Rechtsprechung KW 46-2018

1.Rechtsprechung

1.1.Verfahrensrecht

Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten
Das FA darf durch Verwaltungsakt gemäß § 251 Abs. 3 AO feststellen, dass ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Steuerpflichtige ist auch dann wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt, wenn in einem Strafbefehl neben dem Schuldspruch eine Strafe bestimmt und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten worden ist.
Die Feststellung darf sich auf den Zinsanspruch beziehen, selbst wenn die strafrechtliche Verurteilung nicht wegen der Zinsen erfolgt ist.
BFH v. 07.08.2018, VII R 24, 25/17
Hinweis:
Hat der Schuldner eine Forderung bestritten, kann der Gläubiger nach § 184 Abs. 1 S. 1 InsO Klage auf Feststellung der Forderung erheben. Ist für die Feststellung der Forderung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben, kann das FA die Feststellung selbst vornehmen (§ 251 Abs. 3 AO). Für die Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO) sind die ordentlichen Gerichte nicht zuständig (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO).
Die Klägerin gab ihre Umsatzsteuererklärungen nicht oder erst verspätet ab. Das FA setzte im Anschluss an eine Außenprüfung in geänderten Bescheiden Umsatzsteuer gegen die Klägerin fest. Im Verlauf der Außenprüfung hatte die Straf- und Bußgeldsachenstelle ein Steuerstrafverfahren gegen die Klägerin eingeleitet. Das Amtsgericht hatte daraufhin einen Strafbefehl wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer erlassen. Im Strafbefehl wurde nur die hinterzogene Umsatzsteuer, nicht jedoch Nebenleistungen aufgeführt. Es erfolgte eine Verwarnung und die Festsetzung einer Geldstrafe blieb für den Fall vorbehalten, dass sich die Klägerin binnen zwei Jahren nicht bewähre. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin (verbunden mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung), meldete das FA rund 24.900 € zur Tabelle an und fügte den Strafbefehl bei. Der Insolvenzverwalter stellte die Forderungen wie angemeldet fest. Nachdem die Klägerin der "Behauptung des Finanzamts" widersprochen hatte, dass die Forderung in einem Rechtsgrund begründet sei, der nach § 302 Nr. 1 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sei, stellte das FA im streitgegenständlichen Feststellungsbescheid vom 17.08.2016 die Umsatzsteuerforderungen (einschließlich Zinsen und Säumniszuschlägen) in Höhe von rund 24.900 € als Insolvenzforderungen i. S. d. § 174 Abs. 2 InsO fest.
Der BFH hat entschieden, dass eine rechtskräftige Verurteilung auch dann vorliegt, wenn die Verurteilung einer Strafe vorbehalten ist und dass sich die Feststellung gem. § 251 Abs. 3 AO auch auf den Zinsanspruch bezieht.
Das FA war berechtigt, auf den gem. § 184 Abs. 1 InsO erhobenen Widerspruch der Klägerin gegen die Anmeldung der Umsatzsteuerforderungen (einschließlich Zinsen) zur Insolvenztabelle nach § 251 Abs. 3 AO festzustellen, da es sich dabei um Forderungen i. S. d. § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 302 Nr. 1  3. Alt. InsO handelt. Das FG hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin in Zusammenhang mit den Umsatzsteuer-Forderungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Allerdings hat das FG zu Unrecht die Zinsen nicht berücksichtigt. Obgleich in dem Strafbefehl die Zinsen nicht aufgeführt worden sind, fallen sie unter § 302 Nr. 1  3. Alt. InsO. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes

1.2.Umsatzsteuer

Forderungsvereinnahmung in der Insolvenz bei Eigenverwaltung
Vereinnahmt der Insolvenzschuldner im Rahmen der Eigenverwaltung das Entgelt für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte Leistung, begründet dies eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Fortführung des BFH-Urteils vom 9. Dezember 2010 V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl. II 2011, 996).
BFH v. 27.09.2018, V R 45/16
Hinweis:
Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 UStG ist der Steuerbetrag für steuerpflichtige Ausgangsleistungen des Unternehmens zu berichtigen, wenn das vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in einem zweiten Insolvenzverfahren einer GmbH, die ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Bst. a UStG versteuerte. Im Streitjahr wurde über das Vermögen der GmbH ein erstes Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Im eröffneten Verfahren vereinnahmte die GmbH Entgelte für Leistungen, die sie bereits zuvor erbracht hatte. Sie ging davon aus, dass die Steuer für diese Leistungen bei der Berechnung der sich für dieses Jahr ergebenden Insolvenzforderung zu berücksichtigen sei. Im Anschluss an eine Außenprüfung ging das FA davon aus, dass die Steuer für die Leistungen, die die GmbH bereits vor Insolvenzeröffnung erbracht hatte, für die die GmbH die Entgelte aber erst nach Insolvenzeröffnung im Verfahren vereinnahmt hatte zur sog. Berichtigungssequenz entsprechend § 17 UStG bei der Berechnung der sich für das Streitjahr ergebenden Masseverbindlichkeit zu berücksichtigen sei.
Der BFH hat entschieden, dass die Vereinnahmung eines Entgelts im Rahmen der Eigenverwaltung für eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte Leistung eine Masseverbindlichkeit begründet.
Hat ein Unternehmer, der der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten als sog. Sollbesteuerung unterliegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Bst. a UStG), eine Leistung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, für die erst der Insolvenzverwalter die Gegenleistung vereinnahmt, führt die Vereinnahmung durch den Insolvenzverwalter nach nunmehr ständiger Rechtsprechung der beiden für Umsatzsteuerrecht zuständigen Senate des BFH zu einer Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 u. Abs. 1 S. 1 UStG, die insolvenzrechtlich eine Masseverbindlichkeit i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet, während die zuvor für Leistungserbringung vorgenommene Besteuerung für das Jahr der Insolvenzeröffnung zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 1 S. 1 UStG) und bei der Berechnung der sich für dieses Jahr ergebenden Umsatzsteuerjahresinsolvenzforderung zu berücksichtigen ist. Die Vereinnahmung von Entgelten nach Insolvenzeröffnung für bereits vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen führt auch im Verfahren der Eigenverwaltung zu einer zweiten Berichtigung als Masseverbindlichkeit. Der BFH hat auch keine unionsrechtlichen Zweifel, da die der Rechtsprechung zugrunde liegende Berichtigungsvorschrift des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit Art. 90 MwStSystRL eine eindeutige Grundlage hat.
 

2.Verwaltungsanweisungen

2.1.Bilanzsteuerrecht

Betrieblicher Schuldzinsenabzug
Das BMF hat sein Schreiben zum betrieblichen Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG aktualisiert.
BMF v. 02.11.2018
Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4a S. 1 EStG sind betriebilch veranlasste Schuldzinsen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen (§ 4 Abs. 4a S. 2 EStG). Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt (§ 4 Abs. 4a S. 3 Hs. 1 EStG).
Mit Urteil v. 14.03.2018, X R 17/16 hat der BFH zu nicht abzugsfähigen Schuldzinsen und insbesondere zur Berücksichtigung von Verlusten entschieden.
Für die Berechnung der Überentnahme nach § 4 Abs. 4a S. 2 EStG ist zunächst vom einkommensteuerrechtlichen Gewinn auszugehen. Dieser Begriff umfasst auch Verluste. Verluste führen für sich genommen nicht zu Überentnahmen. Die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen ist im Wege teleologischer Reduktion zu begrenzen. Die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen ist begrenzt auf den Entnahmenüberschuss des Zeitraums von 1999 bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr (entgegen Rz. 11 f. des BMF-Schreibens v. 17.11. 2005, BStBl. 2005 I, 1019).
Mit BMF-Schreiben v. 02.11.2018 folgt das BMF der BFH-Rechtsprechung.
  • Der Begriff Gewinn umfasst auch einen Verlust (Rn. 8 S. 3)
  • Die kumulierte Überentnahme ist auf den kumulierten Entnahmenüberschuss zu begrenzen (Rn. 16 S. 2)
Die Verlustberücksichtigung gem. Tz. II. 2. des BMF-Schreibens v. 17.11.2005 kann abweichend von Rn. 8 S. 3 und Rn. 16 S. 2 auf Antrag des Steuerpflichtigen letztmalig für das Wirtschaftsjahr angewendet werden, das vor dem 01.01.2018 begonnen hat; bei Mitunternehmerschaften ist ein einvernehmlicher Antrag aller Mitunternehmer erforderlich.
 

Neueste Einträge