Auswertung aktueller Aufsätze - Mai 2017

1. Verfahrensrecht

1.1 NWB

Vorwurf der Steuerhinterziehung bei einem Treuhandverhältnis – Bedeutung des BFH-Urteils v. 12.07.2016, II R 42/14 für die Praxis


Beyer, NWB 21/2017, S. 1.583

Anmerkung:

Mit Urteil v. 12.07.2016, II R 42/147, BStBl 2016 II S. 868 hat der BFH entschieden, dass für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen das FG in Bezug auf die Steuerhinterziehung aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat, ob diejenigen Tatsachen vorliegen, die den Tatbestand des § 370 AO ausfüllen. Eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast zu Lasten des Steuerpflichtigen ist nicht zulässig.
Im Urteilsfall war streitig, ob eine freigebige Zuwendung aufgrund einer Kapitalübertragung vorlag oder ob ein Treuhandverhältnis der Schenkung entgegenstand. Das FG hatte die Ansicht vertreten, dass der Steuerpflichtige die Feststellungslast für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses habe. Der BFH hat hingegen entschieden, dass der Vorwurf einer Steuerhinterziehung nicht allein aufgrund der Regeln der Feststellungslast angenommen werden kann. Das Finanzgericht trägt die objektive Feststellungslast für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung. Das Gericht darf von der Steuerhinterziehung nur ausgehen, wenn diese in einer Weise festgestellt ist, dass an ihr keine vernünftigen Zweifel bleiben.


1.2 DStR

Irrige Beurteilung bei der widerstreitenden Steuerfestsetzung Zugleich Anmerkung zum BFH-Urteil v. 25.10.2016 – X R 31/14

Süß, DStR 19/2017, S. 1.021

Anmerkung:

Nach § 174 Abs. 4 S. 1 AO können, wenn aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird.
Mit Urteil v. 25.10.2016, X R 31/14, BStBl 2017 II S. 287 hat der BFH entschieden, dass die Änderung eines Einkommensteuerbescheids gem. § 174 Abs. 4 AO wegen der irrigen Beurteilung des Sachverhalts in einem anderen Bescheid welcher auf Initiative des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten geändert wurde, nicht ausgeschlossen ist, wenn das FA bei Erlass des ursprünglichen Bescheids wissentlich fehlerhaft gehandelt hat. Der Steuerpflichtige soll vielmehr im Falle seines Obsiegens mit einem gewissen Rechtsstandpunkt an dieser Auffassung festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist.

Im Streitfall ging es um die Verrechnung von Erstattungsüberhängen aus Kirchensteuerzahlungen der Klägerin für die VZ 2000 bis 2003, die das FA zunächst in das jüngste Zahlungsjahr, den VZ 2004, zurückgetragen und im Übrigen mit den Kirchensteuern der Zahlungsjahre 2000 bis 2003 verrechnet hatte. Auf den Antrag der Klägerin und ein entsprechendes Urteil in einem vorangegangenen finanzgerichtlichen Verfahren nahm das FA zugunsten der Klägerin die Verrechnung für das Jahr 2004 zurück und änderte die Bescheide für 2000 bis 2003 zum Nachteil der Klägerin entsprechend.

Der BFH hat entschieden, dass die Anwendung des § 174 Abs. 4 S. 1 AO nicht deswegen ausscheidet, weil das FA bei Erlass des ursprünglichen Bescheids wissentlich fehlerhaft gehandelt hat.


Unternehmenssanierungen nach der Grundsatzentscheidung des Großen Senats des BFH Erste Gedanken zur gesetzlichen Neuregelung und zur Übergangsregelung des BMF v. 27.4.2017

Sistermann, Beutel, DStR 20/2017, S. 1.065

Anmerkung:

Mit Beschluss v. 28.11.2016, GrS 1/15 hat der Große Senat entschieden, dass die Finanzverwaltung mit dem Sanierungserlass (BMF-Schreiben v. 27.03.2003, BStBl 2003 I S. 240) gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Mit Schreiben vom 27.04.2017 hat das BMF zu den Folgen des Beschlusses des Großen Senats des BFH, insbesondere für bereits durchgeführte Sanierungsmaßnahmen und erteilte verbindliche Auskünfte oder verbindliche Zusagen zu Sanierungsmaßnahmen Stellung genommen.

