Auswertung Aufsätze 02-2018

1. Abgabenordnung
1.1 NWB

Die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach § 42e EStG - Erörterungen und Kritik zum BMF-Schreiben v. 12.12.2017 Hilbert, NWB 08/2018, S. 466

Anmerkung:
Nach § 42e EStG kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft gegeben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind (Lohnsteueranrufungsauskunft).
Das BMF hat mit Schreiben v. 12.12.2017, BStBl. 2017 I S. 1656 zur Lohnsteueranrufungsauskunft ausführlich Stellung genommen.
Mögliche Antragsteller einer Anrufungsauskunft sind grds. der Arbeitgeber, der die Pflichten des Arbeitgebers erfüllende Dritte i. S. v. § 38 Abs. 3a EStG und der Arbeitnehmer. Die Lohnsteueranrufungsauskunft wird vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 Abs. 2 EStG erteilt). Für den Antrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, das Betriebsstättenfinanzamt soll jedoch die Auskunft unter ausdrücklichem Hinweis auf § 42e EStG schriftlich erteilen. Die Anrufungsauskunft ist ein Verwaltungsakt, auf den die Regelungen der §§ 118 ff. AO unmittelbar Anwendung finden. Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese gegenüber allen Beteiligten gebunden. Das Betriebsstättenfinanzamt kann daher die vom Arbeitgeber aufgrund einer (unrichtigen) Anrufungsauskunft nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nicht nach § 42 d Abs. 3 S. 4 Nr. 1 EStG nachfordern. Die Bindungswirkung einer Anrufungsauskunft erstreckt sich – unabhängig davon, ob sie dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer erteilt wurde – nicht auf das Veranlagungsverfahren. Das Wohnsitzfinanzamt kann daher bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers einen anderen Rechtsstandpunkt als das Betriebsstättenfinanzamt einnehmen.
 

2. Umsatzsteuer
2.1 NWB

Bauträger zwischen Rechtsprechung und Finanzverwaltung - Finanzverwaltung lehnt sich (zu) weit aus dem Fenster Hammerl, Fietz, NWB 07/2018, S. 396

Anmerkung:
Mit BMF-Schreiben v. 26.07.2017, BStBl. 2017 I S. 1001 hat das BMF zur Abwicklung von Bauträgerfällen Stellung genommen.
Mit Urteil v. 23.02.2017, V R 16/16 hat der BFH entschieden, dass Voraussetzung für die Erhöhung der Umsatzsteuer beim leistenden (Bau-)Unternehmer ist, dass diesem ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlichen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht. Das Finanzamt ist verpflichtet, eine Abtretung des Anspruchs anzunehmen.
Die Finanzverwaltung hat sich dem BFH grundsätzlich angeschlossen und in dem BMF-Schreiben eine Ergänzung vorgenommen. Die Finanzverwaltung macht die Gewährung der vom Leistungsempfänger beantragten Umsatzsteuer-Erstattung davon abhängig, dass der Leistungsempfänger nachweist, dass er die USt an den leistenden Unternehmer geleistet hat oder eine Aufrechnungslage zwischen den beiden Forderungen (Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers oder zivilrechtlicher Anspruch des Finanzamts) vorliegt.
Das FG München hat mit Urteil v. 10.10.2017, 14 K 344/16 entgegen der von der Finanzverwaltung vertretenen Ansicht entschieden, dass das FA den Erstattungsanspruch nicht davon abhängig machen kann, dass der Bauträger dem Bauhandwerker die Umsatzsteuer auf den ihm in Rechnung gestellten Nettobetrag bezahlt hat oder dass das FA mit dem Anspruch des Bauhandwerkers gegen den Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer aufrechnen kann.

