Rechtsprechung KW 33-2018

1.Rechtsprechung

1.1.Erbschaft-/Schenkungsteuer

Steuerwert einer gemischten Schenkung
Der Wert der Bereicherung ist bei einer gemischten Schenkung durch Abzug der - ggf. kapitalisierten - Gegenleistung vom Steuerwert zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Steuerwert hinter dem gemeinen Wert zurückbleibt.
BFH v. 05.07.2018, II B 122/17
Hinweis:
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Schenkungsteuer jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Der Antragsteller ist Erbe seines verstorbenen Onkels. Der Onkel übertrug ein Grundstück auf seinen Neffen. Als Gegenleistung wurde eine monatlich zu zahlende Rente i. H. v. 300 € vereinbart. Zudem verpflichtete sich der Neffe, seinen Onkel zu pflegen, zu verköstigen und erforderliche Gänge zum Arzt vorzunehmen. Der Übergeber behielt sich ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im 1. OG vor. Die Mieten aus einer vermieteten Wohnung im Erdgeschoss sollten dem Übergeber bis zu seinem Tod bzw. bis zum Auszug der 94-jährigen Mieterin weiterhin zustehen. Den steuerpflichtigen Erwerb ermittelte das FA, indem es vom festgestellten Steuerwert des Grundstücks den Kapitalwert der Nutzungs- und Duldungsauflagen, den Kapitalwert der Leistungsauflage, die Erwerbsnebenkosten und den Freibetrag abzog.
Der BFH hat entschieden, dass der Wert der Bereicherung bei einer gemischten Schenkung durch Abzug der Gegenleistung vom Steuerwert zu ermitteln ist.
Nach geltender Verwaltungsauffassung (vgl. Abschn. R E 7.4 ErbStR) und weit überwiegender Ansicht in der Kommentarliteratur  ist bei einer gemischten Schenkung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entsteht, keine gesonderte Berechnung des Verhältnisses zwischen dem Verkehrswert des zugewendeten Gegenstands und dem Wert der Gegenleistung mehr erforderlich. Dieser Auffassung schließt sich der BFH an. Das FA hat zutreffend bei der Ermittlung der Gegenleistung den Kapitalwert der Nutzungsauflagen nach § 14 Abs. 2 BewG gekürzt.
 

1.1.Einkommensteuer

Schadensersatz wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung kein Arbeitslohn
Die Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, der auf einer überhöhten Einkommensteuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer beruht, führt beim Arbeitnehmer nicht zu einem Lohnzufluss, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich ein Schaden entstanden ist, die Einkommensteuer also ohne die Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung des Arbeitgebers niedriger festgesetzt worden wäre (Bestätigung des BFH-Urteils vom 20. September 1996 VI R 57/95, BFHE 181, 298, BStBl. II 1997, 144).
Der Steuerpflichtige trägt die objektive Feststellungslast, dass die Ersatzleistung des Arbeitgebers der Erfüllung eines tatsächlich bestehenden Schadensersatzanspruchs diente, weil die entscheidungserheblichen Umstände in seiner Sphäre liegen.
BFH v. 25.04.2018, VI R 34/16
Hinweis:
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG - neben Gehältern und Löhnen - auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 S. 2 EStG).
Der Kläger erzielte aus einem Angestelltenverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihm stand ein Dienstwagen nebst Fahrer zur Verfügung. Dem Kläger war die private Nutzung des Dienstwagens gestattet. Über die Fahrten führten der Kläger und sein Fahrer Aufzeichnungen in Form einer Loseblattsammlung. Die Aufzeichnungen wurden später durch eine andere Person in ein gebundenes Buch übertragen. Das FA gelangte im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung zu der Auffassung, dass die über die Nutzung des Dienstwagens geführten Aufzeichnungen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch darstellten und erließ gegenüber dem Kläger entsprechende Einkommensteuerbescheide. Der Kläger meldete den Vorgang im Anschluss an ein erfolgloses Klageverfahren der Haftpflichtversicherung seines Arbeitgebers. Die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers zahlte dem Kläger daraufhin im Streitjahr im Vergleichswege pauschal 50.000 €. Nach einer weiteren Lohnsteuer-Außenprüfung sah das FA die vorgenannte Zahlung der Haftpflichtversicherung als Arbeitslohn des Klägers an und erließ einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr.
Der BFH hat entschieden, dass die Erfüllung des Schadensersatzanspruches nicht zu einem Lohnzufluss führt, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich ein Schaden entstanden ist, die Einkommensteuer also ohne die Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung des Arbeitgebers niedriger festgesetzt worden wäre.
Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Schaden ersetzt, den dieser infolge einer Verletzung arbeits- oder sonstiger zivilrechtlicher (Fürsorge-)Pflichten oder einer unerlaubten Handlung des Arbeitgebers erlitten hat. Denn damit werden nicht die Dienste des Arbeitnehmers vergütet, sondern ein vom Arbeitgeber verursachter Schaden ausgeglichen. Schadensersatz, der wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung zu leisten ist, dient dem Ausgleich einer Vermögenseinbuße, die nicht in der Erwerbssphäre, sondern in der Privatsphäre eingetreten ist. Eine solche Zahlung stellt allerdings nur dann keinen Arbeitslohn, sondern eine einkommensteuerrechtlich unbeachtliche private Vermögensmehrung dar, wenn dem Steuerpflichtigen tatsächlich ein Schaden entstanden ist, die Einkommensteuer also ohne die arbeits- bzw. zivilrechtliche (Fürsorge-)Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung des Arbeitgebers niedriger festgesetzt worden wäre. Die Sache wurde zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
 

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