Auswertung Aufsätze 01 - 2022

1.Erbschaft-/Schenkungsteuer

1.1.DStR

Auswirkungen der Option zur Körperschaftsteuer auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer
Wighart, Storz, DStR 04/2022, S.121

Anmerkung
Mit dem KöMoG hat der Gesetzgeber für Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit geschaffen, sich ab dem 01.01.2022 wie eine Körperschaft besteuern zu lassen. Im Zuge des KöMoG ist auch das ErbStG und BewG angepasst worden.

Die Definition des begünstigungsfähigen inländischen Betriebsvermögens wurde nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG angepasst, in dem die bisherige enumerative Aufzählung begünstigter betrieblicher Einheiten durch einen Verweis auf § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 S. 1 BewG ersetzt wurde. Die Vorschrift des § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 S. 1 BewG wurde um die Gesellschaften i. S. d. § 1a Abs. 1 KStG ergänzt, um auch die optierenden Gesellschaften in den Kreis des begünstigungsfähigen Vermögens aufzunehmen. Mit derselben Methodik ist der Gesetzgeber bei den Behaltensfristen vorgegangen, in dem er die bisherigen enumerativen Aufzählungen jeweils durch einen Verweis auf § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 S. 1 BewG ersetzt hat. Im Bereich des Verwaltungsvermögenskatalogs wurde beim sog. Finanzmitteltest festgelegt, dass der Sockelbetrag auch für optierende Gesellschaften gilt, indem die Vorschrift des § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 5 ErbStG um die Gesellschaften i. S. d. § 1a KStG erweitert wurde.

Aus dem gesetzgeberischen Willen, im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer keine Änderungen durch die Option zur Körperschaftsteuer zu bewirken, lässt sich ableiten, dass eine optierende Gesellschaft dort, wo das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht an die zivilrechtliche Rechtsform der Personen- bzw. Kapitalgesellschaft anknüpft, weiter als solche zu behandeln ist; insoweit ändert sich durch die Optionsausübung im Vergleich zum bisherigen Recht nichts. Dort aber, wo das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bisher an das Ertragsteuerrecht anknüpft, führt die Optionsausübung nach der Vorstellung des Gesetzgebers zu einem Systemwechsel, d. h. für optierende Gesellschaften und ihre Gesellschafter gelten dann die ertragsteuerlichen Grundsätze der Besteuerung von Körperschaften.

Aus Sicht des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts sind nach Auffassung der Verfasser Auswirkungen insbesondere im Bereich des begünstigten Vermögens spürbar. Die gravierendsten Folgen zeigten sich im Bereich des Mitunternehmererfordernisses des inländischen Betriebsvermögens und im Rahmen des Verwaltungsvermögenskatalogs beim Sonderbetriebsvermögen sowie der Betriebsverpachtung. Im Bereich der Behaltensfristen können erbschaft- und schenkungsteuerliche Entnahmen ins Privatvermögen durch die Optionsausübung ausgelöst werden, weshalb gerade in diesem Bereich, auch bei einer im Übrigen erfolgreich abgeschlossenen Nachfolgeplanung, Fallstricke lauerten, die schnell übersehen werden können.
 

2.Umsatzsteuer

2.1.NWB

Vorsteuerabzug bei Bruchteilsgemeinschaften - Einordnung des BMF-Schreibens v. 27.10.2021
Masuch, Fetzer, NWB 02/2022, S. 84

Anmerkung
Mit BMF-Schreiben v. 27.10.2021, BStBl. 2021 I S. 2137 hat die Finanzverwaltung zum Vorsteuerabzug im Fall einer nicht unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft Stellung genommen.

