Rechtsprechung KW 04-2018

 

1.   Rechtsprechung

1.1.  Einkommensteuer

Dauertestamentsvollstreckung – Veranlassung der Kosten durch die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Kosten für eine auf Dauer angelegte Testamentsvollstreckung können bei den aus der Verwaltung des Nachlasses erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden.
Werden aus der Verwaltung des Nachlasses noch andere Einkünfte erzielt, kommt eine Aufteilung der Kosten nach dem anteiligen Zeitaufwand des Testamentsvollstreckers nicht in Betracht, wenn sich der Anspruch des Testamentsvollstreckers nach dem Nachlasswert bemisst.
Für die Aufteilung der einheitlichen Kosten der Testamentsvollstreckung auf verschiedene Einkunftsarten kommt es auf die Zusammensetzung des Nachlasses im jeweiligen Veranlagungszeitraum an.
BFH  v. 08.11.2017, IX R 32/16
Hinweis:
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, § 9 Abs. 1 S. 1 EStG. Sie sind gem. § 9 Abs. 1 S. 2 EStG bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer verstorbenen Mutter. Im Nachlass befanden sich zwei vermietete Mehrfamilienhäuser und umfangreiches Kapitalvermögen. Die Erblasserin hatte Testamentsvollstreckung für die Dauer von 20 Jahren angeordnet und bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker als Vergütung für jedes Jahr 1,5 % vom Bruttonachlass erhalten solle. Der Nachlass hatte im Zeitpunkt des Erbfalls einen Bruttowert von über 5 Mio. €. Davon entfielen 19,33 % auf den Grundbesitz und 80,67 % auf das Kapitalvermögen. Der Testamentsvollstrecker berechnete der Klägerin von Anfang an monatlich 5.000 € zuzügl. Umsatzsteuer. Zunächst machte die Klägerin die Kosten im Verhältnis der Nachlasswerte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Mit Einspruch begehrte die Klägerin eine Berücksichtigung der Kosten i. H. v. 90% bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, da 90% der vom Testamentsvollstrecker aufgewandten Zeit auf die Verwaltung der Mehrfamilienhäuser entfiel.
Der BFH hat entschieden, dass es für die Aufteilung der Kosten der Testamentsvollstreckung auf verschiedene Einkunftsarten auf die Zusammensetzung des Nachlasses im jeweiligen Veranlagungszeitraum ankommt.
Die Vergütung für eine auf Dauer angelegte Testamentsvollstreckung (§§ 2209 BGB) führt zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei den aus dem Nachlass erzielten steuerbaren Einkünften. Soweit die Gebühren für die Dauertestamentsvollstreckung zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führen, ist das Werbungskostenabzugsverbot gem. § 20 Abs. 9 S. 1 EStG ab 2009 zu beachten. Für die Zuordnung der Werbungskosten zu der jeweiligen Einkunftsart ist der Veranlassungszusammenhang maßgeblich. Da sich der Anspruch des Testamentsvollstreckers nach der Höhe des Verwaltungsvermögens bestimmte, ist die Vergütung für die Testamentsvollstreckung in erster Linie durch die Höhe des Verwaltungsvermögens veranlasst. Abzustellen ist hierbei nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt des Erbfalls. Der maßgebliche Veranlassungszusammenhang ist nicht statisch zu verstehen. Zu berücksichtigen ist vielmehr die Zusammensetzung des Nachlasses in jedem einzelnen Veranlagungszeitraum.
Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG bei Bildung einer Ansparabschreibung
Die Bildung einer den Gewinn mindernden Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. ist ausgeschlossen, soweit die geplanten Aufwendungen (hier: Anschaffung mehrerer PKW aus dem höchsten Preissegment) als unangemessen i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG anzusehen sind.
BFH  v. 10.10.2017, X R 33/16
Hinweis:
Betriebsausgaben bzw. Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, dürfen gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Die Klägerin erzielte gewerbliche Einkünfte aus der Vermittlung von Finanzanlagen. Im Streitjahr wurde die für einen Maserati gebildete Ansparabschreibung i. H. v. 260.000 € wieder aufgelöst. Gleichzeitig begehrte die Klägerin eine neue Ansparabschreibung i. H. v. 307.000 € für eine Limousine, einen Sportwagen und einen SUV. Die voraussichtlichen Anschaffungskosten für die 3 Fahrzeuge beliefen sich auf insgesamt 970.000 €. Im Rahmen einer durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass die Bildung einer Ansparabschreibung nur zulässig sei, soweit die Anschaffungskosten für das betreffende Wirtschaftsgut als angemessen angesehen werden könnten. Die Ansparabschreibung für den SUV blieb unverändert. Das FA folgte der Betriebsprüfung und erließ entsprechende Steuerbescheide.
Der BFH hat entschieden, dass die Bildung einer Ansparabschreibung ausgeschlossen ist, soweit die Anschaffungskosten als unangemessen i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG einzustufen sind.
Aufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG umfassen auch die AfA gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 EStG. Dies gilt insbesondere auch für unangemessene Kraftfahrzeugaufwendungen. Da § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG grundsätzlich den Abzug von AfA gem. § 7 EStG einschränkt, muss das Abzugsverbot auch beim Ansatz der erhöhten Absetzungen bzw. Sonder-AfA beachtet werden. Die durch die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. eintretende Gewinnminderung fällt ebenfalls in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG. Die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. war für die Anschaffung eines Sportwagens und einer Limousine der höchsten Preisklasse aufgrund des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG vollumfänglich ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin in ihrem Betrieb keine Mitarbeiter beschäftigt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb neben dem PKW SUV zwei weitere Fahrzeuge im Wert von 400.000 € bzw. 450.000 € für den Betrieb angemessen sein sollten. In den Jahren des Bestehens des Betriebs der Klägerin sind tatsächlich keine Repräsentationsaufwendungen angefallen. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass Repräsentationsaufwendungen für den Geschäftserfolg besonders bedeutsam waren.
 