Verjährung von Umsatzsteuernachforderungen gegen Bauträger in sog. Altfällen - LG Heilbronn, Urteil v. 18.12.2017 Lippross, NWB 08/2018, S. 478

Anmerkung:
Mit Urteil v. 23.02.2017, V R 16,24/16 ist der BFH davon ausgegangen, dass sich ein zivilrechtlicher Nachforderungsanspruch des bauleistenden Unternehmers gegen den Leistungsempfänger wegen Störung der Geschäftsgrundlage aus § 313 BGB ergebe. In Kenntnis der BFH-Rechtsprechung und der sich hieraus ergebenden Steuerschuldnerschaft des Bauleistenden hätten Bauleistender und Bauträger als Vergütung für den Bauleistenden eine Gegenleistung bestehend aus Entgelt und Umsatzsteuer vereinbart. Damit sei der Bauleistende entsprechend § 313 Abs. 1 BGB berechtigt, Anpassung des Vertrags zu verlangen. Dies führe zu einer Erhöhung des dem Bauleistenden zustehenden Vergütungsanspruchs um die vom Bauleistenden für seine Leistung geschuldete Umsatzsteuer. Ein Festhalten am unveränderten Vertrag könne dem Bauleistenden nicht zugemutet werden. Alternativ bestehe ein entsprechender Anspruch aus den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung.
Das LG Heilbronn hat mit Urteil v. 18.12.2017, Bi 6 P 344/17 entschieden, dass der Umsatzsteuernachforderungsanspruch der bauleistenden Unternehmer gegen den Bauträger mit der Veröffentlichung des BFH-Urteils v. 22.08.2013, V R 37/10, BStBl. 2014 II S. 128 im November 2013 entstanden sei und die dreijährige Verjährungsfrist für diese Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2013 begonnen und mit Ablauf des Jahres 2016 geendet habe. Damit ist mit Ablauf des Jahres 2016 die Verjährung eingetreten, sofern die Verjährung nicht durch Maßnahmen nach § 204 BGB gehemmt worden ist. Sind Umsatzsteuernachforderungsansprüche erst nach dem 31.12.2016 an die Finanzämter abgetreten worden, können sich Bauträger auf Verjährung berufen, wenn Finanzämter mit den abgetretenen Forderungen gegen Erstattungsansprüche aufrechnen.
 

2.2 DStR

Welche Auswirkungen hat die neue EuGH-Rechtsprechung zu Leasing-Verträgen mit Kaufoption auf die deutsche Umsatzsteuerpraxis? Vosseler, DStR 07/2018, S. 329

Anmerkung:
Nach Abschn. 3.5 Abs. 5 UStAE ist die Übergang des Leasing-Gegenstandes durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer eine Lieferung, wenn der Leasingnehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung berechtigt ist, wie ein Eigentümer über den Leasing-Gegenstand zu verfügen. Hiervon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn der Leasing-Gegenstand einkommensteuerrechtlich dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist.
Mit Urteil v. 04.10.2017, Rs. Mercedes-Benz Financial Services UK Ltd.  hat der EuGH entschieden, dass ein (Finanzierungsleasing) eine Lieferung darstellt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Vertrag muss eine Klausel zum Übergang des Eigentums vorsehen.
  • Aus den Vertragsbestimmungen muss eindeutig hervorgehen, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasinggeber übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf planmäßig ausgeführt wird.
  • Der Vertrag darf keine echte wirtschaftliche Alternative bieten, dass der Abnehmer zu dem Zeitpunkt, in dem er eine Wahl zu treffen hat, je nach Interessenslage den Gegenstand entweder erwerben, dem Leasingggeber zurückgeben oder weiter mieten kann. Das ist nach Ansicht des EuGH nur dann der Fall, wenn die Ausübung der Kaufoption im Hinblick auf die finanziellen Vertragsbedingungen als die einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer erscheint.

Nach Auffassung des Verfassers ergibt sich aufgrund der EuGH-Rechtsprechung Anpassungsbedarf für den UStAE. Die praktischen Auswirkungen auf gebräuchliche Vertragsmodelle seien jedoch gering.
 

3. Einkommensteuerrecht
3.1 NWB

Die Vorfälligkeitsentschädigung im Steuerrecht - Fallstricke der Vorfälligkeitsentschädigung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH Joachimsthaler, NWB 07/2018, S. 402

Anmerkung:
Gem. § 490 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Kündigungsfrist vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind.  Gem. § 490 Abs. 2 S. 3 BGB hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
Die Vorfälligkeitsentschädigung zählt zu den Schuldzinsen i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG und ist daher grds. als Werbungskosten abziehbar, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und einer Einkunftsart besteht. Eine Vorfälligkeitsentschädigung, die im Rahmen der fortwährenden Erzielung von Einkünften anfällt, kann als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG in Abzug gebracht werden.
Nur in Ausnahmefällen hingegen kann die Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten geltend gemacht werden.

  • Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach einer gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbaren Veräußerung der Immobilie weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können, vgl. BFH v. 20.06.2012, IX R 67/10, BStBl. 2013 II S. 275.
  • Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können, vgl. BFH v. 08.04.2014, IX R 45/13, BStBl. 2015 II S. 635.
  • Eine Berücksichtigung der Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten im Rahmen der Gewinnermittlung gem. § 23 Abs. 3 EStG kommt nur in Betracht, wenn die Immobilie nicht zuvor im Rahmen der Einkünfteerzielung verwendet wurde, da in diesem Fall der Veranlassungszusammenhang zwischen Darlehen und Veräußerung nicht gegeben ist.

Nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz (Urteil v. 23.11.2016, 2 K 1701/14) kann die Vorfälligkeitsentschädigung wegen des Verkaufs einer wegen doppelter Haushaltsführung erworbenen Zweitwohnung bei Beendigung der auswärtigen Tätigkeit nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit abgezogen werden. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az.: VI R 15/17 anhängig.

Forderungsausfälle im steuerlichen Privatvermögen sind steuerbar - Zugleich Kommentar zum BFH-Urteil v. 24.10.2017 - VIII R 13/15 Weiss, NWB 09/2018, S. 544

Anmerkung:
Vgl. Anmerkung zu Moritz, Strohm, DB 03/2018, S. 86
 

3.2 DStR

Gesellschafterfremdfinanzierung nach der steuerlichen Anerkennung des Ausfalls von privaten Kapitalforderungen durch den VIII. Senat des BFH - Zugleich Besprechung des BFH-Urteils v. 20.12.2017 – VIII R 13/15 Kahlert, DStR 05/2018, S. 217

Anmerkung:
Vgl. Anmerkung zu Moritz, Strohm, DB 03/2018, S. 86
 

3.3 Der Betrieb

Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Regressforderungen aus Bürgschaften – Konsequenzen der BFH-Urteile vom 11.07.2017 und 24.10.2017 Förster, DB 07/2018, S. 336

Anmerkung:
Vgl. Anmerkung zu Moritz, Strohm, DB 03/2018, S. 86
 

4. Körperschaftsteuerrecht
4.1 NWB

Keine Anwendung von § 8b Abs. 3 KStG bei beschränkter Steuerpflicht - Anmerkungen zum BFH-Urteil v. 31.05.2017 - I R 37/15 Berger, Tetzlaff, NWB 06/2018, S. 324

Anmerkung:
Eine Kapitalgesellschaft, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Ausland hat und damit nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, unterliegt gem. § 2 Nr. 1 KStG mit ihren inländischen Einkünften der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Gem. § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Bst. e Dbst. aa EStG sind inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Steuerpflicht auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die unter den Voraussetzungen des § 17 EStG erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Gem. § 8b Abs. 2 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens u. a. Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Bst. a EStG gehören, außer Ansatz. § 8b Abs. 2 KStG ist gleichermaßen auf unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften anwendbar.
Mit Urteil v. 31.05.2017, I R 37/15 hat der BFH entschieden, dass der von einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft erzielte Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft gem. § 8b Abs. 2 S. 1 KStG steuerfrei ist. Die Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben nach Maßgabe von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG (sog. Schachtelstrafe) geht ins Leere, wenn die veräußernde Kapitalgesellschaft im Inland über keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter verfügt.
Die Urteilsgrundsätze sind beschränkt auf Fälle, in denen entweder kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht oder ein bestehendes Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zuweist.

Neues zu den Voraussetzungen der ertragsteuerlichen Organschaft - BFH-Urteile v. 10.05.2017 - I R 51/15, I R 19/15 und I R 93/15 Brühl, Binder, NWB 06/2018, S. 331

