Rechtsprechung KW 28

 

1.Rechtsprechung

1.1.Umsatzsteuer

Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG und Art. 132 Abs. 1 Bst. i und j MwStSystRL
Die Tätigkeit eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers ist kein Schul- oder Hochschulunterricht i. S. des Art. 132 Abs. 1 Bst. i und j MwStSystRL.
BFH v. 15.12.2021, XI R 3/20

Nach § 4 Nr. 21 Bst. b Dbst. aa UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer u. a. an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen steuerfrei. Das Tatbestandsmerkmal „unmittelbar“ bezieht sich nicht auf den Inhalt der Leistungen, sondern beschreibt die Art und Weise, in der die Leistungen bei der Erfüllung des Schul- und Bildungszwecks der Einrichtung eingesetzt werden müssen, d. h. es dienen solche Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, die ihn nicht nur ermöglichen, sondern ihn selbst bewirken. Steuerfrei ist nach Art. 132 Abs. 1 Bst. i MwStSystRL u. a. der Schul- und Hochschulunterricht. Ein Steuerpflichtiger kann sich auf diese Vorschrift unmittelbar berufen.

Streitig ist, ob der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Präventions- und Persönlichkeitstrainer im Streitjahr steuerfreie Umsätze ausgeführt hat.

Der BFH hat entschieden, dass die Tätigkeit eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers kein Schul- und Hochschulunterricht i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Bst. i u. j MwStSystRL ist.

Die Umsätze des Klägers sind nicht nach § 4 Nr. 21 Bst. a UStG steuerfrei, weil der Kläger selbst weder als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt wurde noch eine gemäß § 4 Nr. 21 Bst. a Dbst. bb UStG entsprechende Bescheinigung vorgelegt hat. Auch kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Bst. b Dbst. aa UStG nicht in Betracht, da die streitigen Leistungen nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Zudem hat der Kläger keinen Schul- oder Hochschulunterricht i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Bst. i MwStSystRL erteilt. Vielmehr handelt es sich bei den streitigen Präventionskurse um einen spezialisierten und punktuell erteilten Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt. Das FG hat es jedoch unterlassen zu prüfen, ob sich eine Steuerbefreiung der Leistungen des Klägers aus anderen Gründen ergeben könnte (so z. B aus Art. 132 Abs. 1 Bst. i MwStSystRL), weil die Präventionskurse des Klägers als „Erziehung von Kindern und Jugendlichen“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sein könnten).
 

1.2.Einkommensteuer

Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen
Pflege- und Betreuungsleistungen i. S. von § 35a Abs. 2 S. 2 Hs. 1 EStG sind insbesondere Maßnahmen der unmittelbaren Pflege am Menschen (betreffend Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sowie Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung (wie einkaufen, kochen und reinigen der Wohnung).
Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 2 Hs. 1 EStG kann auch von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden.

Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen ist weder Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat.

BFH v. 12.04.2022, VI R 2/20

Hinweis
Nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 S. 2 EStG).

Streitig ist die Abziehbarkeit von Aufwendungen für die ambulante Pflege zugunsten der nicht im Haushalt der Steuerpflichtigen, sondern in ihrem eigenen Haushalt lebenden Mutter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gem. § 35a EStG. Die 1933 geborene Mutter der Klägerin wohnte in einem eigenen Haushalt in C, knapp 100 km vom Wohnort der Kläger entfernt. Sie bezog im Streitjahr eine Rente sowie ergänzende Leistungen der Sozialhilfe. Am 26.01.2015 schloss die Klägerin mit der Sozialstation in C eine Vereinbarung zur Erbringung von Pflegeleistungen ab. Im Anhang zu diesem Vertrag sind die Leistungen wie folgt aufgeschlüsselt: S211 Einkaufen; P05 Betreuung, Begleitung, Pflege; P04 Hauswirtschaft. Im Eingang des Vertrags ist die Mutter der Klägerin als Leistungsnehmerin aufgeführt. Der Vertrag sowie der Anhang hierzu sind im Textfeld „Leistungsnehmer/in“ von der Klägerin unterschrieben. Die von der Sozialstation gestellten Rechnungen weisen die Mutter als Rechnungsempfängerin aus. Übersandt wurden die Rechnungen an die Klägerin, die sie auch durch Banküberweisung beglich. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger diesen Betrag nach § 35a EStG geltend. Das FA lehnte dies ab. Zur Begründung führte das FA aus, gemäß § 35a EStG müsse der Steuerpflichtige (selbst) eine Rechnung erhalten haben. Vorliegend seien die Rechnungen jedoch an die Mutter der Klägerin gerichtet gewesen.

