Auswertung aktueller Aufsätze - Dezember 2016

1. Verfahrensrecht

1.1. NWB

Straf-/bußgeldrechtliche Risiken bei nicht ordnungsgemäßen Rechnungen? Praxishinweise aufgrund der neuen EuGH-Rechtsprechung zur Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen


Beyer, NWB 51/2016, S. 3.854

Anmerkung:

Der EuGH hat mit Urteil v. 15.09.2016, Rs. C 518/14, Senatex, entschieden, dass Rechnungsberichtigungen eine steuerliche Rückwirkung haben können. Der EuGH verweist in der Entscheidung auf etwaige bußgeld- und strafrechtliche Sanktionen.

Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung ist eine ordnungsgemäße Rechnung i. S. § 14 Abs. 4 UStG materiell-rechtliche Voraussetzung für den VoSt-Abzug. Diese bisherige Sichtweise wertet die ordnungsgemäße Rechnung als eine steuerlich erhebliche Tatsache i. S. der § 370, § 378 Abs. 1 AO. Hieraus können sich straf- und bußgeldrechtliche Folgen ergeben.

 Nach der EuGH-Rechtsprechung ist der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung jedoch lediglich eine formelle und keine materielle Voraussetzung für die Geltendmachung des VoSt-Abzugs. Nach dem EuGH-Urteil v. 15.09.2016, Rs. C 516/14, Barlis 06 darf das Recht auf VoSt-Abzug nicht allein deshalb versagt werden, weil die Rechnung nicht die erforderlichen Rechnungsangaben enthält, obwohl die Finanzverwaltung über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für den VoSt-Abzug vorliegen.




2. Umsatzsteuer

2.1. NWB

Auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen - Eine neue Großbaustelle im Umsatzsteuerrecht


Gambeck, NWB 52/2016, S. 3.931

Anmerkung:

Mit der Richtlinie 2008/8/EG wurde der Leistungsort für elektronische Leistungen in Art. 58 MwStSystRL (vgl. § 3a Abs. 5 UStG) mit Wirkung zum 01.01.2015 neu geregelt. Seitdem gilt das Wohnsitzprinzip auch für die von in der EU ansässigen Unternehmen an EU-Endverbraucher erbrachten elektronischen Leistungen.

Mit Urteil v. 01.06.2016, XI R 29/14, BStBl 2016 II S. 905 hat der BFH entschieden, dass der Begriff „auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen“ i. S. d. Umsatzsteuerrechts Dienstleistungen umfasst, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erbracht werden, deren Erbringung aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre. Diese Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt, wenn ein Unternehmer auf einer automatisierten Such- und Filterfunktion zur Kontaktaufnahme mit anderen Mitgliedern i. S. einer Partnervermittlung bereitstellt.

2.2. DStR

Grundstücksbezogene Dienstleistungen – Praxisfragen in Bezug auf die Einführung der Art. 13b, 31a und 31b MwStVO


Hammerl, Fietz, DStR 50/2016, S. 2.881

Anmerkung:

Zum 01.01.2017 treten die Art. 13b, 31a und 31b der MwStVO zum Begriff des Grundstücks und der Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück in Kraft.

Art. 47 MwStSystRL, § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG bestimmen, dass als Ort einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück der Belegenheitsort des Grundstücks gilt. Anders als für B2B-Leistungen, ist bei grenzüberschreitenden grundstücksbezogenen Leistungen nicht generell das Reverse-Charge-Verfahren anwendbar. Vielmehr kann jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 194 MwStSystRL für derartige Leistungen selbst festlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen das Reverse-Charge-Verfahren auf grenzüberschreitende grundstücksbezogene Leistungen zur Anwendung kommt.

