Verfahrensrecht

1.1 NWB

Anforderungen an ein modernes Tax Compliance Management System


Hammerl. Hiller, NWB 46/2016, S. 1.243

Anmerkung:

Mit BMF-Schreiben v. 23.05.2016, BStBl 2016 I S. 490 hat die Finanzverwaltung einen Anwendungserlass zu § 153 AO (Berichtigung von Erklärungen) erlassen. 

Die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 S. 1 AO besteht, wenn ein Steuerpflichtiger bzw. sein gesetzlicher Vertreter, sein Gesamtrechtsnachfolger oder eine andere in § 153 Abs. 1 S. 2 AO genannte Person nachträglich erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder kommen kann. Bei dieser Pflicht handelt es sich um eine steuerrechtliche Pflicht.

Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls, vgl. AEAO zu § 153 AO, Tz. 2.6.




1.2 DStR

Steuerhinterziehung durch Nichtangabe von Drittlohn (§ 38 Abs. 4 S. 3 EStG)?


Wobst, DStR 46/2016, S. 2.693

Anmerkung:

Nach § 38 Abs.1 S. 3 EStG unterliegt der Lohnsteuer auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen i.S. von § 15 AktG sind.

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben (§ 38 Abs. 4 S.  3, 1. Hs. EStG). Wenn er der Angabepflicht nicht nachkommt, ist nach Ansicht der Finanzverwaltung der objektive Tatbestand der Steuerverkürzung (§ 370 AO) erfüllt, vgl. BMF-Schreiben v. 27.01.2004, BStBl 2004 I S. 173.  Kann der Arbeitgeber erkennen, dass Drittvergütungen i. S. des § 38 Abs. 1 S. 3 EStG geleistet werden, ist er gehalten, seine Arbeitnehmer auf die Angabepflicht und die Folgen eines Pflichtverstoßes hinzuweisen.

Macht der Arbeitnehmer keine oder eine erkennbar unrichtige Angabe, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen (§ 38 Abs. 4 S. 3, 2. Hs EStG). Eine solche Mitteilung an das Betriebsstättenfinanzamt hat unverzüglich zu erfolgen, wenn Drittvergütungen vorliegen und der Arbeitgeber bei der (sich aus seiner qualifizierten Mitwirkung oder der Unternehmensverbundenheit abzuleitenden) gebotenen Sorgfalt erkennen kann, dass die Angaben des Arbeitnehmers unzutreffend sind.




Korrekturvorschriften 2.0 – Einführung des § 173a AO

Habel, Müller, DStR 48/2016, S. 2.791

Anmerkung:

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens soll die AO den Anforderungen einer zunehmenden Digitalisierung und Automatisierung des Besteuerungsverfahrens angepasst werden. Da ein voll automationsgestütztes Veranlagungsverfahren fehleranfällig ist, wird eine neue Korrekturvorschrift in § 173a AO mit dazugehöriger Ablaufhemmung in § 171 Abs. 2 S. 2 AO eingeführt.

Nach § 173a AO n.F. sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung einer Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.

Nach § 171 Abs. 2 S. 2 AO n.F. ist künftig eine Änderung des Steuerbescheids bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des fehlerhaften Bescheids möglich.

Die neue Korrekturvorschrift findet nach § 9 Abs. 4 EGAO erstmals Anwendung auf Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2016 erlassen werden. 

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