Der BFH hat entschieden, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 2 Hs. 1 EStG auch dann von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden kann, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden.

Nach § 35a EStG sind nur eigene Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die dessen persönliche Leistungsfähigkeit mindern, begünstigt. Denn es entspricht allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts, dass ein Steuerpflichtiger Aufwendungen eines Dritten grundsätzlich nicht abziehen kann. Deshalb setzt die Steuerermäßigung nach § 35a EStG voraus, dass der Steuerpflichtige selbst verpflichtet ist, die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der begünstigten Leistungen zu tragen. Pflege- und Betreuungsleistungen i. S. v. § 35a Abs. 2 S. 2 Hs. 1 EStG sind personen- wie haushaltsbezogene Dienstleistungen, die zu den im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführten Pflege- und Betreuungsleistungen zählen. Anders als die Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG, die nur für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen im eigenen Haushalt beansprucht werden kann (§ 35a Abs. 4 S. 1 EStG), ist die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 2 Hs. 1 EStG Steuerpflichtigen auch dann zu gewähren, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden (§ 35a Abs. 4 S. 1 EStG). Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen i. S. v. § 35a Abs. 2 S. 2 Hs. 1 EStG ist auch nicht auf die Kosten für Dienstleistungen beschränkt, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, setzt weder den Erhalt einer Rechnung noch die Einbindung eines Kreditinstituts in den Zahlungsvorgang voraus.
 

1.3.Sonstiges

Keine Kapitalertragsteuerpflicht einer im Rückwirkungszeitraum beschlossenen und vollzogenen „offenen Gewinnausschüttung“ in Einbringungsfällen
Die Befugnis des Steuerentrichtungspflichtigen zur Anfechtung der eigenen Kapitalertragsteuer-Anmeldung besteht unabhängig von seinem Recht, gemäß § 44b Abs. 5 S. 1 EStG deren Änderung zu beantragen, wenn er Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt hat, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand.

§ 20 Abs. 5 S. 2 u. 3 UmwStG 2006 erfassen bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft auch den Fall einer im Rückwirkungszeitraum beschlossenen und vollzogenen „offenen Gewinnausschüttung“ der übernehmenden Gesellschaft an den sein Einzelunternehmen einbringenden Gesellschafter.

BFH v. 12.04.2022, VIII R 35/19

Hinweis
Bei Kapitalerträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, d. h. insbesondere bei Gewinnanteilen aus einer GmbH, ist gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG Kapitalertragsteuer einzubehalten. Dasselbe gilt für den hierauf entfallenden Solidaritätszuschlag (vgl. § 1 Abs. 2 u. Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 SolZG). Steuerentrichtungspflichtig ist nach § 44 Abs. 1 S. 3 EStG die GmbH als Schuldnerin der ausgeschütteten Gewinnanteile. Gem. § 44 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 1 EStG entsteht die Kapitalertragsteuer bei Gewinnanteilen (Dividenden), deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, - außerhalb der sonst in § 44 Abs. 2 EStG geregelten Fälle - mit dem im Beschluss bestimmten Tag der Auszahlung.

