Auswertung Aufsätze 07 - 2021

1.Verfahrensrecht

1.1.NWB

Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeiten für 2020 - Ergänzung des EGAO im Rahmen des ATADUmsG
Baum, NWB 26/2021, S. 1.870

Anmerkung
Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz wurden die Steuererklärungsfristen für 2020 sowie die zinsfreien Karenzzeiten der Vollverzinsung um drei Monate verlängert.

Fristverlängerung
Nicht beratene Steuerpflichtige können ihre Steuererklärungen für 2020 grundsätzlich bis zum 31.10.2021 (statt regulär bis zum 31.07.2021) abgeben (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 3 EGAO).

Nicht beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr haben für die Abgabe der Einkommensteuererklärung/Körperschaftsteuererklärung oder der Gewinnfeststellungserklärung zehn statt sieben Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs 2020/2021 Zeit (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 4 EGAO).

Für beratene Steuerpflichtige sind die zu erstellenden Steuer- und Feststellungserklärungen für das Kalenderjahr 2020 erst bis zum 31.05.2022 abzugeben (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 5 EGAO). Bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO) ist die Einkommen-/Körperschaftsteuererklärung oder die Gewinnfeststellungserklärung bis zum 31.10.2022 abzugeben (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 5 EGAO).

Verspätungszuschläge
Nach § 152 Abs. 2 AO muss ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, wenn die Steuer- bzw. Feststellungserklärung bis zu den hier genannten Zeitpunkten nicht abgegeben wurde (sog. Muss-Fälle). Für das Jahr 2020 gelten für die Fälle des § 152 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO drei Monate längere Zeiträume (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 8 und 9 EGAO).

Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit
Die Karenzzeiten nach § 233a Abs. 2 S. 1 u. 2 AO wurden für das Jahr 2020 um jeweils drei Monate verlängert. Die längeren Karenzzeiten gelten gleichermaßen für Steuernachforderungen wie für Steuererstattungen und außerdem in beratenen wie in nicht beratenen Fällen.

Auskunftsersuchen gegenüber Dritten durch Finanzbehörden - Praxisfolgen des BFH-Urteils v. 28.10.2020 - X R 37/18
Dachauer, Walcher, NWB 28/2021, S. 2.041

Anmerkung
Die Beteiligten und andere Personen haben gem. § 93 Abs. 1 S. 1 AO der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Nach § 93 Abs. 1 S. 3 AO sollen andere Personen als die Beteiligten erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

Mit Urteil v. 28.10.2020, X R 37/18 hat der BFH zum Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen entschieden.
  • Um ein Auskunftsersuchen an andere Personen als die Beteiligten richten zu dürfen, muss entweder die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führen (Alternative 1) oder diese keinen Erfolg versprechen (Alternative 2).
  • Um eine Prognose zu den fehlenden Erfolgsaussichten einer Auskunft durch die Beteiligten machen zu können, bedarf es eines klar umrissenen und für die Besteuerung des Steuerpflichtigen erheblichen Sachverhalts; Ermittlungszweck und potentielles Ermittlungsergebnis müssen erkennbar sein.
Die Verfasser weisen für die Praxis darauf hin, dass es sich empfiehlt, bei Auskunftsersuchen der Finanzbehörden sorgfältig zu prüfen, ob die durch den BFH herausgearbeiteten Anforderungen erfüllt sind. Die Finanzbehörde müsse substantiiert vortragen, zu welchem konkreten Sachverhalt eine Auskunft gewünscht wird, inwieweit dies erfolgsversprechend erscheint und zu welchem Ergebnis die Auskunft beitragen soll.

 

2.Umsatzsteuer

2.1.NWB

Ausübungsfrist des umsatzsteuerlichen Zuordnungswahlrechts - Rechtzeitige Dokumentation auch nach Ablauf der gesetzlichen Regelabgabefrist?
Burmistra, NWB 27/2021, S. 1.956

