Rechtsprechung KW 08-2018

 

1.Rechtsprechung

1.1.Erbschaft-/Schenkungsteuer

Berücksichtigung einer zukünftigen Steuerbelastung bei den Wertfeststellungen für Zwecke der Erbschaftsteuer
Die zukünftige ertragsteuerrechtliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten, aber noch nicht beschlossenen Liquidation der Kapitalgesellschaft ist bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert nicht wertmindernd zu berücksichtigen.
BFH v. 27.09.2017, II R 15/15
Hinweis:
Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Kurswert nach § 11 Abs. 1 BewG nicht gegeben ist, sind nach § 157 Abs. 4 BewG unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag gem. § 11 Abs. 2 BewG mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Liegen keine zeitnahen Verkäufe vor, aus denen der gemeine Wert abgeleitet werden könnte, ist dieser nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. Nach § 11 Abs. 2 S. 3 Hs. 1 BewG darf die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft nicht unterschritten werden.
Die Erblasserin war bis zu ihrem Tode Alleingesellschafterin einer GmbH. Schon lange vor dem Tod der Erblasserin verfügte die GmbH über keinen operativen Geschäftsbetrieb mehr. Das Anlagevermögen bestand allein aus einem von der Erblasserin bis zu ihrem Umzug in ein Alten- und Pflegeheim selbst bewohntes Hausgrundstück. Kurz nach dem Tod der Erblasserin beschloss der Erbe (Kläger) die Liquidation der Gesellschaft. Strittig war, ob bei der Bewertung der Anteile an der Kapitalgesellschaft, die bei der Liquidation anfallenden Steuern (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer) mindernd berücksichtigt werden können.
Der BFH hat entschieden, dass die zukünftige ertragsteuerrechtliche Belastung aufgrund der zukünftigen Liquidation nicht berücksichtigt werden kann.
Die zukünftige ertragsteuerrechtliche Belastung ist aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt (§§ 9 u. 11 ErbStG) lediglich beabsichtigten, aber noch nicht beschlossenen Liquidation der Kapitalgesellschaft bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert nicht wertmindernd zu berücksichtigen. Steuern, die aufgrund der Liquidation und der damit zusammenhängenden Aufdeckung stiller Reserven entstehen könnten, sind im Bewertungszeitpunkt weder als Verbindlichkeiten noch als Rückstellungen in der Steuerbilanz auszuweisen. Dem Ausweis als Verbindlichkeiten steht entgegen, dass diese Steuern zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden sind. Rückstellungen können nicht gebildet werden, weil zum Bewertungsstichtag das Entstehen nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Bei einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten Liquidation lässt sich noch nicht absehen, ob, wann und in welcher Höhe es zu einer tatsächlichen steuerlichen Belastung kommen wird.

Neueste Einträge