Auswertung Aufsätze 06-2020

1.Verfahrensrecht

1.1.DStR

Reichweite und Grenzen des Einspruchs gegen einen „Bescheid“ – Zugleich Anmerkung zu BFH v. 29.10.2019, IX R 4/19, DStR 2020 S. 118
Süß, Hillebrand, DStR 24/2020, S. 1.241

Anmerkung:
Mit Urteil v. 20.10.2019, IX R 4/19 hat der BFH zur Auslegung von Einspruchsschreiben entschieden.
  • Ficht der Steuerpflichtige verbundene Bescheide unter bloßer Wiedergabe der „Bescheidbezeichnung“ an, ohne zunächst konkrete Einwendungen gegen einen bestimmten Verwaltungsakt zu erheben, können bei der Auslegung des Einspruchsbegehrens auch spätere Begründungen herangezogen werden.
Die Entscheidung betrifft die praxisrelevante Frage, ob mit der Anfechtung des Einkommensteuerbescheids auch zugleich der Zinsbescheid mitangefochten wurde.

Die Verfasser folgern aus dem Urteil, dass der Steuerpflichte grundsätzlich gut beraten sei, wenn er zunächst möglichst umfassend Bescheide anfechte und eine Begründung erst später nachreiche.

Die (un-)mögliche Befreiung von der Belegausgabepflicht – Replik zu Doege DStR 2020, 692, zugleich Anmerkung zum FG Sachsen v. 01.04.2020, 4 V 212/20
Bergan, DStR 26/2020, S. 1.354

Anmerkung:
Mit Beschluss v. 01.04.2020, 5 V 212/20 hat das Sächsische FG im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zur Befreiung einer auf einem Hauptbahnhof betriebenen Bäckereifiliale von der Belegausgabepflicht entschieden.
  • Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 S. 1 AO ist im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erlangen.
  • Die Befreiung von der Belegausgabepflicht steht im Ermessen der Finanzbehörde und setzt voraus, dass die Erfüllung der Verpflichtung dem betroffenen Unternehmer unzumutbar sein muss. Darüber hinaus muss die Einhaltung der durch § 146a Abs. 2 S. 1 AO auferlegten Belegausgabepflicht Härten mit sich bringen und die Besteuerung darf durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt werden.
  • Eine Härte i. S. d. § 148 AO setzt eine Pflicht von einigem Gewicht voraus, deren Erfüllung dem Steuerpflichtigen nicht nur lästig sein darf, weil die Belastungen grundsätzlich alle Steuerpflichtigen in gleicher Weise treffen. Bloße Erschwerungen des Betriebsablaufs oder Kostennachteile reichen nicht aus. Vielmehr muss die Pflicht für den Steuerpflichtigen im konkreten Einzelfall unzumutbar sein. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Pflichten zumutbar ist.
  • Zwar könnte eine durch die Belegausgabe entstehende Umsatzbeeinträchtigung, weil eine Warteschlange entstehen oder sich verlängern würde, die Unzumutbarkeit der Belegausgabe grundsätzlich begründen. Freilich wird dies angesichts der Pflicht zur Verwendung eines modernen Aufzeichnungssystems nur ausnahmsweise der Fall sein und bedürfte jedenfalls einer genauen und substantiierten Darlegung der genauen Abläufe im Betrieb des Steuerpflichtigen und des Ausmaßes der Beeinträchtigungen.
Nach Ansicht des Verfassers ist die Befreiung von der Belegausgabepflicht an drei Voraussetzungen geknüpft:
  • Der Unternehmer verwendet ein elektronisches Aufzeichnungssystem nach § 146a Abs. 1 AO.
  • Die Belegausgabe muss für ihn eine Härte i. S. d. § 148 AO darstellen.
  • Die Besteuerung darf durch die Befreiung nicht beeinträchtigt werden.
 

2. Umsatzsteuer

2.1.NWB

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG bei Lieferung einer Biogasanlage – Sind Bestandteile der Biogasanlage Bauwerke im Sinne dieser Vorschrift?
Nacke, NWB 23/2020, S. 1.693

Anmerkung:
Nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG entsteht die Steuer „mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats“ bei „Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen“.

Nach Ansicht des Verfassers können wesentliche Bestandteile einer Biogasanlage, die nicht in ein Gebäude eingebaut werden, Bauwerke i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG sein, so dass der Leistungsempfänger dieser Lieferungen der Steuerschuldner ist. Dazu gehörten die Trafostationen und die Übergabestationen. Mit der Neufassung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 2 UStG sei die Problematik der nicht eingebauten Betriebsvorrichtungen als Bauwerk i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG erhalten geblieben. Diese Vorschrift erfasse nur die Bestandteile, die in ein Gebäude oder Bauwerk installiert werden.

Befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – Umsatzsteuerliche Hilfsmaßnahme für die Gastronomie in der Corona-Krise
Rondorf, NWB 25/2020, S. 1.838

Anmerkung:
Als steuerliche Entlastungsmaßnahme für die Branche hat der Gesetzgeber durch das Corona-Steuerhilfegesetz eine neue Nr. 15 an § 12 Abs. 2 UStG angefügt (Art. 1 Nr. 1 des Corona-Steuerhilfegesetzes). Hierdurch wird der Umsatzsteuersatz für nach dem 30.6.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen abgesenkt. Dies gilt jedoch nicht für die Abgabe von Getränken, die weiterhin dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegen. Diese befristete umsatzsteuerliche Begünstigung betrifft neben Restaurants, Gastwirtschaften und Kantinen auch Imbissbetriebe, Würstchen- und Frittenbuden, Caterer, Party-Service-Betriebe, Cafés, Bäckereien, Metzgereien sowie die Verpflegung in Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Mahlzeitendienste (Essen auf Rädern) usw., soweit deren Speisenabgabe als Restaurations- oder Verpflegungsdienstleistung zu beurteilen ist.

Der Verfasser weist auf folgende Besonderheiten hin:
  • Da nur die Abgabe von Getränken ausdrücklich von der Steuerermäßigung ausgenommen ist, müssen Gastwirt zwischen der Abgabe der begünstigten Speisen und der nicht begünstigten Getränken unterscheiden.
  • Bei All-inclusive-Angeboten hat der Gastwirt den Gesamtpreis sachgerecht zu schätzen.
  • Bei Hotelfrühstücks unterliegen in der Zeit vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 die Übernachtung und die Abgabe von Speisen dem ermäßigten Steuersatz. Getränke unterliegen hingegen dem Regelsteuersatz. Es ist eine Aufteilung im Schätzungswege vorzunehmen.
  • Bei Restaurantgutscheinen handelte es sich in der Zeit vor dem 01.07.2020 um einen Einzweckgutschein. Bei Einzweck-Gutscheinen gilt die Leistung mit der Ausstellung des Gutscheins als erbracht.

Bedeutung der befristeten Umsatzsteuersatzsenkung für den Bauleistungszeitpunkt – Praxishinweise und Gestaltungsoptionen
Schmidt, NWB 26/2020, S. 1.912

Anmerkung:
Die Senkung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % für das zweite Halbjahr 2020 kann für die Empfänger von Bauleistungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, zu einer Verminderung der Baukosten um drei Prozentpunkte führen, wenn diese Bauleistungen im Zeitraum v. 01.07.2020 bis 31.12.2020 geliefert werden.

Die Lieferung von Werklieferungsverträgen erfolgt im Zeitpunkt der Übergabe und Abnahme des fertiggestellten Werks (§ 3 Abs. 1 UStG).
  • Um die mögliche Kostenersparnis durch die Senkung des Umsatzsteuersatzes im zweiten Halbjahr 2020 realisieren zu können, kann es sinnvoll sein, bei einheitlich vereinbarten Bauleistungen, soweit fertiggestellt, Teilleistungen abzunehmen und abzurechnen.
  • Sollte die vertragliche Vereinbarung bisher keine Abrechnung von Teilleistungen vorsehen, sollte man zunächst abschätzen, welche Teilleistungen bis zum Ende des zweiten Halbjahrs 2020 tatsächlich fertiggestellt und übergeben werden können und ob insofern eine Vertragsanpassung überhaupt sinnvoll ist, bevor man an den Auftragnehmer wegen der Anpassung der Vereinbarung herantritt.
 

3.Einkommensteuer

3.1.NWB

Veräußerung von Tickets für das Finale der UEFA Champions League als privates Veräußerungsgeschäft – § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erfasst weiterhin die Veräußerung von Wertpapieren
Geserich, NWB 23/2020, S. 1.688

Anmerkung:
Ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2 EStG) ist gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG ein Veräußerungsgeschäft bei anderen Wirtschaftsgütern, bei dem der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Mit Urteil v. 29.10.2019, IX R 10/18, BStBl 2020 II S. 258 hat der BFH zur steuerlichen Behandlung der Veräußerung von Tickets für das Finale der UEFA Champions League entschieden.
  • Champions League-Tickets zählen zu den „anderen Wirtschaftsgütern“, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG sein können.
  • § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erfasst auch Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren, soweit sie nicht zu § 20 EStG gehören.
  • Champions League-Tickets sind keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG.
Den verfassungsrechtlichen Bedenken des Finanzgerichts wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits bei der Besteuerung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften der vorliegenden Art vermochte sich der BFH ebenfalls nicht anzuschließen.

