Rechtsprechung KW 30-2019
10. September 2019 | 0 Kommentare | Kategorien:
1.Rechtsprechung
1.1.Erbschaft-/Schenkungsteuer
Steuerbefreiung für ein Familienheim im Fall der Renovierung
Unverzüglich i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, d. h. innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten.