Rechtsprechung KW 5-2019

1.Rechtsprechung

1.1.Umsatzsteuer

Umsatzsteuer im Eismuseum
Die steuersatzbegünstigte Eintrittsberechtigung für Museen erfasst auch Kunstsammlungen, die eigens für die Ausstellung zusammengestellt wurden.
BFH v. 22.11.2018, V R 29/17, NWB 2019 S. 308
Hinweis:
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Bst. a UStG ermäßigt sich die Steuer für die Eintrittsberechtigung für Museen. Unionsrechtlich beruht diese Vorschrift auf Art. 98 Abs. 1 u. 2 MwStSystRL. Danach können die Mitgliedstaaten einen oder zwei ermäßigte Steuersätze auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien anwenden. Dabei kann nach Anhang III Kategorie 7 MwStSystRL ein ermäßigter Steuersatz zugunsten der Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen, Theater, Zirkus, Jahrmärkte, Vergnügungsparks, Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie ähnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen eingeführt werden.
Der Kläger veranstaltete während der Wintermonate im Streitjahr 2010 zwei themenbezogene Ausstellungen mit Eisskulpturen, die von internationalen Künstlern eigens für die Ausstellung geschaffen und später witterungsbedingt zerstört wurden. Die Ausstellungen konnten gegen Eintrittsgeld besucht werden. Der Kläger begehrte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 %. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. Zwar handelte es sich bei den Eisskulpturen um Kunstgegenstände, es liege aber keine Sammlung vor, die für den Museumsbegriff vorausgesetzt werde. Der Kläger unterhalte keine eigene Sammlung, sondern stelle nur vorübergehend aus. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Bst. a des Umsatzsteuergesetzes sei daher nicht anzuwenden.
Der BFH hat entschieden, dass die steuersatzbegünstigte Eintrittsberechtigung für Museen auch Kunstsammlungen erfasst, die eigens für die Ausstellung zusammengestellt wurden.
Nach Ansicht des BFH umfasst die Eintrittsberechtigung für Museen auch den Eintritt zu einer Sammlung von Kunstgegenständen, die eigens für die Ausstellung und damit nur vorübergehend, nicht aber dauerhaft zusammengestellt wurden. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass es für die Steuersatzermäßigung nicht darauf ankommt, ob z.B. Sonderausstellungen komplett aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt sind oder aber nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt werden. Die Entscheidung des BFH kann auch für sog. Wanderausstellungen von Bedeutung sein, die an unterschiedlichen Orten gegen Eintrittsgeld zugänglich sind.
 

1.2.Einkommensteuer

Erbauseinandersetzung bei zivilrechtlicher Nachlassspaltung - Realteilung - Anschaffungskosten
Setzen sich die Miterben im Fall der zivilrechtlichen Nachlassspaltung unter Einbeziehung aller personengleichen Erbengemeinschaften in einem einheitlichen Vorgang in der Weise auseinander, dass sie sämtliche Nachlassgegenstände gleichzeitig vollständig unter sich verteilen, ist auch für die ertragsteuerliche Beurteilung, ob insgesamt eine neutrale Realteilung oder ob teilweise Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge anzunehmen sind, auf diesen einheitlichen Vorgang und auf den gesamten Nachlass abzustellen.
BFH v. 10.10.2018, IX R 1/17. NWB 2019 S. 306
Hinweis:
Nach § 7 Abs. 4 EStG bemisst sich die AfA nach den Anschaffungskosten. Welche Aufwendungen zu den Anschaffungskosten einer Immobilie zählen, bestimmt sich auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 255 Abs. 1 HGB. Danach sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, ferner die Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten.
Der Kläger ist zusammen mit seiner Mutter und seinen drei Schwestern (A, B und C) Erbe nach seinem im Mai 1990 verstorbenen Vater, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Zum Nachlass gehörten drei in den „alten“ Bundesländern gelegene Grundstücke und ein, im Zeitpunkt des Erbfalls auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gelegenes, mit einem Mehrfamilienhaus bebautes, Grundstück. Der Erblasser wurde von der Mutter des Klägers zu 1/2 und von dem Kläger und seinen drei Schwestern zu 1/8 jeweils beerbt. Hinsichtlich des in der ehemaligen DDR gelegenen Grundstücks wurde der Erblasser von der Mutter des Klägers zu 1/4 und von dem Kläger und seinen drei Schwestern zu 3/16 jeweils beerbt. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung übernahm der Kläger das in der ehemaligen DDR belegene Grundstück. Im Gegenzug übernahm er u.a. zwei Darlehensverträge der Mutter. Streitig war, ob die vom Kläger übernommenen Darlehensschulden zu Anschaffungskosten des Grundstücks führen.
Der BFH hat entschieden, dass auch bei einer zivilrechtlichen Nachlassspaltung für die ertragsteuerliche Beurteilung, ob eine neutrale Realteilung vorliegt, auf diesen einheitlichen Vorgang und auf den gesamten Nachlass abzustellen ist.
Bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können Aufwendungen eines Miterben Anschaffungskosten sein, z. B. wenn er die Erbanteile anderer Miterben erwirbt. Verteilen die Miterben dagegen das Gemeinschaftsvermögen unter sich, um die Gemeinschaft zu beenden, liegt in der Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs kein Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft. Bei einer derartigen Realteilung des Nachlasses ist der übernehmende Miterbe entsprechend § 11d Abs. 1 S. 1 EStDV auf die Fortführung der von der Erbengemeinschaft anzusetzenden Anschaffungskosten oder Herstellungskosten verwiesen. Wie sich das dem Miterben entsprechend seiner Erbquote zugeteilte Nachlassvermögen zusammensetzt, hat keine Bedeutung. Die wertmäßige Angleichung kann auch dadurch bewirkt werden, dass der Miterbe Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft übernimmt. Auch soweit dabei sein rechnerischer Anteil an den Verbindlichkeiten überschritten wird, führt dies noch nicht zu Anschaffungskosten. Übersteigt aber der Wert des Erlangten den Wert seines Erbanteils und muss der begünstigte Erbe deshalb an einen oder mehrere Miterben Ausgleichszahlungen leisten, bilden sie für ihn Anschaffungskosten. Den Miterben steht es frei, ob sie die Nachlassspaltung bei der Auseinandersetzung ihrer Gemeinschaften beachten. Sie können der zivilrechtlichen Nachlassspaltung folgen und jede Erbengemeinschaft getrennt auseinandersetzen. Dann kommt es für die ertragsteuerliche Beurteilung auf die jeweilige Auseinandersetzung an. Die Miterben können sich aber auch unter Einbeziehung beider bzw. aller Erbengemeinschaften in einem einheitlichen Vorgang in der Weise auseinandersetzen, dass sie sämtliche Nachlassgegenstände gleichzeitig vollständig unter sich verteilen. Ist dies – wie vorliegend – der Fall, so ist aber auch für die ertragsteuerliche Beurteilung, ob insgesamt eine neutrale Realteilung oder ob teilweise Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge anzunehmen sind, auf diesen einheitlichen Vorgang und auf den gesamten Nachlass abzustellen. Bei dieser Gestaltung erhalten die Miterben mehr Möglichkeiten, sich unter Einbeziehung sämtlicher Nachlassgegenstände steuerneutral auseinanderzusetzen, als wenn sie an die zivilrechtliche Nachlassspaltung gebunden wären.
 