Die Klägerin ist eine GmbH, die durch Ausgliederung zur Neugründung gem. § 123 Abs. 3 Nr. 2, §§ 152 ff. UmwG als übernehmende Rechtsträgerin im Streitjahr 2016 entstanden ist. Der notarielle Ausgliederungsvertrag und der Gesellschaftsvertrag der Klägerin datieren vom 29.08.2016. Sie wurde am 31.08.2016 im Handelsregister eingetragen. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin war C, der sein zuvor unter der Firma „P“ geführtes Einzelunternehmen ausgliederte und mit steuerlicher Rückwirkung zum 02.01.2016 in die neu gegründete Klägerin zu Buchwerten einbrachte. Das Einzelunternehmen wurde am 31.08.2016 im Handelsregister gelöscht. Bereits am 25.08.2016 fasste C als Alleingesellschafter der Klägerin einen „Gesellschafterbeschluss“ über eine „Gewinnausschüttung“ von 100.000 €. Ebenfalls am 25.08.2016 überwies er 73.625 € vom betrieblichen Konto auf sein Privatkonto.

Am 02.09.2016 reichte die Klägerin eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung zum 25.08.2016 beim FA ein. Als Datum des Gewinnverteilungsbeschlusses und als Tag der Auszahlung gab sie in dieser Anmeldung den 25.08.2016, als Ausschüttungsbetrag 100.000 € an. Hiervon ausgehend ermittelte sie die Kapitalertragsteuer (25.000 €) und den Solidaritätszuschlag (1.375 €). Streitig ist u. a., ob Kapitalertragsteuer anzumelden und abzuführen ist, wenn ein Einzelunternehmen, zu dessen Betriebsvermögen eine GmbH-Beteiligung gehört, rückwirkend in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird und während des Rückwirkungszeitraums eine Gewinnausschüttung aus der Beteiligung erfolgt, die an den (vormaligen) Einzelunternehmer weitergeleitet wird.

Der BFH hat entschieden, dass § 20 Abs. 5 S. 2 u. 3 UmwStG auch den Fall einer im Rückwirkungszeitraum beschlossenen und vollzogenen „offenen Gewinnausschüttung“ der übernehmenden Gesellschaft an den sein Einzelunternehmen einbringenden Gesellschafter erfasst.
Wird ein Betrieb im Wege der Sacheinlage (hier: Ausgliederung gem. § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG) nach den Regelungen des § 20 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft als übernehmende Gesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile an dieser Gesellschaft eingebracht, kann dies nach § 20 Abs. 5 u. Abs. 6 S. 2 UmwStG mit steuerlicher Rückbeziehung erfolgen.

Gem. § 20 Abs. 5 S. 2 UmwStG gilt die Regelung des § 20 Abs. 5 S. 1 UmwStG hinsichtlich des Einkommens und des Gewerbeertrags jedoch nicht für Entnahmen und Einlagen, die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag während des Rückwirkungszeitraums erfolgen. Nach § 20 Abs. 5 S. 3 UmwStG sind in diesem Fall die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile (§ 20 Abs. 3 UmwStG) um den Buchwert der Entnahmen zu vermindern und um den sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG ergebenden Wert der Einlagen zu erhöhen. Die S. 2 u. 3 des § 20 Abs. 5 UmwStG schließen die Anwendung von Satz 1 auf das übergehende Vermögen und Einkommen nicht aus, sondern treten als Entnahmen und Einlagen betreffende Ausnahmebestimmungen neben die in Satz 1 normierte Grundregel. Ungeachtet der durch § 20 Abs. 6 S. 2 i. V. m. Abs. 5 S. 1 UmwStG bestimmten grundsätzlichen Einkommensermittlung auf Ebene der aufnehmenden Kapitalgesellschaft und des Anteilseigners ab dem Tag nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag (hier: ab dem 02.01.2016) werden nicht betrieblich veranlasste Zahlungen an den Anteilseigner der aufnehmenden Kapitalgesellschaft auch nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag bis zum Ablauf des Rückwirkungszeitraums als Entnahmen aus dem Einzelunternehmen und nicht als (verdeckte) Gewinnausschüttungen besteuert.