Anmerkung:
Verpflichtet sich eine Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft, nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG dem Träger des Unternehmens (Organträger) unter den dort benannten Voraussetzungen zuzurechnen. Dazu zählen u. a. die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 KStG). Darüber hinaus muss der Vertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG).
Mit Urteil v. 10.05.2017, I R 51/15, BStBl. 2018 II S. 30 hat der BFH entschieden, dass es der steuerlichen Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft auch dann nicht entgegensteht, wenn das Vermögen des Organträgers innerhalb der ersten fünf Jahre eines Ergebnisabführungsvertrags auf ein anderes Rechtssubjekt übergeht, wenn die Organschaft in den Vorjahren wegen fehlender finanzieller Eingliederung nicht anzuerkennen war.
Mit dem Urteil hat der BFH zum einen bestätigt, dass der Übergang des Gewinnabführungsvertrags infolge einer Anwachsung zu einer Anrechnung auf die fünfjährige Mindestlaufzeit führt. Weiterhin unterscheidet der BFH zwischen vertragslaufzeitbezogenen Voraussetzungen und anderen Voraussetzungen. Die Nichteinhaltung der anderen Voraussetzungen (z. B. finanzielle Eingliederung) wirkt nur im jeweiligen Veranlagungszeitraum.
Mit Urteil v. 10.05.2017, I R 19/15 hat der BFH entscheiden, dass die Organgesellschaft auch unter Geltung einer umwandlungssteuerrechtlichen Rückwirkungsfiktion nicht „vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen“ (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 KStG) in den Organträger finanziell eingegliedert, wenn die Anteile an der Organgesellschaft im Rückwirkungszeitraum (unterjährig) von einem Dritten auf den Organträger übergehen. Bei der Berechnung der fünfjährigen Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags bei körperschaftsteuerrechtlicher Organschaft (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KStG) kann eine umwandlungssteuerrechtliche Rückwirkungsfiktion beachtlich sein, auch wenn sie auf einen Zeitpunkt vor Gründung der Organgesellschaft wirkt.
Auch die mit einer Umwandlung verbundene ertragsteuerrechtliche Rückwirkungsfiktion kann Tatbestand der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in ihre Organträgerin „vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen“ nicht begründen. Anders sieht es beim Erfordernis der fünfjährigen Mindestlaufzeit aus. Wenn das gesamte Einkommen ab Beginn des Wirtschaftsjahres bei der Einkommenszurechnung zum Organträger zu erfassen ist, ist auch bei der Berechnung der Mindestlaufzeit des Vertrags auf den Beginn des Wirtschaftsjahres abzustellen.
Mit Urteil v. 10.05.2017, I R 93/15 hat der BFH entschieden, dass die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Gesellschafter der beherrschten Gesellschaft der körperschaftsteuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrags entgegensteht, wenn neben einem bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich gewährt wird, dessen Höhe sich am Ertrag der vermeintlichen Organgesellschaft orientiert und der zu einer lediglich anteiligen Gewinnzurechnung an den vermeintlichen Organträger führt.
Damit ist geklärt, dass nur feste Ausgleichszahlungen mit der ertragsteuerlichen Organschaft vereinbar sind. Eine Orientierung an den Gewinnen des Organträgers lässt sich am besten dadurch erreichen, dass die festen Ausgleichszahlungen in gewissen zeitlichen Abständen betragsmäßig – an die Ergebnissituation der Organgesellschaft – angepasst werden.

Auflösung/Liquidation einer GmbH - Ein Ausblick auf die Praxisfolgen aus der Verfügung der OFD Frankfurt a. M. v. 30.06.2017 Rotter, NWB 09/2018, S. 551

Anmerkung:
Mit der Verfügung v. 30.06.2017 – S2175 A-045-II31 – hat die OFD Frankfurt zur ertragsteuerlichen Behandlung von Darlehensverbindlichkeiten im Abwicklungsendvermögen einer Tochtergesellschaft Stellung genommen. Fraglich ist, ob die Beantragung der Liquidation oder die Zustimmung zu dieser als konkludenter Forderungsverzicht der Muttergesellschaft anzusehen ist und ob bei der Tochtergesellschaft aufgrund eines eventuellen Wegfalls der wirtschaftlichen Belastung durch die Darlehensverbindlichkeit ein steuerpflichtiger Ertrag entsteht. Nach Ansicht der OFD Frankfurt (koordinierter Ländererlass) ist allein in der Beantragung oder Zustimmung des Gläubigers zur Liquidation einer Tochterkapitalgesellschaft kein konkludenter Forderungsverzicht zu sehen. Es ist unverändert von einer wirtschaftlichen Belastung durch die Verbindlichkeit beim Schuldner auszugehen. Diese entfällt erst, wenn bei objektiver Würdigung der Verhältnisse angenommen werden kann, dass der Gläubiger seine Forderung nicht mehr geltend machen wird.
 

