Verwaltungsanweisungen

Einkommensteuer

Versorgungsleistungen als dauernde Last
Das BMF hat zur Anwendung des BFH-Urteils v. 12.05.2015, IX R 32/14 (Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der gleitenden Übergabe von Privatvermögen) Stellung genommen.
BMF v. 06.05.2016
Hinweis:
Der BFH hat mit o. g. Urteil entschieden, dass Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer gleitenden Übergabe von Privatvermögen grundsätzlich weiterhin als Rente oder dauernde Last abgezogen werden können, wenn die Vermögensübertragung vor dem 01.01.2008 vereinbart worden war und die Voraussetzungen des § 52 Abs. 23e S. 2 EStG in der Fassung des JStG 2008 nicht vorliegen. Es komme insofern nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt der Nießbrauch abgelöst und die Versorgungsleistung vereinbart worden sei. Unerheblich sei auch, ob die Ablösung des Nießbrauchs und der Zeitpunkt bereits im Übergabevertrag verbindlich vereinbart waren.  
Wurde aufgrund eines vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Übertragungsvertrags Vermögen unter Nießbrauchsvorbehalt auf den Vermögensübernehmer übertragen und wird dieses Nießbrauchsrecht nach dem 31. Dezember 2007 im Zusammenhang mit wiederkehrenden Leistungen abgelöst, gilt ebenfalls Rz. 81, wonach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung und das BMF- Schreiben v. 16.09.2004, BStBl 2004 I S. 922 weiter anwendbar sind.
Für Veranlagungszeiträume vor 2016 gilt Rz. 85 des BMF- Schreibens vom 11.3.2010, BStBl 2010 I S. 227 jedoch für die Veranlagung des Vermögensübernehmers oder Vermögensübergebers fort, wenn die Anwendung der Rz. 81 zu einer höheren Steuerlast führen würde.
Für Veranlagungszeiträume nach 2015 gilt Rz. 85 des BMF-Schreibens vom 11.3.2010, BStBl 2010 I S. 227 sowohl für die Veranlagung des Vermögensübernehmers als auch für die Veranlagung des Vermögensübergebers fort, wenn die Ablösung des Nießbrauchsrechts vor der Bekanntgabe des BMF- Schreiben vereinbart wurde sowie Vermögensübernehmer und Vermögensübergeber übereinstimmend an der Fortgeltung festhalten. An die einmal getroffene, korrespondierende Entscheidung sind die Beteiligten für die Zukunft gebunden.

Internationales Steuerrecht

Besteuerung von Abfindungen bei einer Konsulationsvereinbarung
Das BMF hat zur Besteuerung von Abfindungszahlungen aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Bestehen einer Konsultationsvereinbarung mit einem anderen DBA-Staat Stellung genommen.
BMF v. 31.03.2016
Hinweis:
Der BFH hat mit Urteil v. 10.6.2015, I R 79/13 entschieden, dass die Besteuerung einer Abfindungszahlung aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses von der Bundesrepublik Deutschland als ehemaligem Tätigkeitsstaat nach Wegzug des Steuerpflichtigen in die Schweiz nicht auf § 24 Abs. 1 S. 2 KonsVerCHEV gestützt werden kann.
Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz ermöglicht kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine zuvor in Deutschland wohnende Person nach ihrem Wegzug in die Schweiz von ihrem bisherigen inländischen Arbeitgeber aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhält.
Eine Übereinkunft zwischen den deutschen und Schweizer Steuerbehörden (hier: Konsultationsvereinbarung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu der Frage des Besteuerungsrechts von Abfindungen an Arbeitnehmer vom 17. März 2010, bekanntgegeben durch das [BMF-Schreiben vom 25.3.2010], BStBl I 2010, 268) nach Maßgabe von Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971 bindet die Gerichte nicht.
§ 2 Abs. 2 AO (i.d.F. des JStG 2010) i.V.m. § 24 Abs. 1 S. 2 KonsVerCHEV vom 20.12.2010 (BGBl I 2010, 2187, BStBl I 2010, 146) ändert daran nichts.
Die Vorschrift genügt insoweit nicht den Bestimmtheitsanforderungen, die nach Art. 80 Abs. 1 GG an eine Verordnungsermächtigung zu stellen sind.
Die Grundsätze des BFH-Urteils sind außer auf § 24 Abs. 1 S. 2 KonsVerCHEV v. 20.12.2010 (BGBl. I S. 2187) auch in Bezug auf die Regelungen in
•    § 2 Abs. 3 Nr. 2 KonsVerBELV (Deutschland-Belgien) v. 20.12.2010 (BGBl. I S. 2137) geändert durch Artikel 8 der VO vom 11.12.2012 (BGBl. I S. 2641),
•    § 2 Abs. 3 Nr. 2 KonsVerGBRV (Deutschland-Großbritannien) v. 9.7.2012 (BGBl. I S. 1483),
•    § 10 Abs. 2 Nr. 2 KonsVerLUXV (Deutschland-Luxemburg) v. 9.7.2012 (BGBl. I S. 1484),
•    § 6 Abs. 1 KonsVerAUTV (Deutschland-Österreich) v. 20.12.2010 (BGBl. I S. 2185) und
•    § 7 Abs. 1 KonsVerNLDV (Deutschland-Niederlande) v. 20.12.2010 (BGBl. I S. 2183)
anzuwenden, soweit nach diesen für Abfindungszahlungen aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Bundesrepublik Deutschland als ehemaliger Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht haben soll.

 

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