Kaufpreisaufteilung der Anschaffungskosten für bebaute Grundstücke – BFH fordert BMF zum Verfahrensbeitritt auf
Dräger, Dorn, NWB 24/2020, S. 1.764

Anmerkung:
Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass die Aufteilungsmethode mit dem Maßstab „reale Verkehrswerte“ durch die vom BMF herausgegebene „Arbeitshilfe zur Aufteilung des Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“ eine geeignete Aufteilungshilfe ist und den Vorgaben des BFH entspricht.

Mit Beschluss v. 21.01.2020, IX R 26/19, BStBl. 2020 II S. 278 hat der BFH das BMF zum Beitritt des Verfahrens betr. der Arbeitshilfe des BMF zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück aufgefordert.
  • Der Senat nimmt das Revisionsverfahren zum Anlass, sich grundlegend mit der Frage zu befassen, welche Bedeutung der vom BMF zur Verfügung gestellten „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“ bei der Aufteilung eines vertraglich vereinbarten Kaufpreises auf Grund und Gebäude nach den realen Verkehrswerten für Zwecke der AfA-Bemessung zukommt.
Die Verfasser weisen darauf hin, dass aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück auf die einzelnen Wirtschaftsgüter die Entscheidung des BFH mit Spannung erwartet werden dürfe. Bis dahin sollten entsprechende Bescheide mit Anschaffungskostenaufteilungen, die sich für den Steuerpflichtigen nachteilig auswirken, offengehalten werden.

Lohnsteuer in der Corona-Krise – Erleichterungen für den Arbeitgeber auf Kosten des Arbeitnehmers?
Fahsel, Bergan, NWB 24/2020, S. 1.758

Anmerkung:
Mit Schreiben v. 23.4.2020, BStBl 2020 I S. 474, hat das BMF im Einvernehmen mit den Ländern bestimmt, dass während der Corona-Krise auf Antrag eine Fristverlängerung zur Abgabe der monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen gewährt werden kann.

Die Verfasser vertreten die Auffassung, dass die lohnsteuerlichen Maßnahmen der Finanzverwaltung keine erhöhten Risiken zulasten der Arbeitnehmer mit sich brächten. Die eröffnete Möglichkeit zur Verlängerung der Abgabefrist bezögen sich lediglich auf den Zeitpunkt der Anmeldung; die weiteren Verpflichtungen des Arbeitgebers, insbesondere die Pflicht zum Lohnsteuereinbehalt, gälten unverändert fort.

Ausscheiden eines Gesellschafters mit negativem Kapitalkonto – Auswirkungen des BFH-Urteils v. 19.09.2019, IV R 50/16 auf die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einer Personengesellschaft
Riedesse, NWB 26/2020, S. 1.918

Anmerkung:
Nach § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG gehört zum Gewerbeertrag (auch) der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

Anmerkung:

Mit Urteil v. 19.09.2019, IV R 50/16, BStBl 2020 II S. 57 hat der BFH zur Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Aufgabe des Anteils an einer Mitunternehmerschaft durch einen Fiskalerben und dem Gewerbeertrag bei Wegfall eines negativen Kapitalkontos entschieden.
  • Zum Gewerbeertrag einer Personengesellschaft gehört nach § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG auch der Gewinn eines Fiskalerben aus der Aufgabe des von einer verstorbenen natürlichen Person ererbten Mitunternehmeranteils.
  • Der durch den Wegfall eines negativen Kapitalkontos, das der ohne Abfindung ausscheidende Kommanditist nicht ausgleichen muss, entstehende Aufgabegewinn wird durch gleich hohe Verluste der verbleibenden Gesellschafter, auf die das negative Kapitalkonto des Ausgeschiedenen zu verteilen ist, betragsmäßig ausgeglichen mit der Folge, dass der Gewerbeertrag der Personengesellschaft rechnerisch unberührt bleibt.
 

