Einkommensteuer (KW 48-2016)

Veräußerung eines Liebhabereibetriebs

Der Übergang von einem Gewerbebetrieb zur einkommensteuerlich unbeachtlichen Liebhaberei ist keine Betriebsaufgabe (ständige BFH-Rechtsprechung).

Die Veräußerung oder Aufgabe eines Liebhabereibetriebs ist eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe nach § 16 Abs. 1, Abs. 3 EStG.

Der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn hieraus ist steuerpflichtig, soweit er auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt.

Der steuerpflichtige Teil des Gewinns ist im Jahr der Veräußerung oder Aufgabe zu versteuern.

Er entspricht der Höhe nach im Grundsatz den nach § 8 der VO zu § 180 Abs. 2 AO auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei gesondert festgestellten stillen Reserven.

Eine negative Wertentwicklung während der Liebhabereiphase berührt die Steuerpflicht des auf die einkommensteuerlich relevante Phase entfallenden Gewinnanteils nicht. Die Veräußerung eines Liebhabereibetriebs kann daher auch dann zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen, wenn der erzielte Erlös die festgestellten stillen Reserven nicht erreicht.

BFH  v. 11.05.2016, X R 15/15

Hinweis:

Dient ein Betrieb von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr der Erzielung von Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 EStG und liegt deshalb ein Übergang zur Liebhaberei vor, so ist auf diesen Zeitpunkt unabhängig von der Gewinnermittlungsart für jedes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert und dem Wert, der nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG anzusetzen wäre, gesondert und bei mehreren Beteiligten einheitlich festzustellen, § 8 der VO zu § 180 Abs. 2 AO.

Klägerin und ihr Ehemann betrieben bis 2008 ein Hotel in der Rechtsform einer GbR. Das Hotel wurde 1983 eröffnet und erwirtschaftete bis einschließlich 1999 jährlich Verluste. Für die Zeit ab dem VZ 1994 handelte es sich um einen sogenannten Liebhabereibetrieb. Die zum 31.12.1993 in dem Hotelbetrieb ruhenden stillen Reserven beliefen sich ausweislich der tatsächlichen Verständigung auf insgesamt ca. 3 Mio. DM. 2008 veräußerte die Klägerin das Hotel schließlich für 1.850.000 €. In der Einkommensteuererklärung machte die Klägerin einen Veräußerungsverlust geltend. Das Finanzamt dagegen berücksichtigte demgegenüber einen Veräußerungsgewinn, indem es die zum 31.12.1993 festgestellten stillen Reserven hinzuaddierte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Der BFH hat entschieden, dass die zum Zeitpunkt des Übergangs zum Liebhabereibetrieb festgestellten stillen Reserven i.H.v. 3 Mio. DM zu versteuern sind und dass die negative Wertentwicklung bis zur tatsächlichen Veräußerung unbeachtlich ist.

Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Übergang von einem Gewerbebetrieb zur einkommensteuerlich unbeachtlichen Liebhaberei keine Betriebsaufgabe dar. Der steuerpflichtige Teil des Gewinns ist im Jahr der Veräußerung oder Aufgabe zu versteuern. Er entspricht der Höhe nach im Grundsatz den nach § 8 der VO zu § 180 Abs. 2 AO auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei gesondert festgestellten stillen Reserven. Eine negative Wertentwicklung während der Liebhabereiphase berührt die Steuerpflicht des auf die einkommensteuerlich relevante Phase entfallenden Gewinnanteils nicht. Die Veräußerung eines Liebhabereibetriebs kann daher auch dann zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen, wenn der erzielte Erlös die festgestellten stillen Reserven nicht erreicht. 

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