Der BFH hatte zuvor über die Frage des Vorsteuerabzugs für den Erwerb eines Restanteils an einem Mähdrescher vom Gemeinschafter einer Bruchteilsgemeinschaft und der nachfolgenden Veräußerung des Mähdreschers an einen Dritten entschieden (BFH v. 28.08.20214, V R 49/13, BStBl. 2021 II S. 825).
  • Die unentgeltliche Überlassung eines in Bruchteilsgemeinschaft erworbenen Gegenstands (Mähdrescher) an einen der Gemeinschafter begründet weder eine eigene Rechtspersönlichkeit noch eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinschaft, sodass die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen sind (entgegen Abschn. 15.2 Abs. 16 S. 6 u. 7 UStAE).
  • Sind die Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen, können sie über ihren Anteil am Gegenstand (Mähdrescher) ohne Zwischenerwerb durch die Gemeinschaft verfügen.
  • Wird der Steuerbetrag für eine steuerpflichtige Leistung zu niedrig ausgewiesen, ist der ausgewiesene Betrag als Vorsteuer abzugsfähig.
Mit dem o. g. BMF-Schreiben hat sich die Finanzverwaltung nunmehr der Rechtsprechung des BFH angeschlossen (wenn auch nicht vollumfänglich). Ausgangspunkt für deren Beurteilung ist die Frage, ob die Gemeinschaft selbst eine unternehmerische Tätigkeit ausführt. Diese könne zwar nicht mehr allein durch die unentgeltliche Überlassung des gemeinschaftlich gehaltenen Gegenstands an einen Gemeinschafter begründet werden, erfüllt die Gemeinschaft jedoch den Unternehmerbegriff, sei der Leistungsbezug und das Recht auf den Vorsteuerabzug der Gemeinschaft zuzuweisen. Dabei soll es unbeachtlich sein, wenn ein Vorsteuerabzug der Gemeinschaft dann aus anderen Gründen nach § 15 UStG nicht möglich wäre. Ist eine unternehmerische Tätigkeit der Gemeinschaft nicht gegeben, sollen die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen sein. Den Gemeinschaftern stehe unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG das Recht auf Vorsteuerabzug zu, wobei die Rechnung an die Gemeinschaft ausgestellt sein könne.
 

2.2.DStR

Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an das Personal in der Umsatzsteuer - Herausforderungen und Lösungsansätze in der Praxis
Demering, Haack, DStR 03/2022, S. 71

Anmerkung
Die Verfasser beleuchten die Verfügungen vom LfSt Bayern und der OFD Niedersachsen zur umsatzsteuerlichen Bewertung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an das Personal und nehmen eine eigene Bewertung vor.

Die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads zu privaten Zwecken ist als Vergütung für geleistete Dienste des Arbeitnehmers und damit als entgeltlich anzusehen, wenn sie im Arbeitsvertrag geregelt ist oder auf mündlichen Abreden oder sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses beruht. Von Entgeltlichkeit ist danach stets auszugehen, wenn das (Elektro-)Fahr­rad dem Arbeitnehmer für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung überlassen wird. Daraus ergibt sich, dass von einer entgeltlichen Überlassung auszugehen ist, wenn dem Arbeitnehmer ein (Elektro-)Fahrrad zur regelmäßigen oder dauerhaften Privatnutzung überlassen wird, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer ein gesondertes Entgelt an den Arbeitgeber entrichtet oder nicht. Bemessungsgrundlage ist hierbei grundsätzlich der nicht durch den Barlohn abgegoltene Wert der Arbeitsleistung.

Nach der Verfügung des Bayerischen Landesamt für Steuern soll die Bewertung des nicht durch Barlohn abgegoltenen Werts der Arbeitsleistung nach der sog. 1 %-Methode ermittelt werden können. Die Verfügung der OFD Niedersachsen könnten nach ihrem Wortlaut hingegen so verstanden werden, dass die Anwendung der 1 %-Methode ausschließlich bei (Elektro-)Fahrzeugen mit verkehrsrechtlicher Zulassung (Kraftfahrzeuge) anwendbar ist.

Nach Ansicht der Verfasser besteht für die Umsatzbesteuerung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern dringender Regelungsbedarf, um zu vermeiden, dass diese für die Unternehmer zur Umsatzsteuerfalle werden oder unverhältnismäßig hohe administrative Kosten verursachen. Ein entsprechendes BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Einordnung könnte hier Abhilfe schaffen und werde zeitnah erwartet. Die flächendeckende Anwendung der 1 %-Methode für alle (un-)entgeltlichen Überlassungen von (Elektro-)Fahrrädern mit und ohne verkehrsrechtliche Zulassung scheine die naheliegendste Lösung zu sein, um eine erhebliche Vereinfachung der komplexen Regelungen zu erreichen, die sich aus den hierzu bisher ergangenen Länderverfügungen ergeben.
 

3.Einkommensteuer

3.1.NWB

Keine erste Tätigkeitsstätte trotz Zuordnung? - Handlungsempfehlungen und Tipps aufgrund aktueller BFH-Rechtsprechung
Kreutzer, Lerbs, NWB 01/2022, S. 22

Anmerkung
Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist gem. § 9 Abs. 4a S. 1 u. 2 EStG zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale nach Maßgabe des Satzes 3 anzusetzen. Tätigkeitsstätte ist nach der Legaldefinition in § 9 Abs. 4 S. 1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Mit zwei aktuellen Urteilen hat der BFH zur ersten Tätigkeitsstätte nach neuem Reiesekostenrecht entschieden.

