Auswertung Aufsätze 09 - 2020

1.Verfahrensrecht

1.1.NWB

Verunglückte Teileinspruchsentscheidung bzw. Änderungsbescheid in Gestalt einer Einspruchsentscheidung
L´habitant, NWB 39/2020

Anmerkung:
Gem. § 164 Abs. 2 AO kann eine Steuerfestsetzung, solange der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist, aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen (§ 164 Abs. 2 S. 2 AO). Die Änderbarkeit der Steuerfestsetzung ist an keine weiteren Voraussetzungen gebunden. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft, wobei § 169 Abs. 2 S. 2, § 170 Abs. 6 u. § 171 Abs. 7, 8 u. 10 AO nicht anzuwenden sind (§ 164 Abs. 4 AO).

Mit Urteil v. 31.10.2019, 15 K 1814/16 hat das FG Münster zur Änderbarkeit einer Umsatzsteuerfestsetzung entschieden.
  • Die Finanzbehörde hat, solange sie dem Begehren des Stpfl. nicht umfassend stattgibt, auch nach Änderung des Bescheids, gegen den Einspruch eingelegt wurde, über den (ursprünglichen) Einspruch zu entscheiden. Denn ein Einspruch erledigt sich nicht dadurch, dass Änderungsbescheide erlassen werden, die dem Begehren des Stpfl. nicht in vollem Umfang stattgeben. Die streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide haben dem Begehren des Stpfl. nach Steuerfreistellung der Erstattungsleistungen nicht entsprochen, so dass hierdurch keine Beendigung des Einspruchsverfahrens durch Abhilfe eintreten konnte.
Das FG Münster hatte sich mit der Rechtsfrage zu befassen, ob eine nicht zu beanstandende Einspruchsentscheidung vorliegt, wenn nicht alle während des Einspruchsverfahrens vorgebrachten Streitgegenstände Eingang in die Einspruchsentscheidung gefunden haben.

Sollte der BFH im Revisionsverfahren zum Ergebnis kommen, dass im Streitfall keine verunglückte Teileinspruchsentscheidung, sondern ein Änderungsbescheid in Gestalt einer Einspruchsentscheidung vorliegt, könne das nach Ansicht des Verfassers dazu führen, dass Einspruchsverfahren künstlich lange offengehalten werden können, wenn im Einspruchsverfahren verschiedene Streitgegenstände vorgetragen werden und das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung nicht auf alle Streitgegenstände eingeht.

Doppelverkürzungen im gastronomischen Bereich – Zuschätzung bei Schwarzeinkäufen und Kassenmängeln
Gehm, NWB 37/2020, S. 2.746

Anmerkung:
Mit Urteil v. 17.01.2020, 4 K 16/16 hat das FG Münster zur Richtsatzschätzung bei einer Pizzeria entschieden.

Werden Bareinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse erfasst, erfordert dies den Ausdruck sowie die Aufbewahrung des Tagesendsummenbons als des täglich erstellten Z-Bons.

Fehlen Z-Bons, ist dies – ebenso wie im Fall des Fehlens täglicher Protokolle über das Auszählen einer offenen Ladenkasse – ein formeller Mangel.
  • Eine Hinzuschätzung ist zulässig und geboten, wenn die Verletzung der formellen Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung dazu führt, dass keine Gewähr mehr für die Vollständigkeit der Erfassung der Bareinnahmen besteht.
  • Scheidet ein innerer Betriebsvergleich und eine Geldverkehrs- und Vermögensrechnung aus, ist für den Betrieb einer Pizzeria auch die Richtsatzschätzung eine geeignete Schätzmethode.
Kann aufgrund der Vielzahl der angebotenen Speisen im gastronomischen Betrieb ein Hauptumsatzträger nicht festgestellt werden, darf nach Ansicht des FG auf die amtliche Richtsatzsammlung zurückgegriffen werden, obgleich es sich bei dieser Methode des äußeren Betriebsvergleichs um eine gröbere Schätzung gegenüber solchen des internen Betriebsvergleichs, wie etwa einer Ausbeutekalkulation, handelt.
Das FG Münster hat in Übereinstimmung mit dem BFH entschieden, dass allein Mängel in der Kassenaufzeichnung nicht die Annahme einer Steuerhinterziehung rechtfertigen.

