Internationales Steuerrecht

Besteuerung von Abfindungen bei einer Konsulationsvereinbarung

Das BMF hat zur Besteuerung von Abfindungszahlungen aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Bestehen einer Konsultationsvereinbarung mit einem anderen DBA-Staat Stellung genommen.

BMF v. 31.03.2016

Hinweis:

Der BFH hat mit Urteil v. 10.6.2015, I R 79/13 entschieden, dass die Besteuerung einer Abfindungszahlung aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses von der Bundesrepublik Deutschland als ehemaligem Tätigkeitsstaat nach Wegzug des Steuerpflichtigen in die Schweiz nicht auf § 24 Abs. 1 S. 2 KonsVerCHEV gestützt werden kann.

Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz ermöglicht kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine zuvor in Deutschland wohnende Person nach ihrem Wegzug in die Schweiz von ihrem bisherigen inländischen Arbeitgeber aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhält.

Eine Übereinkunft zwischen den deutschen und Schweizer Steuerbehörden (hier: Konsultationsvereinbarung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu der Frage des Besteuerungsrechts von Abfindungen an Arbeitnehmer vom 17. März 2010, bekanntgegeben durch das [BMF-Schreiben vom 25.3.2010], BStBl I 2010, 268) nach Maßgabe von Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971 bindet die Gerichte nicht.

§ 2 Abs. 2 AO (i.d.F. des JStG 2010) i.V.m. § 24 Abs. 1 S. 2 KonsVerCHEV vom 20.12.2010 (BGBl I 2010, 2187, BStBl I 2010, 146) ändert daran nichts.

Die Vorschrift genügt insoweit nicht den Bestimmtheitsanforderungen, die nach Art. 80 Abs. 1 GG an eine Verordnungsermächtigung zu stellen sind.

Die Grundsätze des BFH-Urteils sind außer auf § 24 Abs. 1 S. 2 KonsVerCHEV v. 20.12.2010 (BGBl. I S. 2187) auch in Bezug auf die Regelungen in

§ 2 Abs. 3 Nr. 2 KonsVerBELV (Deutschland-Belgien) v. 20.12.2010 (BGBl. I S. 2137) geändert durch Artikel 8 der VO vom 11.12.2012 (BGBl. I S. 2641),

§ 2 Abs. 3 Nr. 2 KonsVerGBRV (Deutschland-Großbritannien) v. 9.7.2012 (BGBl. I S. 1483),

§ 10 Abs. 2 Nr. 2 KonsVerLUXV (Deutschland-Luxemburg) v. 9.7.2012 (BGBl. I S. 1484),

§ 6 Abs. 1 KonsVerAUTV (Deutschland-Österreich) v. 20.12.2010 (BGBl. I S. 2185) und

§ 7 Abs. 1 KonsVerNLDV (Deutschland-Niederlande) v. 20.12.2010 (BGBl. I S. 2183)

anzuwenden, soweit nach diesen für Abfindungszahlungen aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Bundesrepublik Deutschland als ehemaliger Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht haben soll.


 

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