Rechtsprechung KW 44-2016

1. Verfahrensrecht

Ablaufhemmung nach Antrag auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung


Die Ablaufhemmung, die durch die Stellung eines (befristeten) Antrags des Steuerpflichtigen auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung eintritt, endet, wenn der Prüfer auch zwei Jahre nach dem Verschiebungsantrag nicht mit tatsächlichen Prüfungshandlungen begonnen hat (Anschluss an das BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 54/07, BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7).

Stellt der Steuerpflichtige während der Zwei-Jahres-Frist einen weiteren Verschiebungsantrag, beginnt die Zwei-Jahres-Frist erneut.

Ein Antrag auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung, der die Ablaufhemmung auslöst, kann erst angenommen werden, wenn die Finanzbehörde den Prüfungsbeginn in einer Weise festgelegt hat, die die Mindestanforderungen an die Annahme eines Verwaltungsakts erfüllt.

BFH  v. 19.05.2016, X R 14/15

Hinweis:

Wird der Beginn einer Außenprüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO drei Monate verstrichen sind, vgl. § 171 Abs. 4 AO.

Das FA beabsichtigte beim Kläger für die Streitjahre 1997 bis 1999 eine Außenprüfung durchzuführen. Das FA erließ im Dezember 2002 eine Prüfungsanordnung und legte den Prüfungsbeginn auf den 30.12.2002 fest. Der Kläger beantragte noch im Dezember 2002 die Verschiebung des Beginns der Betriebsprüfung auf März 2003. Aufgrund diverser Urlaube des Klägers konnte die Außenprüfung in 2003 noch nicht beginnen. Es fanden in 2003 mehrere Telefonate zwischen Prüfer und Kläger wegen dem Beginn der Außenprüfung statt. Schließlich wurde die Betriebsprüfung erst in 2005 durchgeführt. Nach Ansicht des Klägers war jedoch in 2005 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten.

Der BFH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und an das FG zurückverwiesen.

Die Ablaufhemmung, die durch die Stellung eines (befristeten) Antrags des Steuerpflichtigen auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung eintritt, endet, wenn der Prüfer auch zwei Jahre nach dem Verschiebungsantrag nicht mit tatsächlichen Prüfungshandlungen begonnen hat.

Stellt der Steuerpflichtige während der Zwei-Jahres-Frist einen weiteren Verschiebungsantrag, beginnt die Zwei-Jahres-Frist erneut.

Ein Antrag auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung, der die Ablaufhemmung auslöst, kann erst angenommen werden, wenn die Finanzbehörde den Prüfungsbeginn in einer Weise festgelegt hat, die die Mindestanforderungen an die Annahme eines Verwaltungsakts erfüllt.

Nach Lage der Dinge ist allein der Telefonvermerk vom 16. Oktober 2003 daher nicht geeignet, den Erlass des erforderlichen Verwaltungsakts festzustellen. Das FG hätte daher von Amts wegen die Personen als Zeugen vernehmen müssen, die an dem Telefongespräch beteiligt waren. Dies wird es in einem weiteren Rechtsgang nachzuholen haben.




2. Einkommensteuer

§ 7g EStG i.d.F. des UntStRefG; Investitionsabsicht - Finanzierungszusammenhang


Der Steuerpflichtige trägt die Darlegungs- und Feststellungslast für die Investitionsabsicht gemäß § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG.

Die Durchführung einer Investition ist ein Indiz für die Existenz einer entsprechenden Investitionsabsicht.

Ein Finanzierungszusammenhang ist im Geltungsbereich des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG nicht mehr zu fordern (Abweichung von früherer Rechtslage).

BFH  v. 06.04.2016 - X R 15/14

Hinweis:

Nach § 7g Abs. 1 S. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag).

Der Kläger erzielt mit einem Taxiunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung in 2011 machte der Kläger nachträglich für das Jahr 2008 einen Investitionsabzugsbetrag für ein 2010 angeschafftes Firmenfahrzeug nach § 7g Abs. 1 EStG geltend. Das Finanzamt berücksichtigte den Investitionsabzugsbetrag nicht, da der erforderliche Finanzierungszusammenhang fehle.