 

2.   Verwaltungsanweisungen

2.1.  Einkommensteuer

Spendenrechtliche Beurteilung von Crowdfunding
Das BMF hat zur spendenrechtlichen Beurteilung von „Crowdfunding“ Stellung genommen.
BMF-Schreiben v. 15.12.2017
Hinweis:
Crowdfunding bezeichnet eine Form der Mittelakquise unter Nutzung internetbasierter Struk-turen, die die Beteiligung einer Vielzahl von Personen (der „Crowd“) ermöglicht. Dabei wer-den die einzelnen durch einen Dritten („Projektveranstalter“) durchzuführenden Projekte oder zu entwickelnden Produkte auf einer Internetplattform (sog. „Crowdfunding-Portal“) vorge-stellt und gezielt Gelder zur Erreichung eines häufig festen Finanzierungsziels eingeworben. Organisation und Abwicklung der einzelnen Akquisemethoden können dabei sehr unter-schiedlich gestaltet sein.
Zahlungen im Rahmen eines „klassischen Crowdfunding“, bei dem die Unterstützer für ihren Beitrag zur Erreichung des Finanzierungsziels eine Gegenleistung durch Überlassung einer Ausfertigung des jeweiligen Projektergebnisses nach Beendigung der Projektphase erhalten, sind nicht als „Spende“ abziehbar. Eine Spende muss ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils an einen begünstigten Zuwendungsempfänger i. S. d. § 10b Abs. 1 S. 2 EStG gegeben werden und die Spendenmotivation im Vordergrund stehen. Ein Spendenabzug scheidert beim „klassischen Crowdfunding“ regelmäßig deswegen aus, weil der Zuwendungsempfänger entweder nicht steuerbegünstigt ist oder weil der Zuwendende für seine Leistung eine Gegenleistung erhält - auf das Verhältnis von Leistung oder Gegenleistung kommt es dabei nicht an.
Beim sog. „Spenden Crowdfunding“ hingegen, kann der Empfänger eine Zuwendungsbestätigung erteilen, wenn es sich um eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. §§ 51ff AO steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.
Vom Crowdinvesting ist das sog. „Crowdlending“ zu unterscheiden. Beim Crowdlending vergibt die Crowd als Alternative zu einem klassischen Bankkredit über eine feste Laufzeit ein Darlehen. Insoweit kommt ein Spendenabzug nicht in Betracht, da es an einer Ausgabe i. S. d. § 10b Abs. 1 S. 1 EStG und der endgültigen wirtschaftlichen Belastung des Geldgebers fehlt.
Darüber hinaus hat sich die Bundesregierung zur steuerrechtlichen Behandlung von Crowdfunding-Einnahmen bei nicht gemeinnützigen unternehmerischen Tätigkeiten geäußert (BT-Drs. 19/370).  Aus ertragsteuerrechtlicher Sicht sind Einnahmen aus Crowdfunding, die im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit anfallen, grundsätzlich Betriebseinnahmen und im Rahmen der Gewinnermittlung gewinnerhöhend zu erfassen. Soweit es sich bei dem Crowdfunding um ein zurückzuzahlendes Darlehen handelt, ist der Vermögenszufluss erfolgsneutral. Die Rückzahlung ist dann keine Betriebsausgabe. Ob und inwieweit die Voraussetzungen für eine Schenkung vorliegen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Crowdfunding zu beurteilen. Umsatzsteuerrechtlich sind Einnahmen aus Crowdfunding ohne entsprechende Gegenleistung des empfangenden Unternehmers mangels Leistungsaustausch unbeachtlich. Erbringt der Unternehmer dagegen eine Gegenleistung im umsatzsteuerlichen Sinne, liegt regelmäßig ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch vor, sofern keine Umsatzsteuerbefreiung eingreift.

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