Erste Tätigkeitsstätte einer Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes nach neuem Reisekostenrecht (BFH v. 12.07.2021, VI R 9/19)
  • Eine überwiegend im Außendienst tätige Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes hat im Ordnungsamt, dem sie zugeordnet ist, ihre erste Tätigkeitsstätte, wenn sie dort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die sie dienstrechtlich schuldet und die zu dem Berufsbild einer Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes gehören.
Erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers (BFH v. 02.09.2021, VI R 25/19)
  • Der Betriebshof ist keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers, wenn er dort lediglich die Ansage der Tourenleitung abhört, das Tourenbuch, Fahrzeugpapiere und -schlüssel abholt sowie die Fahrzeugbeleuchtung kontrolliert.
Die Verfasser weisen darauf hin, dass das Reisekostenrecht sowohl durch die Möglichkeit der Zuordnung als auch durch einen ausdrücklichen Verzicht auf eine Zuordnung sehr gute Gestaltungsmöglichkeiten biete, um eine optimale Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte bzw. die Anwendung der quantitativen Merkmale für einen Arbeitnehmer zu erreichen. Dies sei der Schlüssel für eine optimale Lohngestaltung. Hierdurch lasse sich entweder ein erhöhter Werbungskostenabzug für den Mitarbeiter oder eine steuerfreie Erstattung der Reisekosten nach § 3 Nr. 16 EStG realisieren.


FG Baden-Württemberg zur Besteuerung von Kryptowährungen - Handel führt zu privaten Veräußerungsgeschäften
Arendt, Friedberg, NWB 02/2022, S. 90

Anmerkung
Mit Urteil v. 11.06.2021, 5 K 1996/19 hat das FG Baden-Württemberg zur Steuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Kryptowährungen entschieden.
  • Bei Kryptowährungen, z. B. Bitcoin, handelt es sich um immaterielle Wirtschaftsgüter und damit um „andere Wirtschaftsgüter” im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG, sodass der Gewinn bei einem Verkauf innerhalb von einem Jahr nach der Anschaffung steuerpflichtig ist.
  • Das Finanzamt ist nicht dazu verpflichtet, die Ermittlung der Veräußerungsgewinne durch den Steuerpflichtigen detailliert nachzuprüfen und ggf. eigene Ermittlungen anzustrengen.
  • Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist ungeachtet dessen nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig, dass sich die meisten Handelsplattformen für Kryptowährungen im Ausland befinden, die Veräußerung der Kryptowährungen bei den Internetbörsen möglicherweise anonym erfolgt und sich private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen durch die Finanzverwaltung nur schwer aufdecken lassen.
  • Der Gesetzgeber ist weder verpflichtet noch dazu in der Lage, auf jede (technische) Neuerung sofort regulatorisch zu reagieren. Er hat einen weiten Ermessenspielraum und darf zunächst deren erste Entwicklung abwarten. Er muss im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung erst dann reagieren, wenn sich gravierende Missstände zeigen. Solche bestanden bei der Besteuerung von Kryptowährungen jedenfalls zum Streitjahr 2017 noch nicht.
Beim BFH ist das Revisionsverfahren unter dem Az. IX R 27/21 anhängig. Steuerpflichtige, die Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowerten erzielt haben, sollten das weitere Verfahren im Blick behalten und Einkommensteuerbescheide ggf. durch einen Einspruch offenhalten.


Erleichterung variabler Vergütungsmodelle für Führungskräfte aufgrund der BFH-Rechtsprechung - Unternehmenssteuerliche Konsequenzen des BFH-Urteils v. 02.09.2021 - VI R 19/19
Kraft, Muscheites, NWB 03/2022, S. 156

Anmerkung
Nach § 34 Abs. 1 S. 1 EStG ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten besonderen Tarif, der sogenannten „Fünftelregelung“ (§ 34 Abs. 1 S. 2-4 EStG), zu berechnen. Diese sogenannte „Fünftelregelung“ ist gem. § 39b Abs. 3 S. 9 EStG auch für die Ermäßigung der Lohnsteuer zu beachten.

Mit Urteil v. 02.09.2021, VI R 19/19 hat der BFH zur Aufhebung einer Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG entschieden.
  • Eine Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG kann entsprechend § 207 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden (Anschluss an Senatsurteil vom 02.09.2010 - VI R 3/09, BFHE 230, 500, BStBl. II 2011, 233).
  • Die Aufhebung oder Änderung einer Anrufungsauskunft ist ermessensfehlerhaft, wenn das FA zu Unrecht von deren Rechtswidrigkeit ausgeht.
Materiell-rechtlich hat der BFH in o. g. Urteil klargestellt, dass es der Anwendung des § 34 EStG nicht entgegensteht, wenn der Arbeitgeber jährlich Vergütungen auszahlt, sofern diese jeweils für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden. Der Umstand, dass sich die Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, hindert die Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit als solche nicht. Von Bedeutung ist dies insbesondere für die lohnsteuerliche Behandlung von sog. Cash-Based-Langzeitvergütungsmodellen.
 