Das BMF unterscheidet zwischen Sanierungsmaßnahmen und verbindlichen Auskünften oder verbindlichen Zusagen, die bis zur Veröffentlichung der o.g. Entscheidung des Großen Senats des BFH am 08.02.2017 und solchen, die erst nach dem 08.02.2017 erfolgt sind bzw. erteilt wurden. In den Fällen, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis einschließlich zum 08.02.2017 endgültig vollzogen wurde, ist der Sanierungserlass weiterhin uneingeschränkt anzuwenden. Auch in den Fällen, in denen eine verbindliche Auskunft oder verbindliche Zusage erteilt wurde und der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger nach dem 08.02.2017, aber vor der Entscheidung über die Aufhebung oder Rücknahme einer verbindlichen Auskunft oder verbindlichen Zusage vollzogen wurde, ist die erteilte verbindliche Auskunft oder verbindliche Zusage weiterhin bindend. In allen übrigen Fällen sind Billigkeitsmaßnahmen und die Erteilung verbindlicher Auskünfte in Sanierungsfällen nur noch unter Widerrufsvorbehalt vorzunehmen und zu widerrufen, wenn eine gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Sanierungserträgen in Kraft tritt oder bis zum 31.12.2018 nicht in Kraft getreten ist.

Im Rahmen des am 27.04.2017 vom Bundestag verabschiedeten Anti-Lizenzbox-Gesetz wurde eine gesetzliche Regelung zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen eingefügt.
Nach § 3a-E EStG sind Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung (Sanierungsertrag) steuerfrei. Voraussetzung für die Annahme eines begünstigten Sanierungsertrags ist der Nachweis der Sanierungsbedürftigkeit und der Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, der Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger im Zeitpunkt des Schuldenerlasses durch den Steuerpflichtigen (§ 3a Abs. 2-E EStG). Diese Voraussetzungen entsprechen der bisher im Sanierungserlass enthaltenen Verwaltungsauffassung. Die Steuerbefreiung wird dadurch begrenzt, dass bestehende steuerliche Wahlrechte (z.B. Teilwertabschreibungen) im Sanierungsjahr und im Folgejahr steuermindernd auszuüben sind (§ 3a Abs. 1 S. 2 und 3-E EStG. Um eine Doppelbegünstigung zu vermeiden, werden bestehende Verlustverrechnungspotentiale aus den Vorjahren, dem Sanierungsjahr und dem dem Sanierungsjahr folgenden Jahr verbraucht. Dabei gilt eine in § 3a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 13 EStG geregelte Reihenfolge des Verlustverbrauchs.

Die gesetzliche Neuregelung soll für alle Fälle anzuwenden sein, in denen Schulden ganz oder teilweise nach dem 08.02.2017 (Tag der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des BFH v. 28.11.2016, GrS 1/15) erlassen wurden. Sämtliche Vorschriften stehen unter dem Vorbehalt, dass die EU-Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Regelungen entweder keine staatliche Beihilfe darstellen oder mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.


Angriffsmöglichkeiten eines beibehaltenen Verspätungszuschlags im Änderungsbescheid – Alte und neue Rechtslage

Jansen, DStR 21/2017, S. 1.135

Anmerkung:

Fraglich ist, in welchem Umfang ein sich wiederholender Verspätungszuschlag in einem Änderungsbescheid angefochten werden kann. Nach der BFH-Rechtsprechung hat das FA bei Änderung der Steuerfestsetzung die Festsetzung des Verspätungszuschlags dahingehend zu prüfen, in welchem Umfang die hierfür maßgebenden Gesichtspunkte noch gegeben sind. Daraus ergibt sich, dass der Verspätungszuschlag in einem Änderungsbescheid vollumfänglich anfechtbar ist. Dagegen sei bei einer teilweisen Herabsetzung des Verspätungszuschlags ein Einspruch nicht möglich, da nach den Grundsätzen der Teilrücknahme nicht anfechtbar, da der Verspätungszuschlag nur im Umfang der Rücknahme berührt wird und im Übrigen unberührt bleibt.
Der Verfasser vertritt entgegen der BFH- Rechtsprechung die Auffassung, dass die Beibehaltung eines Verspätungszuschlags in einem Änderungsbescheid lediglich eine wiederholende Verfügung sei, so dass ein Anspruch nicht statthaft sei. Gleiches gilt bei der Verminderung des Verspätungszuschlags. Bei der Erhöhung eines Verspätungszuschlags sei der Verspätungszuschlag nur im Umfang der Änderung anfechtbar.

