Rechtsprechung KW 26-2019

1.Rechtsprechung

1.1.Körperschaftsteuer

Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG bei gewinn- und umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen
Die Rechtsprechung, nach der gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisforderungen erst im Zeitpunkt ihrer Realisation zu einem Veräußerungsgewinn führen, gilt auch für Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG.
BFH v. 19.12.2018, I R 71/16
Hinweis:
Nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens u. a. einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Bst. a EStG gehören, außer Ansatz.
Die Klägerin – eine GmbH – veräußerte 1999 Anteile an der A-GmbH. Der Kaufpreis setzte sich aus einem sofort zahlbaren fixen Betrag und einem variablen Kaufpreis zusammen. Die in den Streitjahren erzielten variablen Kaufpreisanteile behandelte die Klägerin als Erträge, die nach § 8b KStG außer Ansatz bleiben. Das FA hingegen vertrat die Auffassung, dass die variablen Kaufpreisanteile steuerpflichtig zu berücksichtigen seien, da es sich um Zahlungen aus dem Anteilsverkauf des Jahres 1999 handele, auf die § 8b KStG keine Anwendung finde.
Der BFH hat entschieden, dass auch im Anwendungsbereich des § 8b KStG gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisforderungen erst im Zeitpunkt ihrer Realisation zu einem Veräußerungsgewinn führen.
Der Veräußerungsgewinn entsteht zwar grundsätzlich im Veräußerungszeitpunkt, und zwar unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt. Der Veräußerungsgewinn ist damit regelmäßig stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt zu ermitteln. Für Fälle der gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen ist hingegen nach ständiger Rechtsprechung auf die Realisation des Veräußerungsentgelts abzustellen, da der Veräußerer die Gewinne erst im Zuflusszeitpunkt erzielt. Auch diese zu den Veräußerungsgewinnen nach §§ 16, 17 EStG ergangene Rechtsprechung ist für Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 S. 1 u. 2 KStG zu beachten. Folge des Vorstehenden ist, dass die streitgegenständlichen Zahlungen zwar Teil des Veräußerungsgewinns, aber im Zeitpunkt ihres Zuflusses gem. § 8b Abs. 2 KStG steuerlich außer Ansatz zu lassen sind. Dem steht nicht entgegen, dass gem. § 34 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG die Vorschrift des § 8b KStG bezogen auf den Streitfall erstmals für Gewinne und Gewinnminderungen der Klägerin ab dem 01.01.2002 anzuwenden ist. Der Kaufvertrag wurde zwar vor diesem Zeitpunkt geschlossen, die streitigen Zahlungen sind aber erst im Streitjahr zugeflossen und der Gewinn der Klägerin damit erst zu diesem Zeitpunkt entstanden. Hierauf stellt auch § 34 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG ab.

2.Verwaltungsanweisungen

2.1.Internationales Steuerrecht

Abzug der Pflichtbeiträge an Versorgungseinrichtungen durch beschränkt Steuerpflichtige
Das BMF hat zum Sonderausgabenabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen für Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Bst. a, § 50 Abs. 1 S. 3 EStG) Stellung genommen.
BMF v. 26.06.2019
Hinweis:
Gem. § 50 Abs. 1 S. 3 EStG ist § 10 Abs. 1 Nr. 2 Bst a EStG bei der Besteuerung von Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 4 EStG) nicht anwendbar. Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen können daher aufgrund der bisherigen Regelung nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Der EuGH hat dagegen mit Urteil v. 06.12.2018, Rs. C-480/17 „Montag“ entschieden, dass Artikel 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - dahingehend auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der eine in diesem Mitgliedstaat beschränkt steuerpflichtige Person, die dort zur Einkommensteuer veranlagt wird, Pflichtbeiträge an eine berufsständische Altersversorgungseinrichtung, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit aufweisen, aus der die in diesem Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, nicht in einem Umfang, der dem Anteil an diesen Einkünften entspricht, von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehen kann, während eine gebietsansässige, unbeschränkt steuerpflichtige Person solche Beiträge in den im nationalen Recht vorgesehenen Grenzen von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehen kann.
Das BMF wendet aufgrund der EuGH-Rechtsprechung für den Abzug von Pflichtbeiträgen an Versorgungeinrichtungen durch beschränkt steuerpflichtige Personen folgende Grundsätze an:
  • Der Sonderausgabenabzug für Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungs-einrichtungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Bst. a i. V. m. Abs. 2 u. 3 EStG ist im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung auch beschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt dies nur, sofern sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entweder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in der Schweiz haben.
  • Voraussetzung für die Berücksichtigung der Pflichtbeiträge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs ist, dass die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf einer für die inländische Berufsausübung erforderlichen Zulassung beruht.
  • Für die Ermittlung der insoweit abzugsfähigen Sonderausgaben sind die Pflichtbei-träge entsprechend dem Anteil der inländischen Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 EStG, die aus der - durch die Zulassung ermöglichten - Berufsausübung erzielt werden, an dem Gesamtbetrag der in- und ausländischen Einkünfte aus der durch die Zulassung ermöglichten Tätigkeit zu berücksichtigen. Der Sonderausgabenabzug ist zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung ausgeschlossen, soweit die Pflichtbeiträge im Rahmen der Einkommensbesteuerung im Wohnsitzstaat tatsächlich abgezogen worden sind.
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