Da die Ausführungen der Finanzverwaltung in Abschn. 3a.3 UStAE zu den grundstücksbezogenen Dienstleistungen schon weitgehend den Vorgaben des Unionsgesetzgebers entsprechend ergeben sich durch die Einführung von Art. 13b, 31a und 31b MwStVO nur marginale Änderungen. Im Gegensatz zur bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung können auch Rechts- und Steuerberatungsleistungen einen Grundstücksbezug aufweisen.

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden – Back to the Roots

Kessler, Reingen, DStR 51-52/2016, S. 2.929

Anmerkung:

Mit Urteil v. 10.08.2016, XI R 31/09 hat der BFH entschieden, dass bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes für den Vorsteuerabzug – im Gegensatz zu den Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung – nicht darauf abgestellt werden kann, welche Aufwendungen in bestimmte Teile des Gebäudes eingehen, vielmehr kommt es insoweit auf die prozentualen Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes an. Bei der Herstellung eines solchen Gebäudes ermöglicht der objektbezogene Flächenschlüssel regelmäßig eine sachgerechte und „präzisere“ Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug als der gesamtumsatzbezogene oder der objektbezogene Umsatzschlüssel. 

Die Neuregelung der Aufteilungsmethode für den Vorsteuerabzug durch den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen § 15 Abs. 4 S. 3 UStG kann eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse i.S. des § 15a Abs. 1 UStG bewirken.

Der BFH legt folgende Rangfolge fest (vgl. BFH-Urteil vom 10.08.2016, XI R 31/09, Rn. 44 ff.): 
  1. objektbezogener Flächenschlüssel,
  2. objektbezogener Umsatzschlüssel (nur anzuwenden, wenn erhebliche Ausstattungsunterschiede zwischen den einzelnen Flächen bestehen oder andere Gründe gegen die Anwendung des Flächenschlüssels sprechen),
  3. Gesamtumsatzschlüssel (nur für Verwaltungsgebäude zulässig). 
Einzelfragen zur Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG

Sterzinger, DStR 51-52/2016, S. 2.941

Anmerkung:

Bislang waren juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA, § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG), ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe oder mit den in § 2 Abs. 3 S. 2 UStG aufgeführten Tätigkeiten gewerblich oder beruflich (= unternehmerisch) tätig und konnten nur insoweit der Umsatzsteuer unterliegende Leistungen erbringen.

Künftig sind jPöR nach denselben umsatzsteuerrechtlichen Bedingungen Unternehmer wie auch andere natürliche oder juristische Personen oder Personenzusammenschlüsse. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob sie eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausüben. Derartige Tätigkeiten sind gleichwohl unter bestimmten Bedingungen von der Besteuerung ausgenommen. Nach § 2b Abs. 1 UStG gelten jPöR nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, es sei denn,                                                                                                                         
  • die Behandlung als Nichtunternehmer würde zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen oder
  • es handelt sich um in § 2b Abs. 4 UStG aufgeführte Tätigkeiten
Nach § 27 Abs. 22 UStG kommt die Vorschrift des § 2b UStG zum 01.01.2017 zur Anwendung. Nach § 27 Abs. 22 S. 3 UStG kann die jPöR für ihr gesamtes Unternehmen einheitlich längstens bis zum 31.12.2020 die Fortführung der Besteuerung nach den Grundsätzen des
§ 2 Abs. 3 UStG gegenüber der zuständigen Finanzbehörde erklären.


Nach Auffassung des Verfassers sollte die Optionserklärung auch dann abgegeben werden, wenn die Anwendung der Neuregelung zu vermeintlich günstigeren Ergebnissen führen würde. In diesem Fall sollte die jPöR die Option nach § 27 Abs. 22 UStG erklären und sich gleichzeitig auf die Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze berufen. Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass die Entscheidung innerhalb der Grenzen der materiellen Rechtskraft noch änderbar ist. Darüber hinaus besteht außerdem die Möglichkeit, dass bei entsprechender Erklärung § 2 Abs. 3 UStG in der bisherigen Auslegung durch die Verwaltung in zukünftigen Veranlagungszeiträumen des Optionszeitraums zur Anwendung kommen kann.