Zu beachten ist, dass im Rahmen des StModG 2016 § 152 AO neu gefasst wurde. Nach der neuen Konzeption ist ein automatischer Verpätungszuschlag i. H. v. 0,25 % der Abschlusszahlung für jeden angefangenen Monat der Verspätung vorgesehen. Nach § 152 Abs. 12 S. 1 AO n.F. ist die Festsetzung des Verspätungszuschlags aufzuheben, wenn die Festsetzung der Steuer aufgehoben wird. Wird die Festsetzung der Steuer geändert, ist ein Verspätungszuschlag entsprechend zu ändern.
 

2. Umsatzsteuer

2.1 NWB

Umsatzsteuerliche Meldepflichten und „Meldechancen“ - Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben bei grenzüberschreitenden Geschäften


Bader, NWB 19/2017, S. 1.434

Anmerkung:

Grenzüberschreitend tätige Unternehmer müssen ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen, innergemeinschaftlichen Dienstleistungen gem. § 3a Abs. 2 UStG und ihre Lieferungen im Dreiecksgeschäft als mittlere Unternehmer in der Zusammenfassenden Meldung angeben. Die Zusammenfassende Meldung dient dem Datenabgleich zwischen den EU-Mitgliedsstaaten. Neben der Zusammenfassenden Meldung müssten bei Überschreiten von bestimmten Meldeschwellen auch Intrastat-Meldungen für statistische Zwecke abgegeben werden.
Vereinfachungen und „Chancen“ ergeben sich durch die Teilnahme am MOSS-Verfahren für bestimmte in anderen Mitgliedsstaaten ansässige Privatkunden, die am Ort des Wohnsitzes des Kunden der Umsatzbesteuerung unterliegen und durch die Nutzung des VoSt-Vergütungsverfahrens in anderen Ländern.

2.2 DStR

Bezahlen mit Rechten, nicht mit Daten: Weitere offene Fragen zur Umsatzsteuerpflicht „kostenloser“ Internetdienste mit Smartphone-Apps

Melan, Pfeiffer, DStR 20/2017, S. 1.072

Anmerkung:

Fraglich ist, ob kostenlose Internetdienste und Smartphone-Apps der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Voraussetzung für einen umsatzsteuerbaren Vorgang ist u.a. dass ein Leistungsaustausch vorliegt. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass es bei kostenlosen Internetdiensten und Smartphone-Apps ein tauschähnlicher Umsatz (kostenfreies Angebot gegen Daten) vorliege. Bemessungsgrundlage wäre hierbei der Wert der Daten.

Die Verfasser vertreten die Auffassung, dass Leistungsgegenstand und Gegenleistung des Nutzers nicht Daten seien sondern die Einräumung von Datenverwertungsrechten. Weiterhin sind die Verfasser der Ansicht, dass das der nach der EuGH-Rechtsprechung erforderliche Unmittelbarkeitszusammenhang gegeben sei. Da zwischen dem Internetdienstanbieter und dem Internetnutzer aber eine Vereinbarung auf Grundlage der Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen getroffen wird, und dem Internetnutzer die Einräumung der Datenverwertungsrechte nicht freiwillig überlassen bleibt, sondern diese zwingende Voraussetzung für die Nutzung der elektronischen Leistung ist, stehe dieses Urteil dem Unmittelbarkeitszusammenhang und der Umsatzsteuerbarkeit „kostenloser“ Internetdienste nicht entgegen.


Umsatzsteuer beim „Sale-and-lease-back“: Die aktuelle Verwaltungsauffassung aus Sicht der Beratungspraxis

Lehr, Schäfer-Elmayer, DStR 21/2017, S. 1.142

Anmerkung:

Mit Urteil v. 06.04.2016, V R 12/15, BStBl 2017 II S. 188 hat der BFH entschieden, dass sale-and-lease-back-Geschäfte als Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers zu steuerpflichtigen sonstigen Leistungen führen können. Das BMF hat mit Schreiben v. 03.02.2017 zu dem Urteil Stellung genommen und den UStAE entsprechend geändert.

Bei dem Urteilsfall handelte es sich um eine atypische Vertragsgestaltung. Die Klägerin – eine GbR – wurde mit dem Zweck gegründet, elektronische Informationssysteme der Firma I zu erwerben und sofort an I zurückzuverleasen. Die Firma I (Leasingnehmer) gewährte der Klägerin (Leasinggeber) ein verzinsliches Darlehen zum Erwerb der Informationssysteme. Dadurch finanzierte die Firma I als Leasingnehmerin ca. 2/3 des Investitionsbedarfs des Leasinggebers.
Nach Ansicht der Verfasser ändert die neue BFH-Rechtsprechung nichts an den bisherigen Grundsätzen der umsatzsteuerlichen Behandlung von sale-and-lease-back und sale-and-Mietkauf-back Verträgen.