Gewerbesteuerrechtliche Nichterfassung des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG anlässlich des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit - Einstellung des „bisherigen“ (originär gewerblichen) Betriebs trotz Fortführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in dem „neuen“ (vermögensverwaltenden) Betrieb
Ob der anlässlich des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit erzielte Veräußerungsgewinn einer GmbH & Co. KG nach § 7 S. 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt, beurteilt sich danach, ob der „bisherige“ und der „neue“ Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind. Dies richtet sich nach den gleichen Kriterien, die für die Bestimmung der Unternehmensidentität im Rahmen des § 10a GewStG maßgeblich sind. Die Überführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in den „neuen“ Betrieb steht der Einstellung des „bisherigen“ Betriebs nicht entgegen. Der Gewinn aus der Veräußerung des bisher originär gewerblichen Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG ist daher nicht bereits dann dem Gewerbeertrag zuzuordnen, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage in dem neuen vermögensverwaltenden Geschäftsbereich der nunmehr gewerblich geprägten Personengesellschaft fortgeführt wird (Änderung der Rechtsprechung).

BFH v. 10.02.2022, IV R 6/19

Hinweis
Gem. § 7 S. 1 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, der für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 GewStG) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge.

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein im Streitjahr 2000 von der Klägerin - einer gewerblich geprägten Personengesellschaft - erzielter Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer unterliegt. Insbesondere ist streitig, ob der Veräußerungsgewinn bereits dann nicht der Gewerbesteuer unterliegt, wenn die konkrete gewerbliche Tätigkeit aufgegeben und alle dieser Tätigkeit dienenden Wirtschaftsgüter veräußert werden, oder ob der Rückbehalt anderer Wirtschaftsgüter, in denen erhebliche stille Reserven ruhen - hier Beteiligungen der Komplementär-GmbH - schädlich ist.

Der BFH hat entschieden, dass die Überführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in den „neuen“ Betrieb der Einstellung des „bisherigen“ Betriebs nicht entgegensteht. Der Gewinn aus der Veräußerung des bisher originär gewerblichen Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG ist daher nicht bereits dann dem Gewerbeertrag zuzuordnen, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage in dem neuen vermögensverwaltenden Geschäftsbereich der nunmehr gewerblich geprägten Personengesellschaft fortgeführt wird (Änderung der Recht-sprechung).

Zu den danach zu bereinigenden Bestandteilen gehören die Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs i. S. v. § 16 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Abs. 3 EStG. Für die gewerbesteuerrechtliche Nichterfassung von Veräußerungsgewinnen kommt es jedoch - anders als im Bereich der Einkommensteuer - nicht notwendigerweise darauf an, dass alle stillen Reserven aufgedeckt werden. Die Nichtberücksichtigung dieser Gewinne hat ihren Grund letztlich darin, dass die Gewerbesteuer nur den durch den laufenden Betrieb anfallenden Gewinn erfasst. Veräußerungsgewinne sind daher - selbst für den Fall, dass einkommensteuerrechtlich keine begünstigte Veräußerung oder Aufgabe gegeben ist - bei der Ermittlung des Gewerbeertrags auszuscheiden, wenn die Veräußerung zu einer endgültigen Einstellung der gewerblichen Betätigung des Veräußerers führt. Eine Einstellung des bisherigen Gewerbebetriebs setzt bei einer Personengesellschaft nicht notwendigerweise voraus, dass ihre persönliche Steuerpflicht (vgl. § 5 GewStG) wegfällt. Ob der bisherige (werbende) Gewerbebetrieb eingestellt und ein neuer Gewerbebetrieb in Gang gesetzt wird, richtet sich in Abgrenzung zu einer Betriebsverlegung oder Betriebsumstellung danach, ob der „bisherige“ und der „neue“ Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind. Nach geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung steht die Weiternutzung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in dem „neuen“ Betrieb, insbesondere einer solchen mit erheblichen stillen Reserven, der Einstellung des „bisherigen“ Betriebs nicht entgegen.

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