Rechtsprechung KW 06-2018

 

1.Rechtsprechung

1.1.Erbschaft-/Schenkungsteuer

Berücksichtigung von Sanierungskosten in einem Sachverständigengutachten
Zur Ordnungsmäßigkeit eines Sachverständigengutachtens gehören methodische Qualität und eine zutreffende Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen.
Ist im Ertragswertverfahren dem schlechten Zustand eines Gebäudes bei Erträgen, Bewirtschaftungskosten und Restnutzungsdauer nicht Rechnung getragen worden, können Instandsetzungskosten durch Abschläge zu berücksichtigen sein. Aus dem Gutachten muss sich jedoch ergeben, wie sich die Mängel und Schäden auf den Verkehrswert auswirken.
Je weniger unmittelbare tatsächliche Erkenntnisse des Sachverständigen vorliegen, umso geringer ist der Nachweiswert des Gutachtens.
BFH  v. 24.10.2017, II R 40/15
Hinweis:
Nach § 138 Abs. 1 S. 1 BewG werden Grundbesitzwerte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt. Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 u. 145 bis 150 BewG zu ermitteln (§ 138 Abs. 3 S. 1 BewG). Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den §§ 145 bis 149 BewG ermittelte Wert, ist gem. § 138 Abs. 4 S. 1 BewG der gemeine Wert als Grundbesitzwert festzustellen.
Der Kläger erhielt von seiner Mutter im Wege der Schenkung ein Grundstück, auf dem sich ein um das Jahr 1990 erbautes Mietshaus mit insgesamt 23 Wohneinheiten und einer leer stehenden Wohnung befand. Eine durchgreifende Sanierung oder Modernisierung hatte seit der Errichtung des Gebäudes nicht stattgefunden. Der Kläger reichte beim FA eine Bedarfsbewertung nebst Sachverständigengutachten ein. In diesem Gutachten ermittelte der Sachverständige einen Ertragswert von 800.000 €, von dem er pauschal Kosten für die Beseitigung des Reparaturstaus von 170.000 € abzog und so einen bereinigten Ertragswert/Verkehrswert von 630.000 € berechnete. Nach Angaben des Sachverständigen konnte er bei einer Ortsbesichtigung das Objekt im Außen- und exemplarisch im Innenbereich besichtigen. Aus Angaben der Mutter schloss der Sachverständige, dass sich die Ausstattung von 16 der 24 Wohneinheiten größtenteils noch im Zustand nach Erstellung des Gebäudes befunden habe. Für die Gebäudehülle und die 16 Wohnungen sei nach überschlägiger Schätzung von einem Investitionsbedarf von mindestens 170.000 € auszugehen. Auf die 16 Wohnungen entfalle ein Anteil von ca. 116.000 €. Das FA berechnete nach § 146 Abs. 2 u. 4 BewG einen Grundbesitzwert i. H. v. 782.000 €. Das Gutachten wurde nicht berücksichtigt, da es nach Ansicht des FA nicht plausibel war.
Der BFH hat entschieden, dass das Sachverständigengutachten mangels ausreichender methodischer Qualität nicht anzuerkennen war.
Ein Sachverständigengutachten ist regelmäßig zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks geeignet, wenn es unter Beachtung der maßgebenden Vorschriften ordnungsgemäß erstellt wurde. Zur Ordnungsmäßigkeit des Gutachtens gehören sowohl dessen methodische Qualität als auch eine zutreffende Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen. Ist dem schlechten Zustand eines Gebäudes bei den nachhaltig erzielbaren Erträgen, den nachhaltig anfallenden Bewirtschaftungskosten und der Restnutzungsdauer nicht Rechnung getragen worden, können Instandsetzungskosten durch Abschläge oder in anderer Weise zu berücksichtigen sein. Aus dem Gutachten muss sich aber ergeben, wie sich die Mängel und Schäden - insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Gebäudes - auf den Verkehrswert auswirken. Je weniger unmittelbare tatsächliche Erkenntnisse des Sachverständigen vorliegen, umso geringer ist der Nachweiswert des Gutachtens. Daher konnte vorliegend das Sachverständigengutachten nicht anerkannt werden.