3. Einkommensteuer

3.1. NWB

BFH erweitert Möglichkeiten der Entsorgung von Pensionszusagen – Mehr Gestaltungssicherheit und –spielraum durch die BFH-Urteile vom 18.8.216 – VI R 18/13 und VI R 46/13


Janssen, NWB 50/2016, S. 3.776

Anmerkung:

Der BFH hat mit Urteilen v. 18.08.2016, VI R 18/13 u. VI R 46/13 entschieden, dass die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilen Pensionszusage beim Arbeitnehmer zwar dann zum Zufluss von Arbeitslohn führt, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird. Hat der Arbeitnehmer jedoch kein Wahlrecht, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen, wird mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten der Anspruch des Arbeitnehmers auf künftige Pensionszahlungen (noch) nicht wirtschaftlich erfüllt. Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt in diesem Fall nicht vor.

Damit ist nun geklärt, dass die Übernahme der Pensionszusage auf eine Rentner-GmbH einen steuerlich nicht relevanten Schuldnerwechsel darstellt, der nicht zu einem Lohnzufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer führt.

Das neue Anwendungsschreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung der Kindertagespflege – Anmerkungen zum BMF-Schreiben v. 11.11.2016

Gragert, NWB 51/2016, S. 3.850

Anmerkung:

Mit BMF-Schreiben v. 11.11.2016 hat die Finanzverwaltung ein vollständig überarbeitetes Anwendungsschreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung der Kindertagespflege veröffentlicht.

Eine Kindertagespflegeperson erzielt im Regelfall Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gem. § 18 EStG und im Ausnahmefall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gem. § 19 EStG.

Als Betriebseinnahmen sind die nach § 23 VIII gezahlten Geldleistungen zu berücksichtigen. Auch zusätzliche Zahlungen der Eltern und Sachspenden sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Aus Vereinfachungsgründen lässt die Finanzverwaltung den Abzug von Betriebsausgabenpauschalen zu. Diese können jedoch nur dann abgezogen werden, wenn die Betreuung im Haushalt der Kindertagespflegeperson oder in extra angemieteten Räumen stattfindet. Ein zusätzlicher Abzug von Betriebsausgaben neben der Pauschale ist nicht möglich.  Die Betriebsausgabenpauschale beträgt 300 € pro Monat und Kind. Die Pauschale wird anteilig gekürzt, wenn die Betreuungszeit weniger als 40 Stunden beträgt. Außerdem wird eine Betriebsausgabenpauschale für Freihalteplätze von 40 € pro Monat und Freihalteplatz gewährt. Wird der Freihalteplatz belegt, ist diese Pauschale zeitanteilig zu kürzen.

Kürzungsmaßstab ist das Verhältnis der Tage der Belegung des Freihalteplatzes zu 20 Tagen/Monat. Auf die tatsächliche Zahl der Arbeitstage des jeweiligen Monats kommt es nicht an. An den Tagen, an denen der Freihalteplatz belegt ist, ist die anteilige – ggf. aufgrund verkürzter Betreuungszeit gekürzte – Betriebsausgabenpauschale von 300 €/Monat/Kind zu berücksichtigen. Auch hier ist in allen Fällen aus Vereinfachungsgründen von pauschal 20 Arbeitstagen/Monat auszugehen.

 
Steuerermäßigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 35 EStG - Anmerkungen zum BMF-Schreiben vom 3. 11. 2016

Gragert, NWB 52/2016, S. 3.924

Anmerkung:

Mit Schreiben v. 03.11.2016, BStBl 2016 I S. 1187 hat das BMF ein überarbeitetes Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 35 EStG veröffentlicht.

