Einkommensteuer

1.1 NWB

Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse - Keine Minderung des Sonderausgabenabzugs!? – Aktuelle Rechtsprechung und Handlungsempfehlung


NWB 45/2016, S. 3.370

Anmerkung:

Mit Urteil v. 01.06.2016, X R 17/15 hat der BFH zur steuerlichen Behandlung der Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse entschieden.

Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse dem Steuerpflichtigen im Rahmen eines Bonusprogramms gemäß § 65a SGB V von ihm getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, liegt hierin eine Leistung der Krankenkasse, die nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen des Steuerpflichtigen zu verrechnen ist (gegen BMF-Schreiben vom 19.08. 2013, BStBl 2013 I S. 1087, Rz 72).

Entscheidend für die Beurteilung durch den BFH war, dass die Klägerin eigene Aufwendungen für Gesundheitsmaßnahmen tätigen musste, bevor es zu einer Zahlung ihrer Krankenkasse im Rahmen des Bonusprogramms i. S. d. § 65a SGB V kam. Die Krankenversicherung habe im Rahmen des Bonusprogramms daher tatsächliche Kosten erstattet. Die Bonusleistung könne daher nicht als Beitragserstattung angesehen werden. Die Klägerin werde durch die Teilnahme am Bonusprogramm nicht wirtschaftlich entlastet.

Der BFH ließ aber ausdrücklich offen, wie Bonusleistungen der Krankenkasse zu behandeln sind, die als pauschale Zahlung ausgestaltet sind. In Fällen, in denen pauschale Zahlungen im Rahmen von Bonusprogrammen i. S. d. § 65a SGB V erfolgen, bleibt die steuerliche Behandlung damit weiterhin offen. Das FG Rheinland-Pfalz hat hierzu mit Urteil v. 28.04.20156, 3 K 1387/14 die Gleichartigkeit der Bonusleistungen mit den Krankenkassenbeiträgen bezweifelt.




Pauschalierung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG - Ausübung und Widerruf der Wahlrechte

Geserich, NWB 46/2016, S. 3.444

Anmerkung:

Mit Urteil v. 15.06.2016, VI R 54/15 hat der BFH entschieden, dass die Pauschalierungswahlrechte nach § 37b Abs. 1 S. 1 EStG und nach § 37b Abs. 2 S. 1 EStG unabhängig voneinander ausgeübt werden können. Sie sind aber einheitlich für sämtliche Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer einerseits und sämtliche Sachzuwendungen an Arbeitnehmer andererseits wahrzunehmen. Diese Ansicht entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben v. 19.05.2015, BStBl 2015 I S. 468, Rn. 3).

Ausgeübt werden die Pauschalierungsmöglichkeiten nach § 37b Abs. 1 und Abs. 2 EStG durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung gem.

§ 37b Abs. 4 S. 1 EStG.


Entgegen der Auffassung des BMF sind die in § 37b EStG eingeräumten Wahlrechte widerruflich. Will der Steuerpflichtige von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, genügt eine formlose Erklärung allerdings nicht. Der Widerruf  ist wie die Ausübung des Pauschalierungswahlrechts durch Abgabe einer geänderten Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt auszuüben. Hat der Steuerpflichtige den Empfänger bereits von der Übernahme der pauschalen Steuer unterrichtet (§ 37b Abs. 3 S. 3 EStG), liegt ein wirksamer Widerruf nur vor, wenn der Zuwendende den Zuwendungsempfänger hiervon unterrichtet, damit dieser von seinen steuerlichen Pflichten (Versteuerung der Sachzuwendung) erfährt und ihnen nachkommen kann.




Übernahme einer Pensionszusage gegen Ablösezahlung: kein Zufluss von Arbeitslohn - BFH-Urteile vom 18. 8. 2016 - VI R 18/13 und VI R 46/13

Geserich, NWB 48/2016, S. 3.586

Anmerkung:

Mit Urteil v. 18.08.2016, VI R 18/13 hat der BFH entschieden, dass die  Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage beim Arbeitnehmer zwar dann zum Zufluss von Arbeitslohn führt, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird (Bestätigung der Rechtsprechung). Hat der Arbeitnehmer jedoch kein Wahlrecht, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen, wird mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen (noch) nicht wirtschaftlich erfüllt. Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt in diesem Fall nicht vor.

Die Zusage einer Pensionszusage führt noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Lohnsteuer fällt erst bei Auszahlung der Versorgungsleistungen an (nachgelagerte Besteuerung). Ein Zufluss von Arbeitslohn ist dann gegeben, wenn wirtschaftlich betrachtet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beiträge zur Verfügung stellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb einer Zukunftssicherung verwendet.