Anmerkung
Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungsentscheidung bereits bei Leistungsbezug für einen einheitlichen Gegenstand zu treffen ist. Die Zuordnungsentscheidung ist jedoch eine innere Tatsache, die erst durch äußere Beweisanzeichen erkennbar wird. Es bedarf daher einer Dokumentation der Zuordnungsentscheidung, die grundsätzlich in der erstmöglichen Voranmeldung vorzunehmen ist. Gleichwohl kann die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung noch in einer „zeitnah“ erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden, wenn frühere Anhaltspunkte für eine vollständige oder teilweise Zuordnung der bezogenen Leistung zum Unternehmen fehlen (vgl. BFH-Urteil v. 07.07.2011, V R 42/09, BStBl. 2014 II S. 76). Eine zeitnahe gesonderte Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen (31.07. des Folgejahres, § 149 Abs. 2 S. 1 AO) vorliegt; Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen haben darauf keinen Einfluss (vgl. BFH-Urteile v. 07.07.2011, V R 42/09, a. a. O., und V R 21/10, BStBl. 2014 II S. 81), vgl. Abschn. 15c.2c Abs. 16 UStAE.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde eine Sonderfrist von 14 Monaten für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, die von Beauftragten i. S. der §§ 3 u. 4 StBerG erstellt werden, in § 149 Abs. 3 Nr. 4 AO kodifiziert. Eine fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuererklärung ist folglich bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres möglich. Aufgrund der nunmehr eindeutigen gesetzlichen Regelung entfällt offenkundig der bislang bestehende Widerspruch zum Gedanken der Rechtssicherheit, wenn die getroffene Zuordnungsentscheidung nach Ablauf der gesetzlichen Regelabgabefrist dokumentiert wird.

Nach Ansicht des Verfassers sollte Steuerpflichtigen, deren Umsatzsteuererklärung von Beauftragten i. S. der §§ 3 u. 4 StBerG erstellt wird, ab dem Veranlagungszeitraum 2018 zumindest die Möglichkeit zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres eröffnet werden. Gleichwohl sollte in der täglichen Beratungspraxis bis auf Weiteres eine Zuordnungsentscheidung bis zum 31.07. des Folgejahres dokumentiert werden, um den Vorsteuerabzug sicherzustellen.

 

3.Einkommensteuer

3.1.NWB

1 %-Regelung beim Gesellschafter-Geschäftsführer - Wann gilt ein Anscheinsbeweis?
Schmitz-Herscheidt, NWB 27/2021, S. 1.940

Anmerkung
Mit Beschluss v. 16.10.2020, VI B 13/20 hat der BFH zu den Anwendungsvoraussetzungen der 1 %-Regelung beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer entschieden.
  • Die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Die belastbare Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen.
  • Dies gilt auch für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, die für ihre GmbH ertragsteuerlich als Arbeitnehmer tätig werden und denen die GmbH einen betrieblichen PKW aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarung auch zur Privatnutzung überlassen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und zum Zufluss von Arbeitslohn i. S. d. § 19 EStG. Dieser ist nach der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode zu erfassen. Ein Anscheinsbeweis kommt dabei nicht zur Anwendung. Die Behauptung des Arbeitnehmers, das betriebliche Fahrzeug werde nicht für Privatfahrten genutzt, genügt damit nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen.
Gehört ein Pkw zum Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft und wird er einem beherrschenden Gesellschafter oder Alleingesellschafter überlassen, kann sich aus einer Privatnutzung des Pkw eine verdeckte Gewinnausschüttung ergeben. Hinsichtlich der Privatnutzung wendet der BFH bei der verdeckten Gewinnausschüttung einen Anscheinsbeweis an, der durch den Gegenbeweis entkräftet werden kann. Auch im Einzelunternehmen wendet der BFH einen Anscheinsbeweis an. Demnach werden nach allgemeiner Lebenserfahrung betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt.


Besteuerung von Photovoltaikanlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern - BMF-Schreiben v. 02.06.2021: Spannungsfeld zwischen Unternehmen und Liebhaberei
Gragert, Wißborn, NWB 30/2021, S. 2.182

Anmerkung
Mit BMF-Schreiben v. 02.06.2021, BStBl. 2021 I S. 722 hat das BMF zur Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken Stellung genommen.

Das BMF-Schreiben sieht eine Vereinfachungsregelung in Form einer widerlegbaren Fiktion der Liebhaberei bei Betrieb einer kleinen PV-Anlage (installierte Leistung max. 10 kW) auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhäusern und vergleichbaren Blockheizkraftwerken (bis 2,5 kW-Leistung) vor. Dies gilt für alle Anlagen ab Baujahr 2004. Bei Inanspruchnahme der Regelung müssen die Einkünfte aus der PV-Anlage künftig nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Es braucht für die PV-Anlage daher auch keine Anlage EÜR mehr elektronisch übermittelt werden. Die Regelung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Wird der Antrag auf Anwendung der Vereinfachungsregelung gestellt, gilt diese für das Jahr der Antragstellung und alle Folgejahre. Eine „Rückoption“ ist nicht vorgesehen.