Das bisherige BMF-Schreiben wurde an die zwischenzeitlich ergangene BFH-Rechtsprechung zur Gewerbesteueranrechnung gem. § 35 EStG angepasst. Insbesondere ergeben sich Änderungen bei der Ermittlung der Summe der positiven Einkünfte und bei unterjährigem Ausscheiden eines Mitunternehmers.

Ausgangsgröße für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG ist die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden ausländischen Steuern nach § 32d Abs. 6 EStG, § 34c Abs. 1 und 6 EStG und § 12 AStG (tarifliche Einkommensteuer i. S. d. § 35 Abs. 1 S. 1 EStG). Die Steuerermäßigungen nach § 34f EStG, § 34g EStG sowie nach § 35a EStG sind erst nach Abzug der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu berücksichtigen. Das Anrechnungsvolumen ist begrenzt auf den Ermäßigungshöchstbetrag es darf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 1 S. 5 EStG) nicht übersteigen.

Gem. § 35 Abs. 1 S. 2 EStG wird der Ermäßigungshöchstbetrag wie folgt berechnet:

Summe der positiven gewerblichen Einkünfte : Summe aller positiven Einkünfte x geminderte tarifliche ESt.

Ermittlung der Summe der positiven Einkünfte

Entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils v. 23.06.2015, III R 7/14, BStBl 2016 II S. 871 ist bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags keine einkunftsquellenbezogene Betrachtung vorzunehmen. Gewinne und Verluste aus derselben Einkunftsart sind nunmehr zu saldieren (horizontaler Verlustausgleich). Die neuen Grundsätze sind grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Auf Antrag kann der Steuerpflichtige bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2015 die Anwendung der bisherigen Verwaltungsauffassung (einkunftsquellenbezogene Betrachtungsweise, kein horizontaler Verlustausgleich) angewandt werden.

Unterjähriges Ausscheiden eines Mitunternehmers

Das BMF folgt der Rechtsprechung (BFH-Urteil v. 14.01.2016, IV R 5/14, BStBl 2016 II S. 875), wonach der Gewerbesteuermessbetrag nur auf die am Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums beteiligten Mitunternehmer – nicht jedoch auf die unterjährig ausgeschiedenen Mitunternehmer – zu verteilen ist. Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2017 ist jedoch nach den bisherigen Grundsätzen zu verfahren, wenn alle am Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums noch beteiligten Mitunternehmer dies einvernehmlich beantragen.

Betriebsveranstaltungen: Wann feiert das Finanzamt mit? - BMF nimmt zu Auslegungsfragen Stellung

Seifert, NWB 01/2017, S. 18

Anmerkung:

Mit Schreiben v. 07.12.2016 hat das in einem Schreiben an die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft zu diversen Fragen zur lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen Stellung genommen. Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft hatten sich an das BMF gewandt, um diverse Anwendungsfragen zum BMF-Schreiben v. 14.10.2015 zur lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen klären zu lassen.

Teilnehmer

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die bisherige Verwaltungsauffassung bestätigt, dass bei der Ermittlung der anteiligen Aufwendungen je teilnehmenden Arbeitnehmer
(§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bst. a S. 3 EStG) auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer und nicht auf die angemeldeten Teilnehmer abzustellen ist.


Geschenke

Sie tragen vor, für die Betriebe sei es schwer zu beurteilen, ob ein Geschenk an Arbeitnehmer „anlässlich“ oder „nur bei Gelegenheit“ einer Betriebsveranstaltung übergeben wird.

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Freibetrags sind die Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung. Hierzu gehören insbesondere Geschenke, die allen oder einzelnen Arbeitnehmern aus Anlass - nicht nur bei Gelegenheit - einer Betriebsveranstaltung zugewendet werden. Dabei ist „anlässlich“ dahingehend zu verstehen, dass ein konkreter Zusammenhang zwischen Betriebsveranstaltung und Geschenk bestehen muss.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist es nicht zu beanstanden, Geschenke, deren Wert je Arbeitnehmer 60 Euro nicht übersteigt, als Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Freibetrags einzubeziehen. Bei Geschenken, deren Wert je Arbeitnehmer 60 Euro übersteigt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie „anlässlich“ oder „nur bei Gelegenheit“ einer Betriebsveranstaltung zugewendet werden.