 

2.Erbschaft-/Schenkungsteuer

2.1.DStR

Erbschaftsteuerlich begünstigte Übertragung von Besitzunternehmen in Betriebsaufspaltungsfällen – Notwendigkeit einer Verbundvermögensaufstellung hinsichtlich der Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft
Mertes, Frank, DStR 39/2020, S. 2.111

Anmerkung:
Gem. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gehört zum begünstigungsfähigen Vermögen inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Gewerbe- oder Teilbetriebs und einer Beteiligung an einer Gesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 u. Abs. 3 EStG. Aufgrund der Bezugnahme auf die Regelungen des BewG zum Betriebsvermögen und dem Wortlaut des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, der auf ertragsteuerliche Begrifflichkeiten abstellt, ist die Frage, ob übertragenes Vermögen begünstigungsfähig i. S. d. Norm ist, nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Die ertragsteuerliche Umqualifizierung der Einkünfte aus der Überlassung der wesentlichen Betriebsgrundlage in solche aus Gewerbebetrieb führt dazu, dass es sich beim Besitzunternehmen um einen Betrieb oder eine Mitunternehmerschaft handelt. Das Besitzunternehmen gehört demnach zum begünstigungsfähigen Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.

Aus der ertragsteuerlichen Zurechnung der Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft zum begünstigungsfähigen Vermögen folgt nach Ansicht der Verfasser, dass diese Anteile für die Aufstellung einer Verbundvermögensaufstellung i. S. d. § 13b Abs. 9 ErbStG zu berücksichtigen sind. Das könne je nach Verwaltungsvermögensquote der Betriebskapitalgesellschaft dazu führen, dass das für sich genommen begünstigte Vermögen des Besitzunternehmens nicht begünstigt übertragen werden kann.
 

3.Umsatzsteuer

3.1.NWB

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Umsätzen aus Geldspielautomaten – Anmerkung zu den BFH-Urteilen v. 11.12.2019, XI R 13/18, XI R 23/18 und XI R 26/18
Oldiges, NWB 36/2020, S. 2.675

Anmerkung:
Mit drei Urteilen v. 11.12.2019, XI R 13/18, BStBl 2020 II S. 286, XI R 23/18 u. XI R 26/18 hat der BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Umsätzen aus Geldspielautomaten entschieden.
  • Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (Glücksspiel mit Geldeinsatz) sind umsatzsteuerbar.
  • Ein Aufsteller von Geldspielautomaten kann sich für Umsätze bis einschließlich 05.05.2006 auf die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Bst. f der Richtlinie 77/388/EWG berufen (Bestätigung des BFH-Urteils v. 12.05.2005, V R 7/02, BStBl. 2005 II S. 617).
  • Ein Aufsteller von Geldspielautomaten kann sich für Umsätze ab dem 06.05.2006 nicht auf die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Bst. f der Richtlinie 77/388/EWG oder des Art. 135 Abs. 1 Bst. i MwStSystRL berufen (Bestätigung des Senatsurteils vom 10.11.2010 - XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311).
  • § 6 SpielbkV ist in Bezug auf die Umsatzsteuer zum 01.01.1968 außer Kraft getreten.
  • Bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, besteht die vom Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhaltene Gegenleistung nur in dem Teil der Einsätze, über den er effektiv selbst verfügen kann (Bestätigung des EuGH-Urteils Glawe v. 05.05.1994, C-38/93, EU:C:1994:188, BStBl. 1994 II S. 548).
  • Die Umsatzsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele dürfen kumulativ erhoben werden, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (Anschluss an das EuGH-Urteil Metropol Spielstätten v. 24.10.2013, C-440/12, EU:C:2013:687, HFR 2013 S. 1166).
  • Ob es gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot verstößt, dass bei öffentlichen Spielbanken die Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe angerechnet wird, ist im Klageverfahren wegen Umsatzsteuer nicht entscheidungserheblich. Einer Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zum Abschluss des Beihilfeverfahrens SA.44944 bedarf es daher nicht.
Der Verfasser weist darauf hin, dass die Sichtweise des BFH im Einklang mit der Auffassung der Finanzverwaltung steht. Danach beschränken sich die vom EuGH in der Rechtssache „Baštová“ aufgestellten Grundsätze lediglich auf Preisgelder aus Wettbewerben.
 
