Rechtsprechung KW 16-2020

1.Rechtsprechung

1.1.Verfahrensrecht

Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe des Gesamthandsgewinns
Besteht Streit über Grund oder Höhe des in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen festgestellten Gesamthandsgewinns einer Personengesellschaft, ist nur die Gesellschaft selbst klagebefugt. Eine Klagebefugnis des Gesellschafters ergibt sich nicht schon daraus, dass ihm der streitige Gewinn alleine zugerechnet wurde.
BFH v. 23.01.2020, IV R 48/16
Hinweis:
Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO können gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte i. S. d. Abs. 2 Klage erheben.
Der Kläger ist Kommanditist einer GmbH & Co. KG. Die Kommanditisten hatten Teile ihrer Kommanditbeteiligungen veräußert. Für die restlichen Anteile waren Call- und Put-Optionen vereinbart worden. Im Streitjahr wurden die vereinbarten Optionen aufgehoben. Für den Verzicht auf die Put-Optionen wurde ein Kaufpreis vereinbart. Der Kläger behandelte den Verzicht als Vorgang im Privatvermögen und erklärte diesbezüglich bei seiner Einkommensteuer einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft von 0 €, weil die Jahresfrist überschritten gewesen sei. Das FA schloss sich nach einer Außenprüfung der Meinung der Prüferin an, der entgeltliche Verzicht auf die Put-Option habe zu einem Gewinn aus Gewerbebetrieb geführt. Die Put-Option sei ein Annex zu der Kommanditbeteiligung gewesen. Gegen diesen Bescheid legte die GmbH & Co. KG Einspruch ein, mit dem inhaltlich die fehlerhafte Erfassung von Organeinkommen geltend gemacht wurde. Zugleich erklärte die GmbH & Co. KG, sie behalte sich vor, gesondert dagegen vorzugehen, dass der vom Kläger erzielte Optionsgewinn in die gewerblichen Einkünfte einbezogen worden sei. Bereits zuvor hatte der Kläger Sprungklage erhoben, mit der die Erfassung des Gewinns aus dem Optionsverzicht beanstandet wurde.
Der BFH hat entschieden, dass bei Bestehen eines Streits über Grund oder Höhe des in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen festgestellten Gewinnanteils einer Personengesellschaft, nur die Gesellschaft selbst klagebefugt ist.
Den Gesellschaftern selbst steht ein eigenes Klagerecht gegen solche Feststellungsbescheide nur in den Fällen zu, in denen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO vorliegen. Nach der hier in Betracht kommenden Regelung in § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO steht einem Gesellschafter die Klagebefugnis zu, wenn es sich im Streitfall um eine Frage handelt, die diesen Gesellschafter persönlich angeht. Diese Voraussetzung ist nicht bereits dann erfüllt, wenn die gesondert und einheitlich festgestellten Besteuerungsgrundlagen Bedeutung für die Besteuerung des Gesellschafters haben, wie der Kläger geltend macht. Da Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens ausschließlich der festgestellte Gesamthandsgewinn der Beigeladenen ist, hätte eine Klage nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO nur von der Beigeladenen selbst erhoben werden dürfen. Dem Kläger stand daneben keine eigene Klagebefugnis zu. Dass ihm der streitige Teil des Gesamthandsgewinns alleine zugerechnet wurde und sich deshalb die nach seiner Auffassung fehlerhafte Feststellung im Ergebnis nur auf ihn selbst auswirken konnte, reicht für eine Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht aus.

1.2.Einkommensteuer

Einkommensteuerpflicht eines Sterbegelds aus einer Pensionskasse
Ein einmaliges Sterbegeld aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) ist auch dann nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG einkommensteuerpflichtig, wenn es mangels lebender Bezugsberechtigter nicht an die Bezugsberechtigten i. S. des BetrAVG, sondern ersatzweise an die Erben gezahlt wird.
BFH v. 05.11.2019, X R 38/18
Hinweis:
Gem. § 22 Nr. 5 S. 1 EStG gehören zu den sonstigen Einkünften Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.
Für den gemeinsamen Sohn (S) der Kläger hatte dessen damaliger Arbeitgeber im Jahr 2004 eine betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse eingerichtet (Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht). Die Beiträge wurden gemäß § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuerfrei behandelt. Im Streitjahr verstarb S., Hinterbliebene i. S. d. BetrAVG waren nicht vorhanden. Erben wurden "die Kläger". Die Pensionskasse teilte dem Kläger mit, dass durch den Tod des S eine "versicherte Leistung" von 8.000 EUR fällig geworden sei. Das FA erfasst die Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG und rechnete es nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags von 102 EUR dem Kläger zu. Die Kläger legten hiergegen Einspruch ein und vertraten die Auffassung, die Leistung der Pensionskasse falle in den Nachlass und sei daher nicht einkommensteuerpflichtig.
Der BFH hat entschieden, dass das Sterbegeld auch dann nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG steuerpflichtig ist, wenn es mangels lebender Bezugsberechtigter ersatzweise an die Erben gezahlt wird.
Allein der Umstand, dass das Sterbegeld den Klägern nicht als Bezugsberechtigte, sondern in ihrer Eigenschaft als Miterben nach S zugeflossen ist und der Anspruch gegen die Pensionskasse möglicherweise auch der Erbschaftsteuer unterlegen hat, steht einer Besteuerung nach dem EStG nicht entgegen. Dies folgt zum einen bereits aus der Existenz des Steuerermäßigungstatbestands des § 35b EStG, der eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer gerade voraussetzt. Zum anderen geht auch § 24 Nr. 2 EStG erkennbar davon aus, dass Zahlungen, die dem Steuerpflichtigen – nur - in seiner Eigenschaft als Rechtsnachfolger zufließen, der Einkommensteuer unterliegen können.

2.Verwaltungsanweisungen

2.1.Verfahrensrecht

Verlängerung zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen
Das BMF hat ein Schreiben zur Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise veröffentlicht.
BMF v. 23.04.2020
Die Lohnsteuer-Anmeldung muss spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraumes beim Betriebsstättenfinanzamt eingehen (§ 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Fällt der zehnte Tag nicht auf einen Arbeitstag, sondern auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist die Lohnsteuer-Anmeldung dann fristgerecht beim Betriebsstättenfinanzamt eingereicht, wenn sie dort am nächsten Arbeitstag (= Werktag) eingeht (§ 108 Abs. 3 AO).
In weiten Teilen des Bundesgebietes sind Arbeitgeber durch das Coronavirus unverschuldet daran gehindert, die monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht abzugeben.
Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer- Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Abs. 1 AO verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer- Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer- Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.

2.2.Einkommensteuer

Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer; Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen
Das BMF hat ein Schreiben zur Einführung eines steuerfreien Coronabonus eingeführt.
BMF v. 09.04.2020
Nach § 3 Nr. 11 EStG sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern, steuerfrei.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die in R 3.11 Abs. 2 S.  2 Nr. 1 - 3 der Lohnsteuer-Richtlinien genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen.
 
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