Nur für den Fall, dass (wie im Streitfall) eine maßgebliche Ausrichtung auf vorteilhafte bilanzielle Gestaltung beim Verkäufer/Leasingnehmer (z.B. Ausweis einer Kaufpreisforderung bei Ansatzverbot gem. § 5 Abs. 2 EStG) vorliegt und wenn eine überwiegende Mitfinanzierung der Anschaffung durch den Verkäufer/Leasingnehmer erfolgt, liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung eigener Art vor.
 

3. Einkommensteuer

3.1 NWB

Möglichkeiten steuerneutraler Übertragungen bei Personengesellschaften - Neue BFH-Rechtsprechung zur gleitenden Generationennachfolge und zum steuerneutralen Ausscheiden von Gesellschaftern


Graw, NWB 20/2017, S. 1.498

Anmerkung:

Zur steuerneutralen Übertragung von Wirtschaftsgütern bei Personengesellschaften sind in der letzten Zeit einige Urteile ergangen, die für die gleitenden Generationennachfolge und das Ausscheiden von Gesellschaftern von großer Bedeutung sind.

Buchwertprivileg bei Teilmitunternehmeranteilsübertragung trotz späterer Ausgliederung eines zunächst zurückbehaltenen Wirtschaftsguts

Gem. § 6 Abs. 3 S. 2 EStG ist das Buchwertprivileg auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger  den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.

Mit Urteil v. 12.05.2016, IV R 12/15 hat der BFH entschieden, dass das Buchwertprivileg einer Teilmitunternehmeranteilsübertragung trotz späterer Ausgleiderung eines zunächst zurückbehaltenen Wirtschaftsguts nicht wegfällt. Gem. § 6 Abs. 3 S. 1 EStG sind die Buchwerte fortzuführen, wenn ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers unentgeltlich übertragen wird.

Realteilung

Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung war eine Realteilung i. S. d. § 16 Abs. 3 S. 2 u. 3 EStG durch den auf der Ebene der Mitunternehmerschaft verwirklichten Tatbestand der Betriebsaufgabe gekennzeichnet, vgl. BMF- Schreiben v. 28.02.2006, BStBl 2006 I S. 228.
Mit Urteil v. 17.09.2015, III R 49/13, BStBl 2017 II S. 37 hat der BFH entschieden, dass eine Realteilung auch dann vorliegen kann, wenn ein Mitunternehmer unter Übernahme eines Teilbetriebs aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet und die Mitunternehmerschaft von den verbliebenen Mitunternehmern fortgesetzt wird.

Kein Progressionsvorbehalt für (ausländische) Kapitaleinkünfte seit 2009 – unabhängig vom tariflichen Steuersatz

Anm. zum FG Münster vom 7.12.2016 - 11 K 2115/15 E

Gühne, NWB 20/2017, S. 1.511

Anmerkung:

Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 EStG und § 43 Abs. 5 EStG nicht einzubeziehen, vgl. § 2 Abs. 5b EStG.

Mit Urteil v. 07.12.2016, 11 K 2115/15 hat das FG Münster entschieden, dass für die Anwendung des § 32b EStG im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften bei Auslandssachverhalten maßgeblich ist, ob diese Kapitaleinkünfte bei Bestehen einer inländischen Steuerpflicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Kapitaleinkünfte, die bei einem inländischen Sachverhalt der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 S. 1 EStG oder § 43 Abs. 5 EStG unterliegen, unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Einkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG sind solche Kapitalerträge, die dem dort genannten Besteuerungsregime i. H. v. grds. 25 % unterliegen.

Im Unterschied zur Auffassung des FG Münster wird in der Literatur eine Differenzierung zwischen ausländischen Kapitalerträgen, die fiktiv entweder gem. § 32d Abs. 2, 4 u. 6 EStG dem progressiven Steuersatz unterliegen (beispielsweise weil der persönliche Steuersatz kleiner als 25 % ist), oder dem abgeltenden 25 %igen Steuersatz gem. § 32d Abs. 1 EStG bzw. § 43 Abs. 5 EStG unterliegen. Für die individuelle Besteuerung von Kapitalerträgen ist oftmals ein Antrag erforderlich (Ausnahme z. B. § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG). Allerdings könne dieser Antrag nach Auffassung des Finanzgerichts nicht fingiert werden, so dass ausländische Kapitalerträge nicht fiktiv der individuellen Besteuerung unterliegen können und folglich nicht den progressiven Steuersatz erhöhen. Nach Ansicht des Verfassers ist die Systematik fraglich, wonach ausländische Kapitalerträge den inländischen Steuersatz auch dann nicht erhöhen sollen, wenn der persönliche Steuersatz kleiner als 25 % ist.