 
 

4.Einkommensteuer

4.1.NWB

Gestaltungsmöglichkeiten bei der buchwertneutralen Übertragung betrieblicher Sachgesamtheiten – Ein Überblick über aktuelle Abgrenzungsfragen zur funktionsfähigen betrieblichen Einheit
Weeg, NWB 36/2020, S. 2.666

Anmerkung:
Mit dem Schreiben v. 20.11.2019, BStBl 2019 II S. 1291 hat das BMF das Anwendungsschreibungen zur unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen gem. § 6 Abs. 3 EStG überarbeitet. Hintergrund für die Überarbeitung war eine Reihe von Entscheidungen des BFH zu dieser Thematik.

Die Finanzverwaltung folgt der BFH-Rechtsprechung, dass grundsätzlich die Vorschriften des § 6 Abs. 3 EStG u. § 6 Abs. 5 EStG nebeneinander anwendbar sind (Aufgabe der sog. Gesamtplanrechtsprechung). Das verbleibende Restvermögen muss allerdings weiter lebensfähig bleiben und alle Merkmale eines Betriebs oder Teilbetriebs aufweisen.

Der Verfasser weist darauf hin, dass in der Anwendungspraxis der neue Rechtsbegriff einer „funktionsfähigen betrieblichen Einheit“ noch nicht abschließend geklärt sei. Eindeutig sei jedoch die Vorabausgliederung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen nicht als Zerschlagungstatbestand zu qualifizieren, wenn ein gleichartiges Wirtschaftsgut der betrieblichen Einheit auf anderer Rechtsgrundlage (z. B. durch Vermietung) überlassen wird und diese dadurch funktionsfähig bleibt.

 

4.2.DStR

Die steuerliche Behandlung von Vergütungen auf beteiligungsähnliche Genussrechte -Zugleich Anmerkung zum BFH-Urteil v. 14.8.2019, I R 44/17
Karche, DStR 36/2020, S. 1.937

Anmerkung:
Gem. § 8b Abs. 1 S. 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des körpersteuerpflichtigen Einkommens Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG außer Ansatz.
Mit Urteil v. 14.08.2019, I R 44/17 hat der BFH zur Abgrenzung zwischen beteiligungs- und obligationsähnlichen Genussrechten entschieden.
  • Genussrechte führen nur dann zu Bezügen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn der Genussrechtsinhaber kumulativ sowohl am Gewinn als auch am Liquidationserlös beteiligt ist (sog. beteiligungsähnliche Genussrechte).
  • Für die Beteiligung am Liquidationserlös ist auf das Abwicklungsendvermögen i. S. d. § 11 KStG, d. h. auf die Beteiligung an einem etwaigen Liquidations(mehr)erlös und die damit verbundene Beteiligung des Genussrechtsinhabers an den stillen Reserven abzustellen, nicht hingegen auf die Gewinnabhängigkeit der Genussrechtsausschüttungen, die Stellung eines Alleingesellschafters, die lange Laufzeit des Genussrechts oder auf ein Wandlungsrecht des Genussrechtsinhabers zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen, selbst wenn dessen Ausübung wahrscheinlich ist.
  •  

5.Sonstiges

5.1.NWB

Erfasst § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG die Sanierung von Gebäuden? – Auslegung auf Basis des Wortlauts und der Gesetzeshistorie
Hamacher, Jeuckens, NWB 39/2020, S. 2.904