4.2 DStR

§ 8c Abs. 1a KStG (Sanierungsklausel) doch keine unionsrechtwidrige Beihilfe? - Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rs. Heitkamp (C-203/16 P) Balbinot, DStR 07/2018, S. 334

Anmerkung:
Die Sanierungsklausel gem. § 8c Abs. 1a KStG suspendiert bei einem grds. schädlichen Anteilseignerwechsel i. S. § 8c KStG den vorgesehen Verlustuntergang bei konkreten Sanierungsmaßnahmen durch den Erwerber.
Mit Beschluss v. 26.01.2011 stellte die Europäische Kommission fest, dass die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV sei. In ihrem Beschluss verpflichtete die Kommission die Bundesrepublik Deutschland, die unvereinbaren, aufgrund der Sanierungsklausel gewährten Beihilfen zurückzufordern.
Neben Deutschland hatten mehrere Unternehmen gegen diese Entscheidung Nichtigkeitsklage beim EuG eingelegt. Die Klage Deutschlands wurde wegen Verfristung als unzulässig abgewiesen. Das EuG wies mit Urteilen v. 04.02.2016 zwei Musterklagen von betroffenen Unternehmen ab, da die Sanierungsklausel eine selektive staatliche Maßnahme darstelle, die nicht gerechtfertigt sei, da nur bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt würden.
Der Generalanwalt hat nun seine Schlussanträge im EuGH-Verfahren C-203/16 P, Heitkamp BauHolding gestellt. Er beantragt u. a., das Urteil des EuG v. 04.02.2016 insoweit aufzuheben, als mit ihm die Klage als unbegründet abgewiesen wurde, und den vorherigen Beschluss der Kommission v. 26.01.2011, für nichtig zu erklären. Die Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG sei Bestandteil des Referenzsystems und wirke daher nicht selektiv.
 

4.3 Der Betrieb

Schlussanträge des Generalanwalts in der Rs. Heitkamp – § 8c Abs. 1a KStG ist keine verbotene Beihilfe Benz, DB 07/2018, S. 343

Anmerkung:
Vgl. Anmerkung zu Balbinot, DStR 07/2018, S. 334
 

5. Internationales Steuerrecht
5.1 NWB

EuGH kippt deutsche Anti-Treaty-Shopping-Vorschriften – eine Zwischenbilanz - Analyse des EuGH-Urteils C-504/16 und C-613/16 Kraft, NWB 08/2018, S. 473

Anmerkung:
Nach § 50d Abs. 3 EStG hat eine ausländische Gesellschaft keinen Anspruch auf völlige oder teilweise (Quellensteuer-)entlastung, soweit an ihr Personen beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten. Dies gilt dann, wenn die von der ausländischen Gesellschaft im betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Bruttoerträge nicht aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammen sowie in Bezug auf diese Erträge für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
Mit Urteil v. 20.12.2017 hat der EuGH in den Rs. C-504/16 und C-613/16 entschieden, dass die bis zum Veranlagungszeitraum 2011 anwendbare Regelung des § 50d Abs. 3 EStG nicht mit dem Unionsrecht vereinbart ist. Nach Ansicht des EuGH beinhaltete § 50d Abs. 3 EStG a.F. nicht nur einen Verstoß gegen die primärrechtlich geschützte Niederlassungsfreiheit, sondern auch gegen die sekundärrechtliche Bestimmung der Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie.
Nach Auffassung des Verfassers muss nach der o.g. EuGH-Entscheidung stark bezweifelt werden, ob § 50d Abs. 3 EStG n.F. Bestand haben kann. Auch die Neufassung knüpft wie die alte Fassung des § 50d Abs. 3 EStG an die Kriterien „Erträge aus eigener Wirtschaftstätigkeit“ und die Gründe für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft und des Vorhandenseins eines angemessenen Geschäftsbetriebs an.
 