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Finanzverwaltung hat allerdings keine Revision eingelegt; damit ist das Urteil rechtskräftig.

Die Fünftelungsregelung bei Kapitalzahlungen aus betrieblicher Altersversorgung - Auswirkungen des BFH-Urteils vom 20.9.2016 - X R 23/15

Dommermuth, Veh, NWB 21/2017, 1.574

Anmerkung:

Für außerordentliche Einkünfte findet gem. § 34 Abs. 1 EStG die sog. „Fünftelregelung“ Anwendung. Gem. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG gehören u.a. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten zu den außerordentlichen Einkünften.

Mit Urteil v. 20.09.2016, X R 23/15, BStBl 2017 II S. 347 hat der BFH entschieden, dass die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine der betrieblichen Altersversorgung dienende Pensionskasse jedenfalls dann dem regulären Einkommensteuertarif unterliegt, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Es handelt sich nicht um ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte. Der BFH ließ die Fünftelregelung nicht zu, da von Anfang an ein Wahlrecht zwischen Einmal- und Rentenzahlung bestand und es sich bei der Einmalzahlung daher nicht um einen atypischen Geschehensablauf handelte.
Die Verfasser kritisieren die BFH-Rechtsprechung und verweisen darauf, dass der BFH in zwei Urteilen v. 23.10.2013, X R 3/12 und X R 21/12 die Fünftelregelung bei einmaligen Kapitalleistungen gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Bst. a Dbst. bb EStG für anwendbar hielt, obwohl es sich hierbei um eine Einmalzahlung handelte, die dem vertragsgemäßen/ dem typischen Ablauf entsprach. Außerdem stehe das Urteil im Widerspruch zum geplanten Betriebsrentenstärkungsgesetz. Hier ist vorgesehen, dass auch die Abfindung von Riester-Kleinbetragsrenten der Fünftelregelung unterliegt.

Private Veräußerungsgeschäfte: Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung bei Ratenzahlung - Anm. zum BFH-Urteil vom 6.12.2016 - IX R 18/16

Schießl, NWB 22/2017, S. 1.644

Anmerkung:

Mit Urteil v. 06.12.2016, IX R 18/16 hat der BFH entschieden, dass bei zeitlich gestreckter Zahlung des Veräußerungserlöses in verschiedenen Veranlagungszeiträumen der Veräußerungsverlust anteilig nach dem Verhältnis der Teilzahlungsbeträge zu dem Gesamtveräußeurngserlös in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen der Zahlungsflüsse anfällt.
Die Einkünfteermittlungsregel in § 23 Abs. 3 S. 1 EStG, wonach sich der Gewinn/Verlust aus dem Unterschied zwischen Veräußerungspreis und den AK/HK und den Werbungskosten ergibt, betriff nur die Frage, wie der Gewinn oder Verlust aus dem privaten Veräußerungsgeschäft errechnet wird. Die Frage für welches Kalenderjahr der Gewinn oder Verlust aus dem privaten Veräußerungsgeschäft erfasst wird, ist nach dem Zufluss des Veräußerungserlöses (§ 11 Abs. 1 EStG) zu beurteilen.
In Gewinnfällen entsteht der Veräußerungsgewinn bei zeitlich gestreckter Ratenzahlung nicht bereits im Zeitpunkt der Veräußerung, sondern sukzessive mit dem Zufluss jeder einzelnen Zahlung nach Überschreiten der Gewinnschwelle. In Verlustfällen entsteht mit dem Zufluss des jeweiligen Teilzahlungsbetrags der Verlust anteilig. Der Veräußerungsverlust fällt somit anteilig nach dem Verhältnis der Teilzahlungsbeträge zum Gesamtveräußerungserlös in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen der Zahlungszuflüsse an.