Die Übernahme der Versorgungszusage gegen einen Ablösebetrag durch eine Pensions-GmbH führt grundsätzlich nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn. Mit der Zahlung der Ablöse wird kein Anspruch des Arbeitnehmers, sondern ein solcher der Pensions-GmbH erfüllt. Der Arbeitgeber wendet seinem Arbeitnehmer durch die Zahlung auch keinen Anspruch gegen die Pensions-GmbH auf Zahlung des Ablösebetrags zu. Es handelt sich um eine (bloße) Schuldübernahme nach § 415 Abs. 1 BGB, die lediglich einen Schuldnerwechsel und damit (noch) keinen Zufluss von Arbeitslohn beim Pensionsberechtigten bewirkt.

Etwas anders gilt nach der BFH-Rechtsprechung, wenn der Ablösebetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird. In diesem Fall ist in der Zahlung des Ablösungsbetrags durch den Arbeitgeber wirtschaftlich eine vorzeitige Erfüllung des Anspruchs aus einer in der Vergangenheit erteilten Pensionszusage zu sehen. Die in Ausübung des Wahlrechts auf Verlangen des Gesellschafter-Geschäftsführers erfolgte Zahlung an die „Pensions-GmbH” wird in einem solchen Fall als vorzeitige Erfüllung der Pensionszusage angesehen.




1.2 DStR

Ertragsteuerliche Behandlung von Umsatzsteuervorauszahlungen als wiederkehrende Ausgaben – Ein Plädoyer für die Abschaffung von § 11 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 EStG


Handor, Bergan, DStR 44/2016, S. 2.568

Anmerkung:

Mit Urteil v. 01.08.2007, XI R 48/05 hat der BFH entschieden, dass für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldete und zu Beginn des Folgejahres entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe im vorangegangenen Kalenderjahr abziehbar ist.

Als kurze Zeit i. S. d. § 11 EStG ist ein Zeitraum bis zu 10 Tagen anzusehen. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (H 11 „Allgemeines” EStH); beide Voraussetzungen (Fälligkeit und Abfluss) müssen kumulativ vorliegen.

Der 10-Tages-Zeitraum kann auch in besonderen Einzelfällen nicht erweitert werden (BFH vom 6.11.2002, X B 30/02, BFH/NV 2003, 169). Die Ausnahmeregelung vom Abflussprinzip ist deshalb nicht anwendbar, wenn sich die Fälligkeit der USt-Vorauszahlung nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag und damit auf einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar verschiebt (vgl. § 18 Abs. 1 S. 3 UStG, § 108 Abs. 3 AO).

Bei Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung ist der Abfluss i. S. d. § 11 Abs. 2 S. 1 bzw. S. 2 EStG unabhängig von einer späteren tatsächlichen Inanspruchnahme durch das Finanzamt und einer Widerrufsmöglichkeit des Stpfl. im Zeitpunkt der Fälligkeit der USt-Vorauszahlung anzunehmen, soweit das betreffende Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist.

Soweit die Festsetzung nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung steht, wird eine Änderung nach Ansicht der Verfasser mangels Vorliegens einer Korrekturnorm regelmäßig ausscheiden. Dies kann zu einer endgültigen Nichtberücksichtigung der Betriebsausgabe führen.




Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten aus Wertpapiergeschäften in Abhängigkeit von den Transaktionskosten

Jansen, DStR 47/2016, S. 2.729

Anmerkung:

Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann ein Forderungsverlust nicht als Verlust gem. § 20 Abs. 2 EStG berücksichtigt werden. Begründet wird dies damit, dass ein Forderungsausfall keine Veräußerung i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 2 EStG darstellt, vgl. BMF v. 18.01.2016, BStBl 2016 I S. 85. Entsprechendes gilt nach Rn. 61 des BMF-Schreibens v. 18.01.2016, a.a.O. für den Forderungsverzicht soweit keine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft vorliegt. In Rn. 60a wird die Anerkennung von Verlusten aus Anleiheausfällen im Insolvenzfall ausgeschlossen, wenn dem Forderungsinhaber ein geringerer Betrag als der von ihm gezahlte Nennwert zufließt.

Die Finanzverwaltung erkennt Verluste aus Veräußerungsgeschäften nicht an, wenn die Transaktionskosten den Veräußerungserlös übersteigen (BMF-Schreiben v. 18.01.2016, a.a.O., Rn. 59). 

Neueste Einträge