Der BFH hat entschieden, dass es nach § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG  auf einen Finanzierungszusammenhang nicht ankommt.

Der Zeitpunkt, zu dem der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird, lässt für sich genommen im Allgemeinen keine Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Fehlen der Investitionsabsicht zu. Die Investitionsabsicht hat sich auf den Gewinnermittlungsstichtag sowie den gesamten Investitionszeitraum zu beziehen. Da sie zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen für die Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung gehört, trägt der Steuerpflichtige für ihr Vorliegen die Darlegungs- und Feststellungslast.

Ein Finanzierungszusammenhang ist anders als im Geltungsbereich des § 7g Abs. 1, Abs. 3 EStG a.F. nicht mehr zu fordern.

Der BFH hat mit Urteil v. gleichen Tag (Az.: X R 28/14) einen weiteren Fall zu dieser Rechtsfrage entschieden.
 
Pauschalversteuerung von Zuwendungen nach § 37b EStG - Ausübung und Widerruf des Wahlrechts

Die Pauschalierungswahlrechte nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG und nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG können unabhängig voneinander ausgeübt werden. Sie sind aber jeweils einheitlich für sämtliche Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer einerseits und sämtliche Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer andererseits wahrzunehmen.

Ausgeübt werden die Pauschalierungsmöglichkeiten nach § 37b Abs. 1 und Abs. 2 durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung gemäß § 37b Abs. 4 Satz 1 EStG.
Die in § 37b EStG eingeräumten Wahlrechte sind widerruflich.

Der Widerruf ist durch Abgabe einer geänderten Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zu erklären.

Die anderweitige Ausübung des Wahlrechts ist ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

BFH  v. 15.06.2016, VI R 54/15

Hinweis:

Nach § 37b Abs. 1 S. 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer (für Nicht-Arbeitnehmer) einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden (§ 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) und für Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG (§ 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG), die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben. Nach § 37b Abs. 2 S. 1 EStG gilt Abs. 1 auch für betriebliche Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Die Klägerin eine GmbH wandte Dritten (Nicht-Arbeitnehmer) Wein- und Blumenpräsente zu. Die Einkommensteuer für diese Sachzuwendungen erhob die GmbH mit der eingereichten Lohnsteuer-Anmeldung pauschal nach § 37b Abs. 1 EStG. Die Zuwendungsempfänger unterrichtete sie von der Steuerübernahme nicht. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die GmbH weitere Wein- und Blumenpräsente an Nicht-Arbeitnehmer erbracht und VIP-Karten erworben hatte. Lohnsteuerliche Folgen zog sie hieraus nicht. Sie machte geltend, die auf ihre Arbeitnehmer entfallenden Kosten der VIP-Karten habe sie im eigenbetrieblichen Interesse getragen. Das FA setzte gem. § 37b EStG pauschale Lohnsteuer fest, ohne bezüglich der VIP-Karten zwischen Nicht-Arbeitnehmer und Arbeitnehmern zu unterscheiden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht hat die GmbH ihre Entscheidung zur Anwendung des § 37b EStG zurückgenommen. Das FA ist der Ansicht, dass das Wahlrecht nach § 37b EStG empfängerübergreifend einheitlich auszuüben ist und nicht widerruflich ausgestaltet ist.

Der BFH hat entschieden, dass das Wahlrecht zur Anwendung des § 37b EStG für Nicht-Arbeitnehmer und Arbeitnehmer getrennt voneinander ausgeübt werden kann. Außerdem hat der BFH entschieden, dass das Wahlrecht nach § 37b EStG widerrufen werden kann.
Die Pauschalierungswahlrechte nach § 37b Abs. 1 S. 1 EStG und nach § 37b Abs. 2 S. 1 EStG können unabhängig voneinander ausgeübt werden. Sie sind aber jeweils einheitlich für sämtliche Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer einerseits und sämtliche Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer andererseits wahrzunehmen.

Ausgeübt werden die Pauschalierungsmöglichkeiten nach § 37b Abs. 1 und Abs. 2 durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung gemäß § 37b Abs. 4 S. 1 EStG.