ERP-Systeme im Ertrag- und Bilanzsteuerrecht - Erörterung und Praxishinweise zu den Stellungnahmen des BMF und IDW

Dobner, Hagl, NWB 22/2017, S. 1.651

Anmerkung:

ERP-Software ist ein Softwaresystem, das zur Optimierung von Geschäftsprozessen eingesetzt und aus verschiedenen Modulen (z. B. Fertigung, Finanzen, Logistik, Personal, Vertrieb) zusammengestellt wird. Mit BMF-Schreiben v. 18.11.2005, BStBl 2005 I S. 1025 hat das BMF zur bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung von Aufwendungen zur Einführung eines betriebswirtschaftlichen Softwaresystems (ERP-Software) Stellung genommen. Am 30.06.2004 hat das IDW zur Frage der Behandlung von ERP-Systemen in der Handelsbilanz eine Stellungnahme veröffentlicht und diese am 23.06.2010 neu gefasst.

Bei der ERP-Software handelt es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut, wobei alle Module zusammen als Softwaresystem ein einheitliches Wirtschaftsgut darstellen. Bei entgeltlichem Erwerb der ERP-Software besteht auch steuerlich ein Ansatzgebot, § 5 Abs. 2 ESt. Die Finanzverwaltung geht von einem aktivierungspflichtigen Anschaffungsvorgang aus, wenn Gegenstand der Verträge mit dem Anbieter und/oder mit Dritten ein eingerichtetes Softwaresystems ist. Wird das vorhandene Softwaresystem durch nachträglich angeschaffte Module – unabhängig vom Hersteller – erweitert, handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes Softwaresystem, da sie nach ihrer Integration unselbständige Bestandteile dieses Wirtschaftsgutes sind. Wird das Softwaresystem selbst hergestellt, greift das Aktivierungsverbot gemäß § 5 Abs. 2 EStG ein. Demzufolge sind alle Aufwendungen sofort abziehbare Betriebsausgaben.

Folgende Kosten sind sofort abziehbare Aufwendungen:

  • Vorkosten

  • Schulungskosten

  • Wartungskosten

  • Piloteinsätze

  • Datenmigration

Bei entgeltlich erworbenen Softwaresystemen beginnt die Abschreibung mit der Betriebsbereitschaft des Wirtschaftsguts; dies ist mit dem Abschluss der Implementierung der Fall. Die Finanzverwaltung geht von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von fünf Jahren aus.

3.2 DStR

Die ertragsteuerliche Behandlung der Ehegatten- (und Lebenspartner-) Grundstücksgemeinschaft. Ein Überblick über die wichtigsten Fallkonstellationen unter Berücksichtigung des aktuellen BMF- Schreibens v. 16.12.2016 zum BFH- Urteil v. 09.03.2016, X R 46/14

Kowanda, DStR 18/2017, S. 961

Anmerkung:

Vgl. Anmerkung zu Paus, NWB 18/2017, S. 1.348

4. Körperschaftsteuerrecht

4.1 DStR

Anfechtung des Feststellungsbescheids nach § 27 Abs. 2 S. 1 KStG durch den Anteilseigner? Bemerkungen anlässlich des Urteils des FG Hessen v. 1.12.2015 – 4 K 1255/13


Brühl, DStR 21/2017, S. 1.129

Anmerkung:

Mit Urteil v. 01.12.2015, 4 K 1355/13 hat das FG Hessen entschieden, dass der Einbringende im Wege der Drittanfechtung berechtigt ist, die Bescheide der aufnehmenden Gesellschaft für das Jahr der Einbringung anzufechten und geltend zu machen, dass der bei der aufnehmenden Gesellschaft angesetzte Wert überhöht ist. In dem Streitfall hatte der Kläger u.a. gegen den Feststellungsbescheid gem. § 27 KStG geklagt. Das FG hielt die Klage für zulässig.

Gem. § 20 Abs. 3 S. 1 UmwStG gilt der Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile. Der Einbringende kann nach der laufenden BFH-Rechtsprechung im Wege der Drittanfechtung gegen den Körperschaftsteuerbescheid Einspruch einlegen. Bei der Drittanfechtungsklage soll mangels Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheids der übernehmenden Körperschaft gegenüber dem Einbringenden eine Anfechtung bis zur Grenze der Verwirkung gestattet sein, BFH v. 25.04.2012, I R 2/11. Problematisch ist der Eintritt der Vewirkung insbesondere bei inhabergeführten Körperschaften. Hier könnte mit der Bekanntgabe an die Vertreter der Körperschaft bei Personenidentität von Vertretern und Anteilseigner der Körperschaft Kenntniserlangung eingetreten sein.