4.Körperschaftsteuer

4.1.NWB

Steuerliche Behandlung umwandlungsbedingter Mehrabführungen – Darstellung von Praxisfolgen durch das Urteil des FG Rheinland-Pfalz v. 10.09.2019
Ronneberger, NWB 23/2020, S. 1.700

Anmerkung:
Nach § 14 Abs. 3 S. 1 u. 3 KStG gelten Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben (sog. vororganschaftliche Mehrabführungen), als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft. Vororganschaftliche Mehrabführungen i. S. d. § 14 Abs. 3 S. 1 KStG unterliegen demzufolge der Dividendenbesteuerung. Für Mehrabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben (sog. organschaftliche Mehrabführungen), ist in der Steuerbilanz des Organträgers hingegen ein besonderer passiver Ausgleichsposten in Höhe des Betrags zu bilden, der dem Verhältnis der Beteiligung des Organträgers am Nennkapital der Organgesellschaft entspricht (§ 14 Abs. 4 S. 1 KStG) und der im Zeitpunkt der Veräußerung der Organbeteiligung gewinnerhöhend aufzulösen ist (§ 14 Abs. 4 S. 2 KStG)

Mit Urteil v. 10.09.2019, 1 K 1418/18 hat das FG Rheinland-Pfalz zur Frage, ob sog. außerordentliche Mehrabführungen zu Gewinnausschüttungen nach § 14 Abs. 3 S. 1 KStG führen, entschieden. Das FG Rheinland-Pfalz hatte in seinem o.g. Urteil über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Tochtergesellschaft auf eine Organgesellschaft verschmolzen wurde. Handelsrechtlich deckte die Organgesellschaft nach § 24 UmwG stille Reserven auf, während steuerlich die Buchwerte fortgeführt wurden. Dabei entstand der Organgesellschaft ein Übernahmeverlust.
  • Ergibt sich im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses eine Mehrabführung an den Organträger daraus, dass Tochtergesellschaften der Organgesellschaft auf diese verschmolzen werden und die übergehenden Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz der Organgesellschaft nach § 12 Abs. 1 S. 1 UmwStG mit den Buchwerten, in ihrer Handelsbilanz jedoch nach § 24 UmwG mit den Zeitwerten angesetzt werden, führt dieser Vorgang nicht zu einer Gewinnausschüttung nach § 14 Abs. 3 S. 1 KStG (entgegen Rn. Org. 33 des Umwandlungssteuererlasses 2011).
Nach Ansicht des Verfassers sprechen gute Gründe für die Entscheidung des FG. Es bleibe allerdings abzuwarten, ob der BFH der Argumentation des Gerichts folgt.

 

5.Sonstiges

5.1.NWB

5.2.DStR

Keine Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns I und II – Anmerkungen zu BFH v. 11.07.2019, I R 13/18 und I R 26/18
Kersted, Echternac, DStR 25/2020, S. 1.281

Anmerkung:
Mit den Urteilen v. 11.08.2019, I R 13/18 u. I R 26/18 hat der BFH zur Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns I u. II entschieden.
  • Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft zum Buchwert ein und veräußert diese einen miteingebrachten Kapitalgesellschaftsanteil innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn II nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.
  • Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft zum Buchwert ein und veräußert der Einbringende oder sein Erbe einen Teil der erhaltenen Anteile (hier: Aktien) innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn I nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.
Die Sperrfristen des § 22 UmwStG sollen während ihrer siebenjährigen Laufzeit Statusverbesserungen durch die Einbringungen der §§ 20, 21 und 25 UmwStG verhindern. 

Nach Auffassung des BFH unterliegt der EBG I bzw. II nicht der Gewerbesteuer, wenn eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft zum Buchwert einbringt und innerhalb der Sperrfrist der Einbringende oder sein Erbe einen Teil dieser erhaltenen Anteile veräußert (I R 26/18), bzw. die Kapitalgesellschaft einen miteingebrachten Kapitalgesellschaftsanteil veräußert (I R 13/18) und die ursprüngliche Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. 31.12.2021, wenn und soweit die Erleichterungen nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG durch Rechtsverordnung verlängert werden.

Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Abs. 6 Satz 1 und 3 UmwStG werden vorübergehend von 8 auf 12 Monate verlängert, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (COVID-19-Gesetz) zu erzielen (§ 27 Abs. 15 UmwStG).

Die Verordnungsermächtigung in § 27 Abs. 15 Satz 2 UmwStG ermöglicht die Verlängerung der in Satz 1 geregelten Erleichterungen bis höchstens zum 31.12.2021, wenn und soweit die Erleichterungen nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG durch Rechtsverordnung verlängert werden.
 

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