Umwandlungssteuerrecht

Drittstaatenverschmelzung von Kapitalgesellschaften

Das BMF hat den Umwandlungssteuererlass in Randnummer 13.04 geändert.

BMF-Schreiben v. 10.11.2016

Hinweis:

Bei Drittstaatenverschmelzungen findet § 13 UmwStG grds. keine Anwendung. Somit würde eine solche Verschmelzung für den inländischen Anteilseigner zu einer Steuerbelastung führen. § 12 Abs. 2 S. 2 KStG lässt aber eine entsprechende Anwendung des § 13 UmwStG zu, wenn das Vermögen einer Körperschaft durch einen Vorgang im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 1 KStG auf eine andere Körperschaft übertragen wird.

Bislang war umstritten, ob § 12 Abs. 2 S. 2 KStG voraussetzt, dass die übertragende Körperschaft beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist. Davon ging die Finanzverwaltung bislang in Tz. 13.04 des Umwandlungssteuererlasses aus. Somit wäre eine steuerneutrale Umwandlung nur dann möglich, wenn die übertragende Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Verschmelzung einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegt.

In dem BMF-Schreiben v. 10.11.2016 hat die Finanzverwaltung Tz. 13.04 des Umwandlungssteuererlasses dahingehend geändert, dass bei Drittstaatenverschmelzungen keine beschränkte Steuerpflicht der übertragengenden Gesellschaft vorliegen muss.

Tz. 13.04 UmwStE n.F. lautet nun wie folgt:

„Wird das Vermögen einer nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Ganzes durch einen Verschmelzungsvorgang i. S. d.
§ 12 Abs. 2 S. 1 KStG nach ausländischem Recht auf eine andere Körperschaft übertragen, gilt nach § 12 Abs. 2 S. 2 KStG für die Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft § 13 UmwStG entsprechend“.

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