Das FG Hessen ist der Auffassung, dass ein Anteilseigner gegen einen Feststellungsbescheid i. S. d. § 27 Abs. 2 KStG einspruchs- und klagebefugt ist und übrträgt somit die zu § 20 Abs. 3 UmwStG ergangene Rechtsprechung auf § 27 Abs. 2 KStG. Unter dem Az.: I R 12/16 ist das Revisionsverfahren anhängig.

Nach Ansicht des Verfassers ist die Drittanfechtung eine Möglichkeit den unterlassenen Zugang beim steuerlichen Einlagekonto im nachhinein zu korrigieren. 


4.2 Der Betrieb

Disquotale Gewinnausschüttung bei der GmbH

Pörschke, DB 21/2017, S. 1.165

Anmerkung:

Mit Urteil v. 14.09.2016, 9 K 1560/14 hat das FG Köln entschieden, dass eine inkongruente Gewinnausschüttung auch im Fall einer anschließenden inkongruenten Wiedereinlage steuerlich anzuerkennen ist, wenn der Gewinnausschüttungsbeschluss zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist. Alleine die Anfechtbarkeit des Gewinnverteilungsbeschlusses beseitigt nicht die steuerliche Anerkennung. Alleine die einem inkongruenten Gewinnverteilungsbeschluss nachfolgende inkongruente Wiedereinlage des zuvor ausgeschütteten Betrags führt nicht zur Annahme einer missbräuchlichen Gestaltung i. S. d. § 42 AO.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung wird eine inkongruente Gewinnausschüttung nur anerkannt, wenn eine abweichende Gewinnverteilung zivilrechtlich wirksam bestimmt worden ist und kein Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO vorliegt. Bei einer GmbH liegt eine wirksame Vereinbarung vor, wenn im Gesellschaftsvertrag gem. § 29 Abs. 3 S. 2 GmbHG ein anderer Maßstab der Verteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile festgesetzt wurde. Für eine nachträgliche Satzungsänderung ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Ausreichend ist auch, wenn die Satzung eine Klausel enthält, nach der alljährlich mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter oder einstimmig über eine von der satzungsmäßigen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann. Bei einer AG ist eine Öffnungsklausel in der Satzung hingegen nicht ausreichend.

Das FG Köln ist hingegen der Ansicht, dass die fehlende Vereinbarung eines von der Grundregel der Gewinnbeteiligung nach den Beteiligungsverhältnissen gem. § 29 Abs. 3 S. 1 GmbHG abweichenden Gewinnverteilungsschlüssels die zivilrechtliche Wirksamkeit des Beschlusses nicht entfallen lässt. Unter dem Az.: VIII R 28/16 ist das Revisionsverfahren anhängig.


5. Bilanzsteuerrecht

5.1 NWB

Abschreibung anlässlich eines Gesellschafterwechsels bei Mitunternehmerschaften -Umsetzung des BFH-Urteils IV R 1/11 nach dem BMF-Schreiben vom 19.12.2016


Bisle, NWB 19/2017, S. 1.430

Anmerkung:

Vgl. Anmerkung zu Jacobsen, Thörmer, DStR 12/2017, S. 632

Mit Urteil v. 20.11.2014, IV R 1/11, BStBl 2017 II S. 34 hat der BFH entschieden, dass die Anschaffungskosten eines Erwerbers eines Anteils an einer Personengesellschaft in einer positiven Ergänzungsbilanz so fortzuführen sind, dass der Gesellschafter soweit wie möglich einem Einzelunternehmer, dem Anschaffungskosten für entsprechende Wirtschaftsgüter entstanden sind, gleichgestellt wird. Deshalb sind AfA auf die im Zeitpunkt des Anteilserwerbs geltende Restnutzungsdauer eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des Gesellschaftsvermögens vorzunehmen. Zugleich stehen dem Gesellschafter die Abschreibungswahlrechte zu, die auch ein Einzelunternehmer in Anspruch nehmen könnte, wenn er ein entsprechendes Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Anteilserwerbs angeschafft hätte.

Mit Schreiben v. 19.12.2016, BStBl 2017 I S. 34 hat das BMF zu dem BFH-Urteil v. 20.11.2014, IV R 1/11, a.a.O., Stellung genommen. Nach Verständnis des BMF ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der steuerlichen AfA die steuerlichen Anschaffungskosten des eintretenden Mitunternehmers, die auf das jeweilige Wirtschaftsgut entfallen. Die Abschreibungsmethode in der Gesamthandsbilanz wird beibehalten. Die Differenz zwischen der dem neu eintretenden Gesellschafter anteilig zuzurechnenden AfA aus der Gesamthandsbilanz und seiner steuerlichen AfA ist in seiner Ergänzungsbilanz abzubilden (Mehr- oder Minder-AfA).