5.2 DStR

Quellensteuerabzug bei Softwareüberlassung – Das neue BMF-Schreiben zu § 50a EStG im Kontext des Urheberrechts Philipp, Thiele, DStR 06/2018, S. 273

Anmerkung:
Mit BMF-Schreiben v. 27.10.2017, BStBl. 2017 I S. 1448 hat das BMF zur beschränkten Steuerpflicht und zum Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken Stellung genommen.
Überlässt ein im Ausland ansässiger Anbieter Software zur Nutzung im Inland, kann er mit seinen inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Bst. f oder Nr. 6 EStG der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, sofern er nicht ohnehin unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Bst. a EStG mit einer inländischen Betriebsstätte oder mit einem ständigen Vertreter der beschränkten Steuerpflicht unterliegt und die Rechteüberlassung dieser inländischen Betriebsstätte oder diesem ständigen Vertreter zuzurechnen ist (beachte R 49.1 Abs. 1 EStR). Voraussetzung für eine Rechteüberlassung ist, dass dem Nutzer umfassende Nutzungsrechte an der Software zur wirtschaftlichen Weiterverwertung eingeräumt werden. Darunter fallen u. A. Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechte. Einkünfte aus der Überlassung von Rechten liegen dagegen nicht vor, wenn lediglich die Überlassung der Funktionalität einer Software im Vordergrund steht. Das ist der Fall, wenn lediglich der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Software Vertragsgegenstand ist. Die Überlassung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch von Software stellt demnach für sich genommen keine Überlassung von umfassenden Nutzungsrechten zur Verwertung im Sinne des § 49 EStG dar und unterliegt demnach auch nicht der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland.
Gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen dem Steuerabzug u. a. Einkünfte aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten. Unterliegt der im Ausland ansässige Anbieter mit der grenzüberschreitenden Softwareüberlassung unter den o. g. Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 EStG, wird die Steuer im Wege des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG erhoben. Ein Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG kommt nur bei der zeitlich begrenzten Überlassung eines Rechts zur Nutzung in Betracht.
 

6. Bilanzsteuerrecht
6.1 DStR

Betriebliche Altersversorgung: § 6a EStG – Fragen außerhalb der Rechnungszinsthematik Stöckler, DStR 05/2018, S. 217

Anmerkung:
Das BMF hat mit Schreiben v. 09.12.2016, BStBl. 2016 I S. 1427 u. v. 18.09.2017, BStBl. 2017 I S. 1293 zu bilanzsteuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung Stellung genommen.
Mit BMF-Schreiben v. 09.12.2016, a.a.O., hat das BMF zum maßgebenden Pensionsalter bei der Bewertung von Versorgungszusagen Stellung genommen. Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung ist bei der bilanzsteuerrechtlichen Bewertung von Pensionszusagen grundsätzlich das Pensionsalter maßgebend, das in der jeweiligen Versorgungszusage festgeschrieben wurde und nicht die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.  In den Fällen, in denen bislang aufgrund des Mindestalters nach R 6a Absatz 8 EStR der vertraglich vereinbarte frühere Pensionsbeginn nicht berücksichtigt wurde, kann von einem späteren Pensionseintritt ausgegangen werden, sofern mit einer Beschäftigung des Berechtigten bis zu diesem Alter gerechnet werden kann. Dieses einmalige Wahlrecht ist spätestens in der Bilanz des Wirtschaftsjahres auszuüben, das nach dem 09.12.2016 beginnt.
Bei einem zu geringen Pensionsalter kann es jedoch bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommen. Hierbei werden im BMF-Schreiben verschiedenen Fallgruppen gebildet.

  • Für Pensionszusagen ab Veröffentlichung des Erlasses am 09.12.2016 (Neuzusagen) gilt ein Mindestpensionsalter von 62 Jahren. Ist die Pension auf einen früheren Zeitpunkt zugesagt, ist diese nicht ernsthaft und in vollem Umfang vGA. Wird eine Pensionszusage auf das 62. oder ein späteres (aber vor dem 67.) Lebensjahr, zugesagt, tritt dadurch eine vGA der Höhe nach ein.
  • Für Zusagen, die beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern vor dem 09.12.2016 erteilt wurden (Altzusagen), gilt weiter das Mindestpensionsalter von 60 Jahren und statt des 67. gilt das 65. Lebensjahr.
  • Für Zusagen von nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern gilt lediglich das Mindestpensionsalter von 62 Jahren bei Neuzusagen und 60 Jahren bei Altzusagen.

