Bilanzsteuerrecht

Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei der Teilwertabschreibung
Das BMF hat zur voraussichtlich dauernden Wertminderung sowie zum Wertaufholungsgebot in Bezug auf § 6 Absatz 1 Nr. 1 und 2 EStG Stellung genommen.
BMF-Schreiben v. 02.09.2016
Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 S. 2 EStG kann der niedrigere Teilwert nur angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 und Nr. 2 S. 3 EStG gilt ein striktes Wertaufholungsgebot.
Das BMF hatte bereits mit Schreiben v. 16.07.2014 zu dieser Thematik Stellung genommen. Mit Schreiben v. 02.09.2016 wurde der bisherige Teilwerterlass aktualisiert.
Insbesondere wurden die Ausführungen zu börsennotierten, börsengehandelten und aktienindexbasierten Wertpapieren des Anlage- und Umlaufvermögens und zu festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Foderung verbriefen, überarbeitet.
In Fällen der Wertaufholung nach erfolgter Inanspruchnahme einer Teilwertabschreibung kommt die Bagatellgrenze von 5 % nach dem neuen Teilwertwertlass nicht zur Anwendung. Die Wertaufholung ist auf den aktuellen Börsenkurs am Bilanzstichtag, maximal auf die Anschaffungskosten vorzunehmen.
Die zur Bewertung börsennotierter, börsengehandelter und aktienindexbasierter Wertpapiere des Anlage- und Umlaufvermögens genannten Grundsätze zur Anwendung der Bagatellgrenze von 5% sind spätestens in der ersten auf einen Bilanzstichtag nach dem Tag der Veröffentlichung dieses Schreibens im BStBl. I aufzustellenden Bilanz anzuwenden, soweit sie nicht bereits nach dem BMF-Schreiben vom 16.07.2014, BStBl. I S. 1162 anzuwenden waren.


 

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