Anmerkung:
Werden innerhalb von fünf Jahren 95 % oder mehr der Anteile am Gesellschaftsvermögen von Personengesellschaften, zu deren Vermögen inländische Grundstücke gehören, unmittelbar und/oder mittelbar auf neue Gesellschafter übertragen, wird gem. § 1 Abs. 2a GrEStG Grunderwerbsteuer auf die Gesellschaftsgrundstücke ausgelöst, die sich gem. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GrEStG nach den Grundbesitzwerten i. S. d. § 157 Abs. 1 S. 1 BewG, d. h. nach der sog. Ersatzbemessungsgrundlage i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 1 GrEStG bemisst. Beruht allerdings nach § 8 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 GrEStG die Änderung des Gesellschafterbestandes i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundstück, so ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Abs. 1 S. 1 BewG nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend. Insoweit wird in einem solchen Fall das Stichtagsprinzip durchbrochen.

Mit Urteil v. 21.09.2017, 4 K 1834/16 hat das FG Rheinland-Pfalz zu den Voraussetzungen eines vorgefassten Plans zur Bebauung eines Grundstücks entschieden.

Ein vorgefasster Plan i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 GrEStG liegt vor, wenn die Altgesellschafter das Bauprojekt bis zur Baureife projektiert und den neuen Gesellschafter mit in die Gesellschaft aufgenommen haben, um das Projekt erfolgreich zu beenden, und in der Folge auch bei einem Ausscheiden der Altgesellschafter der neue Gesellschafter aufgrund faktischer Zwänge gehalten ist, das projektierte Bauvorhaben zu Ende zu führen.
Nach Ansicht der Verfasser schließt der eindeutige Gesetzeswortlaut aus, Gebäudesanierungen in die grunderwerbsteuerliche Ersatzbemessungsgrundlage einzubeziehen. Der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 S. 2 GrEStG sei auf Neubaufälle beschränkt und für Gebäudesanierungen, -renovierungen sowie An- und Umbauten nicht anwendbar.

 

5.2.DStR

Zeitpunktbezogene Betrachtungsweise der „Mehrheit der Stimmrechte“ beim qualifizierten Anteilstausch i. S. d. § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG
Müller, Dorn, DStR 36/2020, S. 1.937

Anmerkung:
Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft (erworbene Gesellschaft) in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft eingebracht (Anteilstausch), hat die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG). Abweichend von Satz 1 können die eingebrachten Anteile auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert, angesetzt werden, wenn die Neutralitätsvoraussetzungen gem. § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 u. 2 UmwStG erfüllt sind (§ 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG). Nach Nr. 1 der Vorschrift muss die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung aufgrund ihrer Beteiligung einschließlich der eingebrachten Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft haben (qualifizierter Anteilstausch).

Ein qualifizierter Anteilstausch i. S. d. § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Übertragung der Anteile an der Kapitalgesellschaft die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind, weil die übernehmende Gesellschaft entweder erst in Folge der Übertragung oder bereits davor eine unmittelbare Stimmrechtsmehrheit an der erworbenen Gesellschaft innehat. Da die Regelung des § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG weder eine Vorbehaltens- noch eine Nachbehaltensfrist kennt, müssen nach Ansicht der Verfasser die maßgeblichen Kriterien lediglich zeitpunktbezogen erfüllt sein. Folglich hätten (auch kurzfristige) Änderungen vor oder nach dem qualifizierten Anteilstausch i. S. d. § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG keinen Einfluss auf die mögliche Steuerneutralität dieses Vorgangs, gerade weil eine zeitraumbezogene Beurteilung nicht stattfindet. Demnach dürfte ein Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO also auch dann nicht vorliegen, wenn sich die unmittelbaren Stimmrechte kurze Zeit vor oder nach dem Anteilstausch aufgrund von Veräußerungen von Anteilen oder Kapitalerhöhungen verändern.
 
 

Neueste Einträge