Rechtsprechung KW 4-2019

1.Rechtsprechung

1.1.Umsatzsteuer

EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung medizinischer Telefonberatung
Liegt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein Steuerpflichtiger im Auftrag von Krankenkassen Versicherte zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen telefonisch berät, eine Tätigkeit vor, die dem Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Bst. c der Richtlinie 2006/112/EG unterfällt?
Reicht es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens in Bezug auf die in Frage 1 genannten Leistungen sowie für Umsätze im Rahmen von „Patientenbegleitprogrammen“ für den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis aus, dass die telefonischen Beratungen von „Gesundheitscoaches“ (medizinischen Fachangestellten, Krankenschwestern) durchgeführt werden und in circa einem Drittel der Fälle ein Arzt hinzugezogen wird?
BFH v. 18.09.2018, XI R 19/15, JurionRS 2018 46680
Hinweis:
Nach Art. 132 Abs. 1 Bst. c MwStSystRl sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden, steuerfrei. Dem entspricht § 4 Nr. 14 Bst. a S. 1 UStG, der entsprechend der Richtlinie auszulegen ist.
Im Streitfall betrieb die Klägerin im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen ein sog. Gesundheitstelefon zur Beratung von Versicherten in medizinischer Hinsicht. Sie führte zudem Patientenbegleitprogramme durch, bei denen bestimmte Versicherte auf der Basis von Abrechnungsdaten und Krankheitsbildern über eine medizinische Hotline situationsbezogene Informationen zu ihrem Krankenbild erhielten. Die telefonischen Beratungsleistungen wurden durch Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte erbracht, die größtenteils auch als „Gesundheitscoach“ ausgebildet waren. In ca. einem Drittel der Fälle wurde ein Arzt hinzugezogen, der die Beratung übernahm bzw. bei Rückfragen Anweisungen oder eine Zweitmeinung erteilte.
Der BFH hat dem EuGH die Rechtsfrage vorgelegt, ob die telefonische Beratung von Versicherten zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen umsatzsteuerbefreit ist.
Der BFH vertritt in dem Vorlagebeschluss die Auffassung, dass die im Rahmen des Gesundheitstelefons erbrachten Leistungen bei engem Verständnis der Befreiungsvorschriften nicht in deren Anwendungsbereich fallen: Es stehe weder fest, ob sich an die Beratung eine ärztliche Heilbehandlung anschließt noch ob sie als Erstberatung Bestandteil einer komplexen Heilbehandlung werden; außerdem erfolge die Information der Anrufenden im Gegensatz zu den Patientenbegleitprogrammen nicht auf der Grundlage vorheriger medizinischer Feststellungen oder Anordnungen. Ferner sei fraglich, ob die für herkömmliche Heilbehandlungen von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten Qualifikationsmerkmale eines ärztlichen und arztähnlichen Berufs (Art. 132 Abs. 1 Bst. c MwStSystRl) auch für solche Heilbehandlungen gelten, die ohne persönlichen Kontakt erbracht werden, oder ob es – z.B. für Leistungen im Bereich der Telemedizin – zusätzlicher Anforderungen bedarf. Mit dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH soll damit vom EuGH geklärt werden, ob eine steuerbefreite Tätigkeit vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Auftrag von Krankenkassen Versicherte zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen telefonisch berät. Außerdem ist die Frage zu beantworten, ob es für den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis ausreicht, dass die telefonischen Beratungen von „Gesundheitscoaches“ (medizinischen Fachangestellten, Krankenschwestern) durchgeführt werden und (nur) in ca. einem Drittel der Fälle ein Arzt hinzugezogen wird.

1.2.Einkommensteuer

Betriebsausgabenkürzung bei Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung
Fest zugesagte prozentuale Renten- oder Anwartschaftserhöhungen sind zwar keine ungewissen Erhöhungen i. S. d. § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 4 EStG. Hieraus folgt jedoch nicht, dass jedwede Renten- oder Anwartschaftsdynamisierungen bei der Prüfung einer sog. Überversorgung unbeachtlich sind.
Eine über 3 % liegende jährliche Steigerungsrate kann bei der Prüfung der Überversorgung beachtlich sein.
BFH v. 31.07.2018, VIII R 6/15, JurionRS 2018 46679
Hinweis:
Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen von dem Trägerunternehmen als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem betrieblich veranlasst wären (§ 4d Abs. 1 S. 1 EStG). Entsprechende Zuwendungen an eine Unterstützungskasse können von dem die Zuwendung leistenden Trägerunternehmen aber der Höhe nach nur nach Maßgabe der Nrn. 1 u. 2 des § 4d Abs. 1 EStG begrenzt als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Die Klägerin betreibt eine Facharztpraxis und erzielte daraus in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmerinnen B und C richtete sie bei der X eine betriebliche Altersversorgung ein. Diese begründete einen Anspruch auf Zahlung einer Altersrente ab dem Ersten des Monats, der der Vollendung des 65. Lebensjahres folgt. Die Altersrente betrug jeweils rd. 350 € und erhöhte sich um eine Anwartschaftsdynamik von 5 % pro künftiges Dienstjahr. Hierfür machte die Klägerin in den Streitjahren Beiträge sowie Verwaltungs- und weitere Nebenkosten als Betriebsausgaben geltend. Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung gelangte die Prüferin u. a. zu der Auffassung, die jährlichen Beiträge an die X zur betrieblichen Altersversorgung der beiden Arbeitnehmerinnen seien mangels Schriftform bereits dem Grunde nach nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nachdem das FG die Beiträge der Klägerinnen teilweise anerkannt hat, vertrat das FA im Revisionsverfahren die Auffassung, dass eine weitere Kürzung des Betriebsausgabenabzugs geboten sei, da die Dynamisierung der Anwartschaften in die Prüfung der Überversorgung einzubeziehen sei.
Der BFH hat entschieden, dass eine über 3% liegende jährliche Steigerungsrate bei der Prüfung der Überversorgung beachtlich sein kann.
Fest zugesagte prozentuale Renten- oder Anwartschaftserhöhungen sind zwar keine ungewissen Erhöhungen i. S. d. § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 4 EStG. Hieraus folgt indes nicht, dass jedwede Anwartschafts- bzw. Rentendynamik bei der Prüfung der 75 % Grenze steuerlich unbeachtlich wäre. Eine über 3 % liegende jährliche Steigerungsrate kann bei der Prüfung einer Überversorgung zu berücksichtigen sein. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die zugesagte Versorgung bereits ohne Berücksichtigung der Dynamisierung deutlich über 75 % des letzten Aktivgehaltes am Bilanzstichtag liegt, sondern auch dann, wenn die zugesagte Versorgung ohne Berücksichtigung der Dynamisierung lediglich im Grenzbereich von 75 % liegt. Auch hier kann ein zusätzlicher Ausgleich künftig ansteigender säkularer Einkommenstrends um einen festen Prozentsatz nicht unbeschränkt anerkannt werden, da andernfalls die Überversorgungsgrenze mittels fest vereinbarter prozentualer Erhöhungen von Renten bzw. Rentenanwartschaften unbegrenzt nach oben verschoben werden könnte.