1.3.Körperschaftsteuer

Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit bei gesetzlicher Mindestbeteiligungsquote von 10 v.H.
Das pauschale Betriebsausgaben-Abzugsverbot des § 8b Abs. 7 KStG 1999 (i.d.F. des StBereinG 1999) verstößt gegen die unionsrechtliche Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs nach Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) und bleibt deswegen auch bei Drittstaatenbeteiligungen unanwendbar.
§ 8b Abs. 7 KStG 1999 (i.d.F. des StBereinG 1999) verlangt (i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Bst. a S. 1 und 3 DBA-Indien 1995 als maßgebende Bezugsnorm) eine unmittelbare Beteiligung an einer in Indien ansässigen Gesellschaft von mindestens 10 v. H. der stimmberechtigten Anteile und damit eine Mindestbeteiligung, welche bei typisierender Betrachtung nicht geeignet ist, nach der Spruchpraxis des EuGH "einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Beteiligungsgesellschaft zu ermöglichen" (entgegen Senatsurteile v. 06.03.2013, I R 10/11, BStBl. 2013 II S. 707, und v. 29.08.2012, I R 7/12, BStBl. 2013 II S. 89).
BFH v. 24.07.2018, I R 75/16, NWB 2019 S. 307
Hinweis:
Von den Dividenden aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die (u. a.) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder nach § 8b Abs. 5 KStG a. F. von der Körperschaftsteuer befreit sind, galten nach § 8b Abs. 7 KStG a. F. 5 v.H. als Betriebsausgaben, die mit den Dividenden in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Die Klägerin, eine GmbH, war im Jahr 2001 (Streitjahr) zu 25,17% an der SNI Indien, einer indischen Kapitalgesellschaft beteiligt. Im Streitjahr erzielte sie aus dieser Beteiligung eine Dividende. Das FA nahm die Dividende nach dem DBA Indien von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer aus, berücksichtigte jedoch nach § 8b Abs. 7 KStG a. F. 5% der Brutto-Dividende als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.
Der BFH hat entschieden, dass das pauschale Betriebsausgaben-Abzugsverbot des § 8b Abs. 7 KStG 1999 gegen die unionsrechtliche Grundfreiheit des Kapitalverkehrs verstößt und deswegen auch bei Drittstaatenbeteiligungen unanwendbar ist.
Die Schachtelstrafe gilt erst seit 2004 auch für Inlandsdividenden, wodurch die Norm europarechtlich entschärft wurde. Während es in der ab 2002 geltenden Regelung keine Mindestbeteiligungsgrenze gab, war im Streitfall nach der bis einschließlich des VZ 2001 geltenden Regelung des § 8b Abs. 7 i. V. m. Abs. 5 KStG 1999 die Steuerfreiheit der Auslandsdividenden und damit verbunden die Anwendung des pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbots von 5 % von einer Mindestbeteiligungsgrenze von 10 % abhängig. Nach der EuGH-Rechtsprechung (EuGH Rs. Deister Holding) sind nationale Regelungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen. Der BFH beurteilt aufgrund der EuGH-Rechtsprechung die Schachtelstrafe des § 8b KStG nach der Kapitalverkehrsfreiheit und nicht mehr nach der Dienstleistungsfreiheit. Da in § 8b Abs. 7 KStG 1999 die Pauschalierung lediglich zu Lasten ausländischer Beteiligungsgesellschaften wirkte, verstößt sie gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Die Kapitalverkehrsfreiheit ist im Unterschied zur Niederlassungsfreiheit auch für Drittstaatenbeteiligungen zu beachten

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