Internationales Steuerrecht

1.1 DStR

Entschärfung von § 50i EStG durch das Anti-BEPS-Gesetz?


Liekenbrock, DStR 45/2016, S. 2.609

Anmerkung:

Der Bundesrat hat am 23.09.2016 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und-verlagerungen (Anti-BEPS-Umsetzungsgesetz) Stellung genommen.

Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme eine Entschärfung der überschießenden Wirkungen von § 50i Abs. 2 EStG. Diesen überschießenden Wirkungen trägt das BMF-Schreiben v. 21.12.2015, BStBl I 2016 S. 7, dadurch Rechnung, dass die Vorschrift aus Gründen sachlicher Unbilligkeit unter näherbezeichneten Voraussetzungen nicht angewandt wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist diese vom Gesetzeswortlaut abweichende Verwaltungspraxis auf Dauer jedoch nach Auffassung des Bundesrats nicht akzeptabel. Daher sind die überschießenden Wirkungen der Vorschrift durch eine Änderung des Gesetzes zu beseitigen. Zugleich wird die Anwendung des § 50i Abs. 1 EStG auf diejenigen Fälle zurückgenommen, in denen der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland vor dem 01.01.2017 eingetreten ist. Für spätere Vorgänge sollen die allgemeinen Regeln des § 4 Abs. 1 S. 3 EStG etc. gelten.

Durch die Änderung wird der Wortlaut der Vorschrift in Einklang mit ihrer eigentlichen Zielsetzung gebracht, nämlich Steuergestaltungsstrategien über § 20 UmwStG zur Umgehung des Tatbestandes des § 50i Abs. 1 EStG zu verhindern. Absatz 2 ordnet daher an, dass bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen nach § 20 Abs. 1 UmwStG, die Wirtschaftsgüter und Anteile enthalten, die vor dem 29.06.2013 in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 EStG übertragen oder überführt worden sind, diese zwingend mit dem gemeinen Wert angesetzt werden müssen. Der Ansatz des gemeinen Werts bezieht sich zudem, anders als nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut, nicht auf die "Sachgesamtheit", sondern nur auf die betroffenen Wirtschaftsgüter und Anteile im Sinne des Absatzes 1. Soweit sonst durch Umwandlungen und Einbringungen im Sinne des UmwStG oder durch Überführungen oder Übertragungen deutsche Besteuerungsrechte eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, gelten die allgemeinen Entstrickungsregelungen.




1.2 Sonstiges

Grunderwerbsteuer bei Abtretung des Anspruchs auf Übertragung eines Gesellschaftsanteils – Praxisrelevante Fragestellungen nach dem BFH-Urteil v. 12.05.2016 – II R 26/14


Mies, Greskamp, DStR 47/2016, S. 2.741

Anmerkung:

Mit Urteil v. 12.05.2016, II R 26/14, BStBl 2016 II S. 748 hat der BFH entschieden, dass die Abtretung eines kaufvertraglichen Anspruchs auf Übereignung von mindestens 95% der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft und die Begründung der Verpflichtung dazu nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen.

Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 % der Anteile an dieser Gesellschaft begründet, nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer (sog. Anteilsvereinigung in einer Hand).

§ 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut nur die Begründung eines Anspruchs auf Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer Gesellschaft, nicht aber die Abtretung eines bereits bestehenden Übertragungsanspruchs oder die Begründung der Verpflichtung dazu. Letztere sind Zwischengeschäfte, die von der Vorschrift nicht erfasst werden.

Dies wird dadurch deutlich, dass § 1 Abs. 1 Nrn. 5 bis 7 GrEStG vergleichbare Zwischengeschäfte in den im Einzelnen genannten Fällen durch eigenständige Regelungen ausdrücklich der Grunderwerbsteuer unterwerfen.

Auch eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 1 Nrn. 5 bis 7 GrEStG auf die Fälle des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG ist nicht zulässig. Sie würde gegen das im Steuerrecht geltende Verbot verstoßen, über den Wortsinn des Gesetzes hinaus Steuertatbestände auszuweiten oder neue Steuertatbestände zu schaffen. 

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