Geschenke, die vom Zuwendenden nach Maßgabe von § 37b Abs. 1 EStG pauschaliert werden, nicht in die Berechnung der Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen sind.

Selbstorganisation der Anreise durch den Arbeitnehmer

Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten Reisekosten liegen ausnahmsweise dann vor, wenn die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet, die Anreise der Teilnahme an der Veranstaltung dient und die Organisation dem Arbeitnehmer obliegt. Steuerfreie Erstattungen durch den Arbeitgeber sind in diesen Fällen nach den Grundsätzen des § 3 Nr. 13 oder 16 EStG zulässig.

Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind in Fällen, in denen die Anreise und Übernachtung im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung direkt vom Arbeitgeber über betriebsinterne Reisemanagementsysteme für den Arbeitnehmer organisiert und abgewickelt werden, die Aufwendungen als Zuwendungen der Betriebsveranstaltung zuzurechnen.

Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 EStG

Aufwendungen, die auf die geschäftlich veranlasste Teilnahme von Geschäftspartnern oder Arbeitnehmer verbundener Unternehmen und Leiharbeitnehmer sowie deren Begleitpersonen entfallen, werden so behandelt, wie sie außerhalb einer Betriebsveranstaltung zu behandeln wären. Der Betriebsausgabenabzug der für diesen Personenkreis angefallenen Bewirtungskosten sowie der übrigen Kosten als Geschenk unterliegt den Beschränkungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nrn. 1 u. 2 EStG.

Jubilarfeiern

Die gesetzliche Regelung des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bst.  a S. 4 EStG sieht den Freibetrag für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich vor. Betriebsveranstaltungen in diesem Sinne sind auch Jubilarfeiern, nicht dagegen die Ehrung eines einzelnen Jubilars. 

3.2. DStR

Offene Fragen und Probleme bei Anwendung der sog. „Aufwärtsinfektion“ des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG – zugleich Anmerkung des FG Baden-Württemberg v. 22.4.2016


Richter, Chuchra, Dorn, DStR 51-52/2016, S. 2.944

Anmerkung:

Mit Urteil v. 22.04.2016, 13 K 3651/13 hat das FG Baden-Württemberg entschieden, dass die Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewerblich infiziert sind, wenn der Gesellschaft gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen an Flugzeugleasingfonds zugerechnet werden. Die von der Rechtsprechung entwickelte Bagatellgrenze für die Abfärbung originär gewerblicher Einkünfte einer Personengesellschaft kommt für Einkünfte der Gesellschaft aus Beteiligungen an gewerblich tätigen Gesellschaften nicht zur Anwendung. Die Bagatellgrenze gilt nicht für gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.

Zu einer Abfärbung der gewerblichen Einkünfte auf die weiteren Einkünfte der Personengesellschaften aus den anderen Einkunftsarten kommt es auch dann, wenn die Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte i. S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG bezieht, d. h. sich die nicht gewerbliche Personengesellschaft an einer gewerblichen Personengesellschaft als Gesellschafter beteiligt.

Bislang ist durch die Rechtsprechung des BFH –eine Bagatellgrenze bezüglich unschädlicher gewerblicher Einkünfte nur für die Seitwärtsinfektion des § 15 Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. EStG aufgestellt worden. In seinen Urteilen vom 27.08.2014, VIII R 16/11, BStBl 2015 II S. 996, VIII R 41/11, BStBl 2015 II S. 999 und VIII R 6/12, BStBl 2015 II S. 1002 hat der BFH die Grenze auf 3 % der Nettoumsatzerlöse, maximal 24.500 € festgelegt.

