Einkommensteuer

Versorgungsleistungen als dauernde Last

Das BMF hat zur Anwendung des BFH-Urteils v. 12.05.2015, IX R 32/14 (Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der gleitenden Übergabe von Privatvermögen) Stellung genommen.

BMF v. 06.05.2016

Hinweis:

Der BFH hat mit o. g. Urteil entschieden, dass Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer gleitenden Übergabe von Privatvermögen grundsätzlich weiterhin als Rente oder dauernde Last abgezogen werden können, wenn die Vermögensübertragung vor dem 01.01.2008 vereinbart worden war und die Voraussetzungen des § 52 Abs. 23e S. 2 EStG in der Fassung des JStG 2008 nicht vorliegen. Es komme insofern nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt der Nießbrauch abgelöst und die Versorgungsleistung vereinbart worden sei. Unerheblich sei auch, ob die Ablösung des Nießbrauchs und der Zeitpunkt bereits im Übergabevertrag verbindlich vereinbart waren.

Wurde aufgrund eines vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Übertragungsvertrags Vermögen unter Nießbrauchsvorbehalt auf den Vermögensübernehmer übertragen und wird dieses Nießbrauchsrecht nach dem 31. Dezember 2007 im Zusammenhang mit wiederkehrenden Leistungen abgelöst, gilt ebenfalls Rz. 81, wonach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung und das BMF- Schreiben v. 16.09.2004, BStBl 2004 I S. 922 weiter anwendbar sind.

Für Veranlagungszeiträume vor 2016 gilt Rz. 85 des BMF- Schreibens vom 11.03.2010, BStBl. 2010 I S. 227 jedoch für die Veranlagung des Vermögensübernehmers oder Vermögensübergebers fort, wenn die Anwendung der Rz. 81 zu einer höheren Steuerlast führen würde.

Für Veranlagungszeiträume nach 2015 gilt Rz. 85 des BMF-Schreibens vom 11.03.2010, BStBl. 2010 I S. 227 sowohl für die Veranlagung des Vermögensübernehmers als auch für die Veranlagung des Vermögensübergebers fort, wenn die Ablösung des Nießbrauchsrechts vor der Bekanntgabe des BMF- Schreiben vereinbart wurde sowie Vermögensübernehmer und Vermögensübergeber übereinstimmend an der Fortgeltung festhalten. An die einmal getroffene, korrespondierende Entscheidung sind die Beteiligten für die Zukunft gebunden.





Einzelfragen zur Abgeltungsteuer

Das BMF hat sein Schreiben v. 18.01.2016 zur Abgeltungsteuer im Hinblick auf die BFH-Urteile v. 12.01.2016, IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14 überarbeitet.

BMF v. 16.06.2016

Hinweis:

Mit Urteilen v. 12.01.2016, IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14 hat der BFH entschieden, das die für den Erwerb der Option entstandenen Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns (oder Verlusts) i.S.v. § 20 Abs. 4 S. 5 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber der Kaufoption diese am Ende der Laufzeit verfallen lässt.

Mit Urteilen v. 12.01.2016, IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14 hat der BFH entschieden, dass die Aufwendungen für den Erwerb einer Verkaufoption bei der Ermittlung des Gewinns (oder Verlusts) i.S.v. § 20 Abs. 4 S. 5 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber der Verkaufsoption diese am Ende der Laufzeit verfallen lässt.

Das BMF
 

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