1.3.Bilanzsteuerrecht

Keine Gewinnrealisierung durch Bewilligung eines Vergütungsvorschusses für bilanzierenden Insolvenzverwalter; keine betriebliche Veranlassung einer schenkweise eingeräumten Unterbeteiligung am Anteil eines Gesellschafters einer Personengesellschaft
Bei dem Anspruch des Insolvenzverwalters nach § 9 InsVV handelt es sich um einen Anspruch auf Vorschuss auf die (endgültige) Vergütung, der bei einem bilanzierenden Insolvenzverwalter noch nicht zur Gewinnrealisierung führt.
Die Berücksichtigung von Gewinnanteilen eines Unterbeteiligten als Sonderbetriebsausgaben des Hauptbeteiligten setzt voraus, dass der Unterbeteiligte eine Einlage leistet.
BFH v. 07.11.2018, IV R 20/16, JurionRS 2018 46681
Hinweis:
Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 HGB sind Gewinne nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (Realisationsprinzip).
Der Kläger ist eine GbR mit dem Unternehmensgegenstand Unternehmensberatung/Insolvenzverwaltung. Strittig war, ob ein Vergütungsvorschuss nach § 9 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung bei einem bilanzierenden Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt des Zuflusses als erfolgsneutrale Abschlagszahlung zu passivieren ist oder ob bereits Gewinnrealisierung eingetreten ist, mit der Folge, dass der Zufluss erfolgswirksam zu erfassen ist. Weiterhin war strittig, ob eine stille Unterbeteiligung des Gesellschafters der GbR und seiner Ehefrau steuerlich anzuerkennen ist, mit der Folge, dass die Gewinnbeteiligung beim Kläger als Sonderbetriebsausgabe zu berücksichtigen ist.
Der BFH hat entschieden, dass der Vergütungsvorschuss noch nicht zur Gewinnrealisierung führte. Ein Sonderbetriebsausgabenabzug des Hautbeteiligten ließ der BFH nicht zu, da der Unterbeteiligte keine Einlage leistete.
Bei dem Vergütungsvorschuss des Insolvenzverwalters handelt es sich um einen bloßen Vorschuss, der im Streitjahr noch nicht zur Gewinnrealisierung geführt hat. Gewinnrealisierung ist gegeben, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung erbracht hat, d. h. seine Verpflichtung „wirtschaftlich erfüllt“ hat. Eine Dienst- oder Werkleistung ist „wirtschaftlich erfüllt“, wenn sie – abgesehen von unwesentlichen Nebenleistungen – erbracht worden ist. Bei Werkverträgen i. S. d. § 631 BGB bedarf es außerdem der Abnahme des Werks durch den Besteller, um die handels- und steuerrechtliche Gewinnrealisierung herbeizuführen. Der Insolvenzverwalter erbringt seine Leistung zwar nicht aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags oder eines sonstigen gegenseitigen schuldrechtlichen Vertrags. Auch er erbringt aber eine Leistung (Geschäftsführung), für die er durch eine Vergütung entlohnt wird. Insoweit ist es gerechtfertigt, die dargestellten Grundsätze zur Gewinnrealisierung entsprechend auch auf den Insolvenzverwalter anzuwenden, mit der Folge, dass der bloße Anspruch auf Vorschuss nicht zur Gewinnrealisierung führte. Weiterhin hat der BFH die Zahlungen der Gewinnbeteiligung an die Ehefrau als typisch still Unterbeteiligte nicht als Sonderbetriebsausgaben anerkannt. Entscheidend für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs war für den BFH, dass die Ehefrau für die Einräumung der (typisch) stillen Unterbeteiligung kein Entgelt geleistet hat. Damit fehlte es an der betrieblichen Veranlassung der Zahlungen.
 

Neueste Einträge