Umsatzsteuer (KW 51-2016)

Organschaft in der Insolvenz

Zwischen Schwestergesellschaften besteht auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts keine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG.

Die Organschaft entfällt spätestens mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt für die Organgesellschaft.

Der Grundsatz von Treu und Glauben, wie auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes stehen einer Forderungsanmeldung von Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren einer GmbH nicht entgegen, wenn die GmbH bei einer zunächst unzutreffend bejahten Organschaft, bei der sie rechtsfehlerhaft als Organgesellschaft angesehen wurde, die tatsächlich von ihr als Steuerschuldner geschuldete Umsatzsteuer von dem vermeintlichen Organträger vereinnahmt hat.

BFH  v. 24.08.2016, V R 36/15

Hinweis:

Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.

Die Klägerin – eine KG - vermietete im Streitjahr 2001 ein Grundstück an ihre Komplementär-GmbH und stellte dieser entgeltlich Personal und Inventar für die von der GmbH betriebenen Alten- und Pflegeheime zur Verfügung. Die Klägerin erledigte darüber hinaus Verwaltungsaufgaben und erbrachte Hausmeisterserviceleistungen für die GmbH. Gesellschafter der Klägerin und der GmbH waren A, B und C zu jeweils einem Drittel. Die GmbH war zwar Komplementärin der Klägerin, jedoch ohne an der Klägerin kapitalmäßig beteiligt zu sein. Geschäftsführer der GmbH war A. Strittig ist, ob zwischen der Klägerin und der GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt.

Der BFH hat entschieden, dass zwischen der KG und ihrer Komplementär-GmbH keine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt.

Zwischen Schwestergesellschaften kann keine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bestehen. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung aller Vorgaben des Unionsrechts und der hierzu ergangenen EuGH-Rechtsprechung fest. Unabhängig davon ist die Organschaft, selbst wenn sie entgegen der BFH-Rechtsprechung zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hätte, spätestens mit der Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt für die GmbH als (angebliche) Organgesellschaft entfallen. Auch an dieser Rechtsprechung hält der Senat unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben fest.

Hat das FA Umsatzsteuer an die KG als vermeintlichen Organträger der GmbH erstattet und die GmbH von der KG die Auszahlung dieser Umsatzsteuer erlangt, so ist das FA durch Treu und Glauben nicht gehindert, diese Umsatzsteuer gegen die GmbH als Steuerschuldner im Insolvenzverfahren der GmbH geltend zu machen.




Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Übernahme der einem kommunalen Zweckverband obliegenden Trinkwasserversorgung gegen Weiterleitung von Zuschüssen; keine Organschaft mit Nichtunternehmer als Organträger

Ein Unternehmer, der die einem kommunalen Zweckverband nach Landesrecht obliegende Pflicht zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser übernimmt und dafür einen vertraglichen Anspruch gegen den Zweckverband auf Weiterleitung von Fördermitteln erlangt, die dieser erhält, erbringt grundsätzlich eine steuerbare Leistung gegen Entgelt.

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG kann nicht richtlinienkonform dahin gehend ausgelegt werden, dass auch ein Nichtunternehmer Organträger sein kann.

BFH  v. 10.08.2016, XI R 41/14

Hinweis:

Ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet.

Die Klägerin ist eine GmbH, die durch Ausgliederung des Wasserversorgungsbetriebs aus dem Vermögen eines Zweckverbands entstanden ist, der sämtliche Anteile an der Klägerin hält. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverteilung von Wasser sowie alle mit der Abwasserbeseitigung im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Nach einem zwischen der Klägerin und dem Zweckverband abgeschlossenen Versorgungsvertrag ist kein gesondertes Entgelt für die Leistungen der Klägerin vorgesehen. Allerdings verpflichtete sich der Zweckverband dazu, dass öffentliche Mittel, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung gewährt werden, an die Klägerin weitergereicht werden.

Der BFH hat entschieden, dass die Klägerin steuerbare Leistungen gegen Entgelt erbringt.

Ein Unternehmer, der die einem kommunalen Zweckverband nach Landesrecht obliegende Pflicht zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser übernimmt und dafür einen vertraglichen Anspruch gegen den Zweckverband auf Weiterleitung von Fördermitteln erlangt, die dieser erhält, erbringt grundsätzlich eine steuerbare Leistung gegen Entgelt.

Außerdem hat der BFH eine Organschaft zwischen dem Zweckverband und der Klägerin abgelehnt, da ein Nicht-Unternehmer kein Organträger sein kann. 

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