Bei der Aufwärtsinfektion gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. EStG verneint das FG Baden-Württemberg die Anwendbarkeit einer Bagatellgrenze. Beim BFH ist hierzu unter Az IV R 30/16 die Revision anhängig.

3.3. Der Betrieb

Förster, DB 49/2016, S. 2.866

Anmerkung:

Vgl. Anmerkung zu Gragert, NWB 52/2016, S. 3.924




4. Körperschaftsteuer

4.1. DStR

Nochmals: Drittstaatenverschmelzung und § 12 Abs. 2 KStG – BMF-Schreiben v. 10.11.2016, IV C 2 – S 2761/0-01


Pohl, DStR 49/2016, S. 2.837

Anmerkung:

Mit BMF-Schreiben v. 10.11.2016 hat das BMF Rn. 13.04 des UmwStE v. 11.11.2011 wie folgt geändert:

„Wird das Vermögen einer nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Ganzes durch einen Verschmelzungsvorgang i. S. d.
 § 12 Abs. 2 S. 1 KStG nach ausländischem Recht auf eine andere Körperschaft übertragen, gilt nach § 12 Abs. 2 S. 2 KStG für die Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft § 13 UmwStG entsprechend“.


4.2. Der Betrieb

Verlustrettung durch fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG


Ortmann-Babel, Bolik, DB 51-52/2016,s. 2.984

Anmerkung:

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften hat der Steuergesetzgeber § 8d KStG eingefügt. Danach können Körperschaften ihre steuerlichen Verluste trotz eines schädlichen Anteilseignerwechsels i. S. d. § 8c KStG nutzen, wenn sie die Anforderungen des § 8d KStG erfüllen.

Danach soll der Verlustwegfall nach § 8c KStG dann nicht eintreten, wenn die Körperschaft im Wesentlichen folgende Bedingungen erfüllt:
  • Der seit drei Jahren bestehende Geschäftsbetrieb bleibt unverändert.
  • Die Körperschaft darf sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen.
  • Die Körperschaft darf kein Organträger sein bzw. werden.
  • In die Körperschaft dürfen keine Wirtschaftsgüter unterhalb des gemeinen Wertes eingebracht werden.
  • Werden die Bedingungen nicht mehr erfüllt, entfällt der noch bestehende sog. Fortführungsgebundene Verlustvortrag zum Zeitpunkt des Wegfalls der vorgenannten Bedingungen.
Der neue fortführungsgebundene Verlustvortrag soll erstmalig auf schädliche Beteiligungserwerbe i. S. d. § 8c KStG, die nach dem 31.12.2015 erfolgen, anzuwenden sein, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft vor dem 01.01.2016 weder eingestellt noch ruhend gestellt war (§ 35 Abs. 6a S. 1 KStG, § 36 Abs. 2c GewStG).




5. Internationales Steuerrecht

5.1. NWB

Anti-BEPS-Umsetzungsgesetz I - Weit mehr als „nur“ Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen


Hörster, NWB 01/2017, S. 22

Anmerkung:

Am 16.12.2016 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen zugestimmt. Das Gesetz beinhaltet im Wesentlichen folgende Maßnahmen:
Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen- und Gewinnverlagerungen
  • Aufbau einer dreistufigen Verrechnungspreisdokumentation, bestehend aus Stammdokumentation (Master File), landesspezifischer, unternehmensbezogener Dokumentation (Local File) und länderbezogenem Bericht (Country-by-Country Report – CbCR).
  • Einrichtung eines spontanen automatischen Informationsaustauschs innerhalb der Europäischen Union über grenzüberschreitende steuerliche Vorbescheide und Vorabverständigungen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen.
Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags und Tarifanpassungen zum Abbau der kalten Progression
  • Erhöhung des Kinderfreibetrags in zwei Schritten. Für das Kalenderjahr 2017 wird der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil auf 2.358 € erhöht, für Kalenderjahre ab 2018 um weiteres 36 € auf 2.394 €.
  • Der steuerliche Grundfreibetrag wird in zwei Schritten erhöht: Für das Kalenderjahr 2017 von derzeit 8.652 € auf 8.820 € und für die Kalenderjahre ab 2018 nochmals auf dann 9.000 €. Zusätzlich werden zum Abbau der kalten Progression darüber hinaus die übrigen Tarifeckwerte nach rechts verschoben.
  • Das Kindergeld wird für jedes Kind ab Januar 2017 um 2 € pro Monat erhöht. Ab 2018 erhöht sich das Kindergeld um weitere 2 € pro Monat.
  • Folgeänderungen gibt es beim Unterhaltshöchstbetrag und in weiteren steuerlichen Regelungen.
Weitere Änderungen des Steuerrechts
  • Regelung zur Vermeidung eines doppelten Abzugs von Aufwendungen bei Personengesellschaften (§ 4i EStG).
  • Einführung eines Sonderausgabenabzugs für lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50 Abs. 1 S. 3 EStG).
  • Anpassung der Regelung zum Rückfall des Besteuerungsrechts bei DBA-Einkünften auch bei nicht oder gering besteuerten Einkunftsteilen (§ 50d Abs. 9 EStG).
  • Änderung des § 50i EStG zur Vermeidung von überschießenden Wirkungen in der Regelung zur Sicherstellung der Besteuerung stiller Reserven in sog. Wegzugsfällen.
  • Eine gesetzliche Klarstellung, dass Hinzurechnungsbeträge nach § 10 AStG Einkünfte sind, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen (§ 7 Satz 7 GewStG).
  • Eine gesetzliche Regelung zur Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft (§ 7a GewStG). 




6. Bilanzsteuerrecht

6.1. NWB

Zwingende Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 5 EStG auch bei Wirtschaftsgütern mit stillen Lasten?


Pitzal, DStR 49/2016, S. 2.831

Anmerkung:

Nach § 6 Absatz 5 Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG müssen einzelne Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert angesetzt werden, wenn diese
  • aus dem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten oder unentgeltlich (Nummer 1),
  • aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft und umgekehrt gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten oder unentgeltlich (Nummer 2),
  • aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen bei einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten oder unentgeltlich (Nummer 2),
  • unentgeltlich aus einem Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers in das Sonderbetriebsvermögen eines anderen Mitunternehmers bei derselben Mitunternehmerschaft (Nummer 3),
übertragen werden und die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.

Fraglich ist, ob die oben dargestellten Übertragungsvorgänge auch steuerneutral möglich sind, wenn in dem übertragenen Wirtschaftsgut stille Lasten enthalten sind.

Der Verfasser kommt zum Ergebnis, dass auch bei Wirtschaftsgütern mit stillen Lasten der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 EStG eröffnet ist und eine Buchwertfortführung vorgeschrieben ist. Auch die Ausnahmen in § 6 Abs. 5 S. 4 bis 6 EStG gelten bei der Überführung und Übertragung von Aktiva und Passiva mit stillen Lasten.  Will der Steuerpflichtige stille Lasten heben muss die Übertragung gegen ein nicht in Gesellschaftsrechten bestehendes Entgelt erfolgen.

6.2. Der Betrieb

Bilanzierung von Arbeitnehmererfindungen im Fokus von steuerlichen Betriebsprüfungen


Ball, Denecke, DB 50/2016, S. 2.926

Anmerkung:

Der Arbeitgeber kann Diensterfindungen nach § 6 ArbnErfG durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Der Arbeitnehmer wiederum erwirbt gem. § 9 ArbnErfG einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegenüber dem Arbeitgeber. Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden, vgl. § 5 Abs. 2 EStG.

Die Finanzverwaltung interpretiert dies in der Praxis zunehmend als Anschaffungsvorgang und nimmt insoweit eine Aktivierungspflicht an.

