Umsatzsteuer

Kein Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen

Das BMF hat zur Anwendung des lohnsteuerlichen 110 €-Freibetrags bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen Stellung genommen.

BMF v. 19.04.2016

Hinweis:

Das BMF hatte in seinem Schreiben v. 14.10.2015, BStBl. 2015 I S. 832 zur lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen klargestellt, dass die gesetzliche Änderung zur Ersetzung der bis dato geltenden lohnsteuerlichen Freigrenze durch einen Freibetrag grundsätzlich keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen hat.

Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen können im Ergebnis nicht zum Teil unternehmerisch und zum Teil nichtunternehmerisch wie bei einer gemischten Verwendung veranlasst sein. Die Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung müssen also beurteilen, ob eine nichtunternehmerische Veranlassung der Zuwendung überwiegt oder nicht.

Dazu zieht die Verwaltung die 110 € Grenze heran. In diesem Rahmen ist üblicherweise davon auszugehen, dass die Zuwendung unternehmerisch veranlasst ist. Bei Ausgaben von über 110 € ist hingegen davon auszugehen, dass unternehmerische Erwägungen regelmäßig in den Hintergrund treten. Dies betrifft dann die gesamten Ausgaben und nicht nur einen Teil.

Steuersatz bei Krankentransport mittels Taxen und Mietwagen

Das BMF hat zu den Konsequenzen der BFH-Urteile vom 02.07.2014, XI R 22/10 und XI R 39/10, sowie vom 15.09.2015, V R 4/15 in Bezug auf den anzuwendenden Steuersatz beim Krankentransport mittels Taxen und Mietwagen Stellung genommen.

BMF v. 02.06.2015

Hinweis:

Mit Urteilen vom 02.07.2014, XI R 22/10 u. XI R 39/10 hat der BFH zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG auf Leistungen aus der Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Taxen und Mietwagen entschieden und die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt, wonach die Steuerermäßigung grundsätzlich nicht für von Mietwagenunternehmen erbrachte Leistungen gilt.

Nach dem Urteil XI R 39/10 ist die Steuerermäßigung jedoch anwendbar, wenn von einem Mietwagenunternehmen durchgeführte Krankentransporte auf mit Krankenkassen getroffenen Sondervereinbarungen, die ebenfalls für Taxiunternehmen gelten, beruhen.

Weiterhin hat der BFH mit Urteil v. 23.09.2015, V R 4/15 entschieden, dass es für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unbeachtlich ist, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt.

Das BMF wendet die Urteilsgrundsätze an und hat den UStAE in Abschn. 12.13 entsprechend ergänzt. Es wird nicht bestanstandet, wenn der Unternehmer vor dem 01.10.2016 ausgeführte Umsätze dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterwirft.


 

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