1.2.Einkommensteuer

Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb - Qualifikation der Einkünfte einer Personengesellschaft
Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb stellen originär gewerbliche Einkünfte dar. Ruht der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft, kann diese schon deshalb keine gewerblich geprägte Gesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sein.
BFH  v. 09.11.2017, IV R 37/14
Hinweis:
Gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EStG ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).
Die Klägerin ist eine KG. Sie wurde im Jahr 1964 gegründet. Die Klägerin war von ihrer Gründung bis zum Ende des Jahre 1966 als Bauträgerin und Grundstückshändlerin tätig. Im Jahr 1967 errichtete sie ein Seniorenwohnheim, das sie langfristig vermietete. Im selben Jahr stellte die Klägerin ihre Bautätigkeit vollständig ein. Die Klägerin verwaltete und nutzte ab diesem Zeitpunkt nur noch ihr eigenes Grund- und Kapitalvermögen. Nachdem zunächst eine Kapitalgesellschaft einzige Komplementärin der Klägerin war, schied diese 1982 aus; fortan waren nur noch natürliche Personen Gesellschafter der Klägerin. Die Mieterin des Seniorenwohnheims kündigte den Mietvertrag zum 31.12.2002. Die Klägerin konnte keinen neuen Mieter für das Seniorenwohnheim finden und veräußerte es daraufhin im Oktober 2004. Strittig war, ob die Klägerin im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb erzielte.
Der BFH hat entschieden, dass der Gewerbebetrieb der KG noch nicht aufgegeben war und somit weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt wurden.
Ist ein Gewerbebetrieb (noch) nicht aufgegeben, sondern nur unterbrochen, so sind die auf Grundlage dieses ruhenden Gewerbebetriebs erzielten Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb. Der Betrieb der Klägerin war im Streitjahr noch nicht aufgegeben, da die Klägerin zwar schon 1968 die Bauträgertätigkeit einstellte, es war jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin den Grundstückshandel fortführte. Die Klägerin war noch Eigentümer einer Immobilie, die aus einer Vielzahl von Wohneinheiten bestand, die Gegenstand weiterer Verkaufsaktivitäten der Klägerin hätte werden können. Die Klägerin hat zu keiner Zeit eine Betriebsaufgabe gegenüber dem Finanzamt erklärt. Es kam auch nicht zu einer Betriebsaufgabe wegen Wegfall der Voraussetzungen der gewerblichen Prägung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, da es sich bei der Klägerin zu keiner Zeit um eine gewerblich geprägte Gesellschaft handelte. Eine GmbH & Co. KG mit originär gewerblichen Einkünften ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Denn die Erzielung nicht (originär) gewerblicher Einkünfte ist Bestandteil der Definition einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Wird eine originär gewerbliche Tätigkeit nicht aufgegeben, sondern nur zum Ruhen gebracht, stellen auch die Einkünfte aus dem ruhenden Gewerbebetrieb weiterhin originär gewerbliche Einkünfte dar. Mangels Betriebsaufgabeerklärung hat die Klägerin somit im Streitjahr weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Für Betriebsaufgaben nach dem 04.11.2011 regelt nunmehr § 16 Abs. 3b EStG, dass in den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 EStG nicht als aufgegeben gilt, bis der Steuerpflichtige die Aufgabe ausdrücklich gegenüber dem FA erklärt (Nr. 1) oder dem FA Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe gem. § 16 Abs. 3 S. 1 EStG erfüllt sind (Nr. 2).

2.Verwaltungsanweisungen

2.1Einkommensteuer

Dienstwagenbesteuerung von Brennstoffzellenfahrzeugen
Das BMF hat zur privaten Kfz-Nutzung von Brennstoffzellenfahrzeugen Stellung genommen.
BMF-Schreiben v. 24.01.2018
Hinweis:
Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 05.06.2014, BStBl. 2014 I S. 835 zur privaten Kfz-Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen sind auch für Brennstoffzellenfahrzeuge anzuwenden. Der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist bei Brennstoffzellenfahrzeugen die im Fahrzeug gespeicherte Energie vergleichbar. Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziffer 22 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen.

Neueste Einträge