Die Verfasser kommen zum Ergebnis,  dass die Zahlung einer Arbeitnehmererfindervergütung im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Diensterfindung keinen entgeltlichen Erwerbsvorgang i. S. d. § 5 Abs. 2 EStG darstellt, sondern diese im Rahmen eines Herstellungsprozesses des Arbeitgebers anfällt. Es fehlt hinsichtlich der Wertbestimmung der Diensterfindung an einem für eine mögliche Aktivierung erforderlichen Markttest. Diensterfindungen sind Teil eines Herstellungsprozesses. Der Arbeitgeber als Auftraggeber ist vorliegend als Hersteller anzusehen. Die Kosten der Arbeitnehmererfindervergütung sind entsprechend nicht zu aktivieren und stellen insoweit sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.




7. Sonstiges

7.1. NWB

Keine Grunderwerbsteuer bei Abtretung eines Anspruchs auf Übertragung eines Gesellschaftsanteils - Anmerkung zum BFH-Urteil vom 12.5.2016 - II R 26/14


Rödding, NWB 52/2016, S. 3.945

Anmerkung:

Mit Urteil v. 12.05.2016, II R 26/14, BStBl 2016 II S. 748 hat der BFH entschieden, dass die Abtretung eines kaufvertraglichen Anspruchs auf Übereignung von mindestens 95% der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft und die Begründung einer Verpflichtung dazu nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen. Gleiches gilt für die Übertragung der Gesellschaftsanteile vom bisherigen Gesellschafter unmittelbar auf den Abtretungsempfänger.

§ 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG erfasst nach Ansicht des BFH nur die Begründung eines Anspruchs auf Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer Gesellschaft, nicht aber die Abtretung eines bereits bestehenden Übertragungsanspruchs oder die Begründung der Verpflichtung dazu. Letztere sind Zwischengeschäfte, die von der Vorschrift nicht erfasst werden. Eine vergleichbare Regelung für Zwischengeschäfte wie in
§ 1 Abs. 1 Nrn. 5 – 7 GrEStG ist beim Ersatztatbestand der Anteilsvereinigung in einer Hand nicht vorgesehen.


Darüber hinaus ist der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG ausgeschlossen, wenn dem Übergang der Anteile ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, durch das ein Anspruch auf Übertragung der Anteile i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG begründet wurde.
Unter Zugrundelegung des BFH-Urteils ist es nunmehr möglich, dass die Käufergesellschaft rechtssicher ihren Anspruch auf Anteilsübertragung auf einen Dritten (insbesondere eine Konzerngesellschaft) ohne nochmalige Grunderwerbsteuer abtritt. 

7.2. DStR

Kürzen oder Draufzahlen – BFH entwickelt Rechtsprechung zur gewerbesteuerlichen Grundbesitzkürzung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung weiter


Goldschmidt, Bolik, DStR 50/2016, S. 2.891

Anmerkung:

Mit Urteil v. 22.06.2016, X R 54/14 hat der BFH entschieden, dass ein Besitz-Einzelunternehmen, das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Grundbesitz an eine Betriebskapitalgesellschaft verpachtet, die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auch dann nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Betriebs-Kapitalgesellschaft vermögensverwaltend tätig ist. Selbst wenn in einem derartigen Fall die Betriebs-Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung erfüllt, kommt eine Anwendung dieser Kürzungsvorschrift auf das Besitz-Einzelunternehmen im Wegen einer „Merkmalsübertragung“ nicht in Betracht.

Der Große Senat des BFH hat durch den Vorlagebeschluss des IV. Senats v. 21.07.2016 zu entscheiden, ob eine grundstücksverwaltende und gewerblich geprägte Gesellschaft Anspruch auf die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG hat, wenn diese an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Dabei ist insbesondere die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „eigner Grundbesitz“ und die Frage strittig, inwieweit das Halten einer Beteiligung als kürzungsschädliche Tätigkeit anzusehen sein kann.

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