Mit BMF-Schreiben v. 18.09.2017, a.a.O., hat das BMF zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von Versorgungsleistungen, die ohne die Voraussetzung des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gewährt werden Stellung genommen. Bislang war die Finanzverwaltung der Ansicht, dass eine Rückstellung gem. § 6a EStG nur gebildet werden darf, wenn das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls formal beendet ist. Der BFH hat hingegen entschieden, dass eine Versorgung nicht den Charakter einer baV verliert, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht vom Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird. Das BMF folgt nun grds. der neuen BFH-Rechtsprechung.


7. Sonstiges
7.1 DStR

Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Verlustabzug nach § 10a GewStG bei Pesonengesellschaften Steger, Raible, DStR 06/2018, S. 287

Anmerkung:
Gem. § 10a S. 1 GewStG wird der maßgebende Gewerbeertrag um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 GewStG ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Nach § 10a S. 2 GewStG ist die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge auf das Ende des Erhebungszeitraums gesondert festzustellen. Das setzt voraus, dass zu diesem Zeitpunkt ein entsprechender vortragsfähiger Gewerbeverlust noch besteht. Bei einer Personengesellschaft ist das u. a. dann nicht mehr der Fall, wenn der vortragsfähige Gewerbeverlust entfallen ist, weil der Träger des Verlustabzugs aus der Gesellschaft ausgeschieden oder erloschen ist. Bei Mitunternehmerschaften ist gem. § 10a S. 4 GewStG der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen. Nach der BFH-Rechtsprechung ist bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften Voraussetzung für einen Verlustabzug gem. § 10a GewStG, dass sowohl Unternehmensidentität als auch Unternehmeridentität besteht.
Die Verfasser beleuchten aktuelle Rechtsprechung zum Verlustabzug gem. § 10a GewStG bei Personengesellschaften.
Doppelstöckige Personengesellschaften.
Im Falle sog. doppelstöckiger Personengesellschaften (Oberpersonengesellschaft hält Anteil an Unterpersonengesellschaft) ist die Oberpersonengesellschaft nicht nur Gesellschafterin, sondern unter der Voraussetzung auch Mitunternehmerin der Unterpersonengesellschaft und damit Trägerin des Verlustabzugs, dass sie an letzterer Gesellschaft mitunternehmerisch beteiligt ist, also selbst die allgemeinen Merkmale des Mitunternehmerbegriffs erfüllt. Mit Urteil v. 12.05.2016, IV R 29/13 hat der BFH daher entschieden, dass bei einer Verschmelzung der Oberpersonengesellschaft auf die Unterpersonengesellschaft der gewerbesteuerliche Verlustvortrag in dem Umfang untergeht, in dem er anteilig auf die Oberpersonengesellschaft als Trägerin des Verlustabzugs entfiel.
Formwechsel
Mit Urteil v. 28.09.2016, 2 K 41/16 hat der BFH entschieden, dass der Formwechsel einer an einer Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligten Kapitalgesellschaft (Obergesellschaft) in eine Personengesellschaft nicht zum anteiligen Wegfall des Gewerbesteuerverlustes bei der Untergesellschaft führt. Der Formwechsel der A GmbH bedeutet keinen Gesellschafter- und somit auch keinen Unternehmerwechsel. Nach § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG besteht im Anschluss an eine formwechselnde Umwandlung der formwechselnde Rechtsträger in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform fort. Der Formwechsel führt mithin nicht zum Erlöschen des ursprünglich bestehenden und zur Entstehung eines neuen Rechtsträgers; vielmehr besteht vor und nach dem Formwechsel ein und dasselbe Rechtssubjekt.
Atypisch stille Gesellschaft
Mit Urteilen v. 24.04.2014, IV R 34/10, BStBl. 2017 II S. 233 u. v. 08.12.2016, IV R 8/14, BStBl. 2017 II S. 538 hat der BFH entschieden, dass die atypisch stille Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft einen weiteren Gewerbebetrieb darstellt. Es liegen somit zwei Mitunternehmerschaften vor – die gewerblich tätige Personengesellschaft und die atypisch stille Gesellschaft.  Folglich muss der Inhaber des Handelsgewerbes zwei Gewerbesteuererklärungen abgeben (für die Personengesellschaft und die atypisch stille Gesellschaft). Ein Gewerbeverlust der bereits bestehenden Personengesellschaft kann nicht mit dem Gewerbeertrag der atypisch stillen Gesellschaft verrechnet werden.
 
 
 

Neueste Einträge