 

4.Körperschaftsteuer

4.1.NWB

KöMoG: Die neue Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften - Ein Überblick
Nagel, Schlund, NWB 26/2021, S. 1.874

Anmerkung
Durch das KöMoG wird mit einem neuen § 1a KStG für bestimmte Personengesellschaften ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer eingeführt.

Den Antrag können ausschließlich Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften stellen. Die Option ist auszuüben durch unwiderruflichen Antrag spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Option gelten soll.

Beim Übergang zur Besteuerung nach dem KStG gelten die §§ 1 u. 25 UmwStG. Als Einbringungszeitpunkt gilt das Ende des Wirtschaftsjahres, das dem maßgeblichen Wirtschaftsjahr vorausgeht, in welchem die Option greifen soll; das Eigenkapital wird auf dem steuerlichen Einlagekonto erfasst.

Das BMF-Schreiben zu § 8d KStG - Finanzverwaltung äußert sich zu wichtigen Zweifelsfragen
Kusch, NWB 27/2021, S. 1.947

Anmerkung
Mit der Einführung von § 8d KStG hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 01.01.2016 die Möglichkeit eines Verlusterhalts trotz eines schädlichen Anteilseignerwechsels i. S. des § 8c KStG geschaffen. Die Verluste bleiben gem. § 8d KStG auf Antrag als sog. fortführungsgebundener Verlustvortrag erhalten. Das BMF hat mit Schreiben v. 18.03.2021, BStBl. 2021 I S. 363 einen Anwendungserlass veröffentlicht.
Der Antrag auf Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags ist in der Steuererklärung für die Veranlagung des Veranlagungszeitraums zu stellen, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt (§ 8d Abs. 1 S. 5 KStG). Eine Antragsfrist ist damit gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt worden. Die Finanzverwaltung sieht deshalb hier zutreffend keine besondere Antragsfrist und lässt uneingeschränkt eine Nachholung des Antrags zu, soweit die Steuerfestsetzung oder die Feststellung des Verlustvortrags nach den Änderungsvorschriften der AO noch korrigiert werden kann (BMF v. 18.03.2021, Rz. 7 u. 8). Bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung oder der Feststellung des Verlustvortrags kann der Antrag auch zurückgenommen werden (BMF v. 18.03.2021, Rz. 11).

KöMoG: Behandlung des Sonderbetriebsvermögens im Rahmen des Optionsmodells - Steuerliche Herausforderungen und Lösungsansätze
Strecker, Carlé, NWB 28/2021, S. 2.022

Anmerkung
Gem. § 1a Abs. 1 S. 1 KStG wird eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft besteuert.

Da ein steuerneutraler Formwechsel i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG i. V. m. § 25 UmwStG voraussetzt, das sämtliches funktional wesentliches (Sonder-)Betriebsvermögen übertragen wird, muss dieses identifiziert und grundsätzlich im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Option auf die zu optierende Gesellschaft mittels zivilrechtlichem Vertrag (z. B. Einbringungs- und Übertragungsvertrag) übertragen werden. Eine Vorabausgliederung im zeitlichen Zusammenhang mit dem fiktiven Formechsel wird von der Finanzverwaltung nach den Grundsätzen der sog. Gesamtplanrechtsprechung beurteilt.

Eine Vorabausgliederung von nicht wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens ist hingegen ohne weiteres möglich und sollte nach Ansicht des Verfassers – insbesondere, wenn diese Wirtschaftsgüter erhebliche stille Reserven enthalten – in begründeten Fällen vorgenommen werden, um dahingehend eine Versteuerung zu vermeiden.

KöMoG: Optionsmodell und Thesaurierungsbegünstigung - Vergleich der steuerlichen Konsequenzen
Kahsnitz, NWB 29/2021, S. 2.100

Anmerkung
Der Verfasser stellt das Optionsmodell gem. § 1a KStG und die Thesaurierungsbegünstigung gem. § 34a EStG gegenüber. Nachteile von § 34a EStG sind die höhere Thesaurierungssatzbesteuerung, der Gewinnbegriff des § 34a EStG, der Einschließungseffekt von Altrücklagen und die Nachversteuerung als Umwandlungsbremse. Nachteil von § 1a KStG ist, dass nur eine vollständige Gewinnthesaurierung vorgenommen werden kann.