4.Bilanzsteuerrecht

4.1.NWB

Bilanzierung von Software beim Anwender - Handels- und steuerrechtliche Aspekte vor dem Hintergrund des BMF-Schreibens v. 26.2.2021
Thiele, Jansen, NWB 01/2022, S. 29

Gem. § 246 Abs. 1 S. 1 HGB besteht für Vermögensgegenstände ein Ansatzgebot. Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände besteht nach § 248 Abs. 2 S. 1 HGB ein Ansatzwahlrecht. Aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes des § 5 Abs. 1 S. 1 EStG sind die handelsbilanziellen Werte grds. auch in der Steuerbilanz zugrunde zu legen. Gem. § 5 Abs. 2 EStG greift steuerrechtlich für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Ansatzverbot. Die Zugangsbewertung von Software erfolgt mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Entgeltlich erworbene Software ist mit den Anschaffungskosten nach §§ 253 Abs. 1, 255 Abs. 1 HGB bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 u. Nr. 2 EStG zu bewerten. Selbst erstellte Software ist im Fall der Aktivierung mit den Herstellungskosten während der Entwicklungsphase gem. § 253 Abs. 2, § 255 Abs. 2, 2a HGB zu aktivieren.

Mit BMF-Schreiben v. 26.02.2021, BStBl. 2021 I S. 298 hat die Finanzverwaltung zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung Stellung genommen. Kernaussage des BMF-Schreibens ist, dass für die nach § 7 Abs. 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer für die begünstigten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann. Die Neuregelung findet erstmals Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. In dem BMF-Schreiben heißt es, dass eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden „kann“. Damit ist von einem faktischen Wahlrecht für den Steuerpflichtigen auszugehen. Bei Ausübung des steuerrechtlichen Wahlrechts durch den Steuerpflichtigen kommt es zu einer Abweichung der Handels- von der Steuerbilanz. Passive latente Steuern sind mithin auszuweisen.

Die Verfasser kritisieren, dass die Umsetzung der „Verkürzung“ der Nutzungsdauer in Form eines BMF-Schreibens nicht rechtssicher sei. Zum einen entfalte ein BMF-Schreiben als Verwaltungsanweisung keine Bindungswirkung gegenüber Finanzgerichten. Zum anderen sei die Änderung nicht vom Wortlaut des § 7 Abs. 1 EStG gedeckt. Es wäre wünschenswert, die „Sofortabschreibung“ auf Gesetzesebene zu implementieren. Dies solle ähnlich der Vorschrift zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern in § 6 Abs. 2 EStG erfolgen.
 

5.Sonstiges

5.1.NWB

Steuerliche Rechtsformwahl und -optimierung bei Start-up-Unternehmen - Welches Rechtskleid passt in welcher Lebensphase steuerlich am besten?
Peter, Moos, NWB 03/2022, S. 160

Anmerkung
Die Verfasser beleuchten die steuerliche Rechtsformwahl- und Optimierung bei Start-Up Unternehmen in Abhängigkeit von der Lebensphase des Unternehmens.

Erste Lebensphase: Idee bis Gründung
  • In der ersten Lebensphase wird die Rechtsform des Personenunternehmens empfohlen, damit möglichst gut Verluste genutzt werden können.
Zweite Lebensphase: Investoren als Kapitalgeber und Leistungsanreize für Mitarbeiter
  • In der zweiten Lebensphase geht der Trend in Richtung Kapitalgesellschaft bzw. Holdingmodell. Als Mitarbeiterbeteiligung bieten sich virtuelle Beteiligungen an.
Dritte Lebensphase: der Weg zur Veräußerung
  • In der dritten Lebensphase erscheint das Holdingmodell mit Kapitalgesellschaft als besonders vorteilhaft, da eine 95 %ige Steuerbefreiung möglich ist.
Um die Vorteile der unmittelbaren Verlustnutzung durch Personenunternehmen in der Anlaufphase mit den Vorteilen eines Holdingmodells zu kombinieren, könnte daran gedacht werden, von vornherein eine Holdingstruktur mit Kapitalgesellschaften zu installieren, bei welcher der Gründer zusätzlich atypisch still an der operativ tätigen und zunächst verlustbringenden Start-up-GmbH beteiligt wird (GmbH & atypisch Still). Steht schließlich der Verkauf der Start-up-GmbH durch die Holdingkapitalgesellschaft bevor oder ist mit Gewinnen auf deren Ebene zu rechnen, sollte die atypisch stille Gesellschaft rechtzeitig aufgelöst werden.

Neueste Einträge