Die in § 37b EStG eingeräumten Wahlrechte sind widerruflich. Der Widerruf ist durch Abgabe einer geänderten Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zu erklären. Eine formlose Erklärung reicht hierfür nicht, auch wenn sie im Klageverfahren abgegeben wird.

Die anderweitige Ausübung des Wahlrechts ist ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Insoweit ist der Steuerpflichtige dazu verpflichtet den Empfänger davon zu unterrichten, dass die Besteuerung nach § 37b EStG widerrufen wurde, so dass dieser eine entsprechende Besteuerung in seiner Person veranlassen kann. Unterlässt der Steuerpflichtige die Mitteilung, kann dies eine strafbewehrte Vereitelung des staatlichen Steueranspruchs darstellen. 




3. Körperschaftsteuer

Sog. Erdienensdauer bei einer Unterstützungskassenzusage


Der von der Rechtsprechung zu Direktzusagen entwickelte Grundsatz, nach dem sich der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Anspruch auf Altersversorgung regelmäßig nur erdienen kann, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt, gilt auch bei einer mittelbaren Versorgungszusage in Gestalt einer rückgedeckten Unterstützungskassenzusage.

Kann die sog. Erdienensdauer vom beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr abgeleistet werden, ist prinzipiell davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Interesse der Gesellschaft von der (mittelbaren) Versorgungszusage abgesehen hätte. Die von der Gesellschaft als Trägerunternehmen an die Unterstützungskasse geleisteten Zuwendungen sind dann regelmäßig nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

BFH  v. 20.07.2016, I R 33/15

Hinweis:

Gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4d Abs. 1 S. 1 EStG dürfen Zuwendungen an eine Unterstützungskasse von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmer), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem betrieblich veranlasst wären.

Im Streitfall wurde der noch nicht erdiente Anteile einer Pensionszusage (future service) auf eine überbetriebliche Versorgungskasse - eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse nach § 4d EStG - übertragen.  Das Finanzamt rechnete die Betriebsausgaben als verdeckte Gewinnausschüttung zu, da es nach dessen Ansicht an der Erdienbarkeit fehlte.

Der BFH hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt und die Betriebsausgaben aufgrund des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht zum Abzug zugelassen.

Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung von Versorgungszusagen kann dann gegeben sein, wenn sich der Gesellschafter diese Leistungen im Zeitraum zwischen Zusage und seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nicht mehr erdienen kann (sog. Erdienbarkeit).

Diese auf die Beurteilung von Direktzusagen entwickelte Rechtsprechung ist auf mittelbare Versorgungszusagen grundsätzlich übertragbar.

Von einer Erdienbarkeit der Leistungen ist im Allgemeinen nicht mehr auszugehen, wenn die Zusage einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt wurde und dieser im Zusagezeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hatte oder wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand nur noch eine kurze Zeitspanne liegt.

Ein Versorgungsanspruch ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung von einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich nur dann erdienbar, wenn zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt, wobei diese Frist nicht starr ist. 




4. Umwandlungssteuerrecht

Antragsfrist für abweichenden Wertansatz bei Einbringung und Anteilstausch


In den Fällen der Einbringung und des Anteilstauschs darf die übernehmende Gesellschaft den Antrag auf einen den gemeinen Wert des Einbringungsgegenstands unterschreitenden Wertansatz nur bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz beim Finanzamt stellen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006). Mit der „steuerlichen Schlussbilanz“ ist die nächste auf den Einbringungszeitpunkt folgende steuerliche Jahresschlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft gemeint, in der der Einbringungsgegenstand erstmals anzusetzen ist.

Für den Ablauf der Frist kommt es nicht darauf an, ob die eingereichte Bilanz den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder den steuerbilanzrechtlichen Sonderregeln entspricht.