Beispiel:
A erwirbt am 01.01. für 35.000 € einen 50%igen MU-Anteil an einer KG, zu deren Betriebsvermögen ausschließich ein abnutzbares Wirtschaftsgut mit einem Buchwert i. H. v. 20.000 € gehört (ursprünglichen AK: 100.000 €, bisher linear auf eine Nutzungsdauer von zehn Jahren abgeschrieben). Im Zeitpunkt des Erwerbs des MU-Anteils beträgt die Nutzungsdauer für das gebrauchte Wirtschaftsgut noch fünf Jahre.

Lösung:
Maschine = abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, R 6.1 Abs. 1 S. 1 u. 5 EStR. Bewertung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit den AK abzgl. AfA
Ergänzungsbilanz A 01.01.01                                                                                         25.000 €
Zutreffende AfA A
AfA gem. § 7 Abs. 1 EStG (35.000 € x 1/5)                       7.000 €
anteililge AfA aus GHV (10.000 € x ½)                             -5.000 €
Differenz = Mehr-AfA                                                          2.000 €                                  -2.000 €
Ergänzungsbilanz A 31.12.01                                                                                         23.000 €

 

5.2 DStR

Abzug stiller Reserven nach § 6b EStG in einem anderen Betrieb – Anmerkungen zum Urteil des FG Münster v. 13.05.2016, 7 K 716/13 E

Bolk, DStR 18/2017, S. 976

Anmerkung:

Mit Urteil v. 13.05.2016, 7 K 716/13 E hat das FG Münster entschieden, dass eine Rücklage nach § 6b EStG auch in einem Wirtschaftsjahr vor der Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts auf einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen übertragen werden kann.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist/kann eine nach § 6b Abs. 3 oder § 6b Abs. 10 EStG gebildete Rücklage erst in dem Wirtschaftsjahr auf einen anderen Betrieb übertragen werden, in dem der Abzug von den AK/HK bei Wirtschaftsgütern des anderen Betriebs vorgenommen wird.
Das Revisionsverfahren ist unter dem Az.: VI R 50/16 anhängig.


6. Internationales Steuerrecht

Die Rechtsprechung des BFH zur Einlagenrückgewähr von Drittstaatsgesellschaften – Auswirkungen für die Beratungspraxis


Niedermaier, DStR 19/2017, S. 1.009

Anmerkung:

Mit Urteilen v. 13.07.22016, VIII R 47/13 u. VIII R 73/13 hat der BFH entschieden, dass die Übertragung von Aktien im Rahmen eines US-amerikanischen „Spin-off“ grundsätzlich zu Kapitaleinkünften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG führt. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG ist unter Fortführung der Rechtspechung des BFH- Urteil v. 20.10.2010, I R 117/08 unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Einlagenrückgewähr auch von einer Gesellschaft getätigt werden kann, die in einem Drittstaat ansässig ist und für die kein steuerliches Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG geführt wird.

Unter dem Az.: I R 15/16 ist ein weiteres Verfahren zur Frage, ob Kapitalrückzahlungen einer US-amerikanischen Tochtergesellschaft als Dividenden oder als Einlagenrückgewähr zu qualifzieren sind und im Fall einer Einlagenrückgewähr gewinnneutral zu erfassen sind.


6.2 Der Betrieb

Ist die Kostenaufschlagsmethode die Verrechnungspreismethode für konzerninterne Darlehen? – Eine Analyse der Entscheidung des FG Münster v. 07.12.2017 – 13 K 4037/17 K, F


Stein, Schwarz, Nientimp, DB 21/2017, S. 1.169

Anmerkung:

Mit Urteil v. 07.12.2016, 13 K 4037/13 K, F hat das FG Münster entschieden, dass die anerkannten Standardmethoden zur Ermittlung von Fremdvergleichspreisen – die Preisvergleichsmethode, die Wiederverkaufspreismethode und die Kostenaufschlagsmethode – gleichberechtigt nebeneinander anwendbar sind. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist es Sache des Gerichts, die im Einzelfall geeignetste Methode zu bestimmen.
Für die Beurteilung, ob Darlehenszinsen, die an eine Schwestergesellschaft innerhalb des Konzernverbunds gezahlt werden, fremdüblich sind, ist die Kostenaufschlagsmethode geeignet.
 

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