescheide gemäß § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F.

Ein Einkommensteuerbescheid kann gemäß § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. auch dann geändert werden, wenn dem FA die von der zentralen Stelle übermittelten Daten in Bezug auf die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung vorgelegen haben.

§ 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. ist keine Ermessens-, sondern eine Befugnisnorm.

BFH  v. 24.08.2016, X R 34/14

Hinweis:

Nach § 10 Abs. 2a S. 8 EStG a.F. ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit (1.) Daten nach den Sätzen 4, 6 und 7 vorliegen oder (2.) eine Einwilligung in die Datenübertragung nach Abs. 2 S. 3 nicht vorliegt und sich hieraus eine Änderung der festgesetzten Steuer ergibt.

Im Streitjahr 2010 machten die Kläger im Rahmen ihrer Sonderausgaben Beiträge zur privaten Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung geltend und wurden erklärungsgemäß veranlagt. Aus einer Bescheinigung der Krankenversicherung für das Jahr 2010, die vor Bekanntgabe des Bescheides für das Jahr 2010 an das FA übermittelt wurden, ergaben sich geringere Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung. Das FA änderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid 2010 und berücksichtigte die Versicherungsbeiträge in zutreffender Höhe.

Der BFH hat entschieden, dass die Änderung zulässig war.

Der Vorschrift des § 10 Abs. 2a S. 8 EStG a.F. ist weder eine zeitliche Einschränkung dergestalt zu entnehmen, dass eine Änderung nur erfolgen darf, wenn die Daten erst nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides übermittelt werden, noch dergestalt, dass die Übermittlung der Daten der Anlass der Änderung gewesen sein musste.

Daher kann ein Einkommensteuerbescheid gem. § 10 Abs. 2a S. 8 EStG a.F. auch dann geändert werden, wenn dem FA die von der zentralen Stelle übermittelten Daten in Bezug auf die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung vorgelegen haben.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurden die Regelungen bei der elektronischen Übermittlung steuerrelevanter Daten durch Dritte geändert. Nach dem neuen § 93c Abs. 1 AO sind die Daten der Steuerpflichtigen nach Ablauf jedes Veranlagungszeitraums einheitlich bis Ende Februar des folgenden Jahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmten Schnittstellen an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Nach § 175b Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzverwaltung übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder unzutreffend berücksichtigt wurden. Nach § 171 Abs. 10a AO wird eine neue Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist eingeführt, um sicherzustellen, dass die Nachholung oder Korrektur von Steuerfestsetzungen aufgrund von Datenübermittlungen nach § 93c AO grds. nicht an der Verjährung scheitert. Voraussetzung der neuen Ablaufhemmung ist, dass Daten eines Steuerpflichtigen i. S. d. § 93c AO innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind.

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