Körperschaftsteuer

1.1 Der Betrieb

Erdienbarkeit und Probezeit bei entgeltumwandlungsbasierenden Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer


Bergt-Weis, Rutzmoser, DB 48/2016, S. 2.806

Anmerkung:

Mit Verfügung v. 15.08.2014 hat die OFD Niedersachsen zu Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften und hier zum Erdienungszeitraum bei Entgeltumwandlung Stellung genommen.

Im Wesentlichen umfasst der Begriff der „Erdienbarkeit” bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer folgende Grundsätze:

Der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand darf nicht weniger als zehn Jahre betragen, BMF-Schreiben v. 01.08.1996, BStBl 1996 I S. 1.138.

Eine Pensionszusage ist regelmäßig nicht mehr erdienbar, wenn sie dem Gesellschafter-Geschäftsführer nach Vollendung seines 60. Lebensjahres eingeräumt wird, BFH v. 14.07.2004, BFH/NV 2005 S. 245).

Bei nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern gilt zusätzlich die Sonderregelung, dass die Zusage nicht mehr erdienbar ist, wenn die Restdienstzeit zwar mindestens drei Jahre beträgt, der Gesellschafter-Geschäftsführer dem Betrieb aber weniger als zwölf Jahre angehört (BMF-Schreiben vom 7. März 1997, BStBl 1997 I S. 637).

Nach Auffassung der OFD Niedersachsen gelten die o.g. Grundsätze auch bei Entgeltumwandlungen.

Nach Ansicht der Verfasser sind hingegen für den Fall einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Versorgungszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer die Anforderungen der Probezeit und Erdienbarkeit nicht zu erfüllen. Entscheidend dafür sei im Wesentlichen, dass der im Rahmen der Entgeltumwandlung eingeräumte Versorgungsaufwand im jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum bereits erdient ist und dass das dem Entgeltumwandlungsbetrag entsprechende Vergütungsvolumen ohne Entgeltumwandlung unabhängig von einer Probezeit als Barvergütung auszuzahlen wäre.

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