Für Personengesellschaften, bei denen in der Vergangenheit bereits nachversteuerungspflichtige Beträge nach § 34a EStG festgesetzt worden sind und somit diese im Fall einer Option nach § 1a KStG nachversteuert werden müssten, empfiehlt der Verfasser eine Kombination des Optionsmodells nach § 1a KStG und der Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG. Hierzu wird eine Tochterpersonengesellschaft gegründet und auf diese Gesellschaft wird sodann das operative Geschäft übertragen. Nach der Übertragung kann die Tochterpersonengesellschaft nach § 1a KStG zur Körperschaftsteuer optieren.

KöMoG: Optionsmodell im Lichte steuerlicher Sperrfristen - Ein Überblick über die Wechselwirkungen
Müller, NWB 30/2021, S. 2.190

Anmerkung
Gem. § 1a Abs. 1 S. 1 KStG wird eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft besteuert. Bei Antragstellung ist zu prüfen, ob Sperrfristen verletzt werden.
Sperrfristverhaftugnen aus der Vergangenheit
  • Grundstücksübertragungen (§ 5 Abs. 3 S. 3 GrEStG)
  • Einbringungsgewinn (§§ 22 Abs. 1, 24 Abs. 5 UmwStG)
  • Rücklage (§ 6 UmwStG)
  • Realteilung (§ 16 Abs. 3 EStG)
  • Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern (§ 6 Abs. 5 S. 4 EStG)
  • Übertragung von Mitunternehmeranteilen (§ 6 Abs. 3 EStG)
Sperrfristverhaftungen nach Option bzw. Rückoption
  • GewSt-Pflicht gem. § 18 Abs. 3 UmwStG
  • Einbringungsgewinn I gem. § 22 Abs. 1 UmwStG
  •  

5.Internationales Steuerrecht

5.1.NWB

Rechteüberlassung im Kontext der beschränkten Steuerpflicht
Kraft, Hohage, NWB 26/2021, S. 1.885

Anmerkung
Mit den beiden BMF-Schreiben v. 06.11.2020, BStBl. 2020 I S. 1060 u. v. 11.02.2021, BStBl. 2021 I S. 301 hat das BMF zur Rechteüberlassung im Kontext der beschränkten Steuerpflicht Stellung genommen.

Im BMF-Schreiben v. 11.02.2021, BStBl. 2021 I S. 301 werden die Voraussetzungen für das sog. „vereinfachte Verfahren“ definiert. Die Anforderungen umfassen die Ansässigkeits­voraussetzung des Vergütungsschuldners, die DBA-Abkommensberechtigungsvoraus­setzung, die fristgebundene Antragsvoraussetzung, die Transparenzbedingung sowie die Mitwirkungsvoraussetzung. Sind diese Anforderungen kumulativ erfüllt, kann für bereits zugeflossene oder noch bis einschließlich 30.09.2021 zufließende Vergütungen vom Steuerabzug, der Steuerabführung und Steueranmeldung Abstand genommen werden.

Nach Ansicht der Verfasser ist zu befürchten, dass im Nicht-DBA-Ausland ansässige Steuerpflichtige bzw. deren Berater die vom BMF-Schreiben auferlegten Pflichten nicht erkennen. Auch wenn das „vereinfachte Verfahren“ bei DBA-Fällen Anwendung finde, entbinde dies nicht von Dokumentationspflichten. Zur Verhinderung potenzieller „Treaty-shopping“- oder „Directive-shopping“-Vorwürfe und einer Steueranmeldung sowie Abführung der Steuerabzugsbeträge sollte in solchen Fällen auf die Ansässigkeit der Beteiligten geachtet werden.

 

6.Sonstiges

6.1.DStR

Auslegungs- und Anwendungsfragen zur Grunderwerbsteuerreform
Broemel, Mörwald, DStR 28/2021, S. 1.624

Anmerkung
Zum 01.07.2021 ist die Grunderwerbsteuerreform in Kraft getreten.

Folgende Neuregelungen sind insbesondere zu beachten:
  • Absenkung der relevanten Beteilgungshöhe der Esatztatbestände auf 90 % und Verlängerung der Haltefristen auf 10 bzw. 15 Jahre.
  • Neuer Ergänzungstatbestand § 1 Abs. 2b GrEStG und Börsenklausel
Die Verfasser weisen auf ausgewählte Problemfelder hin:
  • Die Einführung von § 1 Abs. 2b GrEStG wird dazu führen, dass eine Vielzahl von Sachverhalten, die bisher nach § 1 Abs. 3 u. 3a GrEStG grunderwerbsteuerbar waren, zukünftig nach § 1 Abs. 2b GrEStG steuerbar sind.
 
 
 
 
 

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