BFH  v. 15.06.2016, I R 69/15

Hinweis:

Grundsätzlich ist gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG im Fall des Anteilstauschs die eingebrachte Beteiligung mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Gem. § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG können davon abweichend die eingebrachten Anteile auf Antrag mit dem Buch- oder einem Zwischenwert angesetzt werden, wenn die Neutralitätsvoraussetzungen vorliegen. Für die Ausübung des Antragsrechts verweist § 21 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 auf § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG. Danach ist der Antrag auf den vom gemeinen Wert abweichenden Wertansatz spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen.

Im Streitfall erfolgte bei einer GmbH eine Kapitalerhöhung. Die Übernahme des Gesellschaftsanteils erfolgte durch Abtretung aller Aktien an einer US-amerikanischen Inc. (sog. qualifizierter Anteilstausch). Die übernehmende GmbH fügte ihrer Steuererklärung einen Jahresabschluss bei, demzufolge sie die Beteiligung an der Inc. mit dem Verkehrswert angesetzt und den die Stammeinlage übersteigenden Differenzbetrag in die Kapitalrücklage eingestellt hatte. Mit dem Jahresabschluss reichte sie eine „Überleitungsrechnung zur Steuerbilanz hinsichtlich der Mehr-Abschreibungen aus den Ergänzungsbilanzen vor Formwechsel“ sowie eine Anlage „Korrektur nach § 60 (2) EStDV“ ein. Ein abweichender Wertansatz für die Beteiligung an der Inc. war hierbei nicht ersichtlich.

Der BFH hat entschieden, dass die stillen Reserven der Anteile an der Inc. zu versteuern sind, da der Antrag auf Minderbewertung gem. § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG nicht rechtzeitig gestellt wurde.

Nach § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG ist der Antrag auf den vom gemeinen Wert abweichenden Wertansatz spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz zu stellen.

Bei der „steuerlichen Schlussbilanz“ handelt es sich um die nächste auf den Einbringungszeitpunkt folgende steuerliche Jahresschlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft i.S. von § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG, in der das Wirtschaftsgut erstmals anzusetzen ist und nicht um eine von der Steuerbilanz zu unterscheidende eigenständige „Schlussbilanz“.

Somit ist das Antragsrecht der GmbH abgelaufen, als sie ihre Steuerklärung nebst handelsrechtlichem Jahresabschluss und „Überleitungsrechnung“ sowie „Korrektur nach § 60 EStDV“ beim FA eingereicht hat, ohne diesem gegenüber zu beantragen, die Beteiligung mit einem niedrigeren Wert als dem in der Handelsbilanz ausgewiesenen gemeinen Wert anzusetzen. Daher musste im Streitfall die stillen Reserven nach § 21 Abs. 3 S. 1 UmwStG versteuert werden. 




5. Sonstiges

Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Frage der Gewährung der sog. erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für eine grundstücksverwaltende, gewerblich geprägte Personengesellschaft bei Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft


Dem Großen Senat des BFH wird gemäß § 11 Abs. 2 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann nicht zu gewähren, wenn sie an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist?

BFH  v. 21.07.2016, IV R 26/14

Hinweis:

Nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes gekürzt (sog. einfache Kürzung). An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung). Dieser Teil des Gewerbeertrags geht also nicht in die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ein und wird so im Ergebnis nicht mit Gewerbesteuer belastet.

Im Streitfall war die Klägerin, eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, an einer vermögensverwaltenden GbR beteiligt, die Eigentümerin einer Immobilie war. Die Klägerin machte die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG geltend. Das Finanzamt versagte diese erweiterte Kürzung, da die Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht dem eigenen Grundbesitz gleichzustellen sei.

Nach der in dem Vorlagebeschluss vertretenen Ansicht ist der Begriff des eigenen Grundbesitzes steuerrechtlich auszulegen. Steuerrechtlich wird das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zugerechnet. Ein in zivilrechtlichem Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück ist aus dieser - vom vorlegenden Senat favorisierten - Perspektive nicht deren „eigener Grundbesitz“, sondern Grundbesitz der Gesellschafter. Geht man - wie es ein anderer Senat des BFH vertreten hat-- allein vom Zivilrecht aus, ist der Grundbesitz der Personengesellschaft zuzuordnen. Über diese danach im BFH umstrittene Frage hat jetzt der Große Senat des BFH zu entscheiden.

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